Rechtssatz RS0117229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117229
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (§ 10 Abs 1 Z 2 AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.Wird die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AZG), nicht jedoch der Zeitpunkt des Verbrauchs vereinbart, und bestimmt der Arbeitnehmer nach Ansammeln von 30 Überstunden und Verstreichen von 13 Wochen den Zeitpunkt des Verbrauchs nicht einseitig, wird nach einer weiteren Woche der Anspruch auf Vergütung der Überstunden in Geld fällig.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 93/02p
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObS 93/02p
- 9 ObA 114/03k
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 114/03k
Veröff: SZ 2004/40
- 8 ObA 35/04m
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 35/04m
Beisatz: Dies bedeutet, dass nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen mangels einseitiger Bestimmung des Verbrauches des Guthabens durch den Arbeitnehmer die darauf entfallenden Entgeltansprüche fällig werden. (T1)
- 8 ObS 7/07y
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 58/08g
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 58/08g
Auch
- 9 ObA 136/08b
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117229
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20030123_OGH0002_008OBS00093_02P0000_001