Die vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des § 3a Abs 1 IESG regelt die Sicherung von Ansprüchen aus der Zeit vor der Insolvenz.Die vom Berufungsgericht zitierte Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG regelt die Sicherung von Ansprüchen aus der Zeit vor der Insolvenz.
Sie hat - soweit hier von Relevanz - folgenden Wortlaut:
„Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. ... Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind."„Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. ... Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind."
Wie das Berufungsgericht richtig ausführte, hat der Kläger einen großen Teil der festgestellten Überstunden innerhalb des in § 3a Abs 1 IESG genannten Sicherungszeitraums geleistet, sodass für diesen Teil die Voraussetzung des § 3a Abs 1 letzter Satz IESG gegeben ist. Dennoch hat das Berufungsgericht die Sicherung der daraus abgeleiteten Forderungen des Klägers verneint, weil es davon ausging, dass diese Forderungen wegen der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, erst mit der fast 10 Monate später erfolgten Entlassung des Klägers fällig wurden.Wie das Berufungsgericht richtig ausführte, hat der Kläger einen großen Teil der festgestellten Überstunden innerhalb des in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG genannten Sicherungszeitraums geleistet, sodass für diesen Teil die Voraussetzung des Paragraph 3 a, Absatz eins, letzter Satz IESG gegeben ist. Dennoch hat das Berufungsgericht die Sicherung der daraus abgeleiteten Forderungen des Klägers verneint, weil es davon ausging, dass diese Forderungen wegen der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, erst mit der fast 10 Monate später erfolgten Entlassung des Klägers fällig wurden.
Die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Meinung des Berufungsgerichtes, dass auch die Abgeltung von Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die innerhalb des Sicherungszeitraums des § 3a Abs 1 IESG geleistet wurden, nur dann iSd § 3a Abs 1 IESG gesichert sein kann, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat, ist zutreffend. Einen sicherungsfähigen Anspruch aus der Zeit „vor der Insolvenz" (so die Überschrift des § 3a Abs 1 IESG) hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn er bereits vor der Insolvenz eine (fällige) Geldforderung - und nicht bloß ein Zeitguthaben - gehabt hat. § 3a Abs 1 letzter Satz IESG schränkt die Sicherung solcher Geldforderungen iSd Beschränkung auf die Abgeltung von Arbeitsstunden ein, die im Sicherungszeitraum geleistet wurden. Er trifft aber keine von den insofern maßgebenden Bestimmungen abweichenden arbeitsrechtlichen Regelungen, die dazu führen könnten, dass sich ein Zeitguthaben früher als nach allgemeinem Arbeitsrecht in eine fällige Geldforderung umwandelt.Die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Meinung des Berufungsgerichtes, dass auch die Abgeltung von Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die innerhalb des Sicherungszeitraums des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG geleistet wurden, nur dann iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG gesichert sein kann, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat, ist zutreffend. Einen sicherungsfähigen Anspruch aus der Zeit „vor der Insolvenz" (so die Überschrift des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG) hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn er bereits vor der Insolvenz eine (fällige) Geldforderung - und nicht bloß ein Zeitguthaben - gehabt hat. Paragraph 3 a, Absatz eins, letzter Satz IESG schränkt die Sicherung solcher Geldforderungen iSd Beschränkung auf die Abgeltung von Arbeitsstunden ein, die im Sicherungszeitraum geleistet wurden. Er trifft aber keine von den insofern maßgebenden Bestimmungen abweichenden arbeitsrechtlichen Regelungen, die dazu führen könnten, dass sich ein Zeitguthaben früher als nach allgemeinem Arbeitsrecht in eine fällige Geldforderung umwandelt.
Allerdings trifft es nicht zu, dass die (Geld-)Forderungen des Klägers aus dem Zeitguthaben, das durch die festgestellten Überstunden entstanden ist, erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wurden.
Das Berufungsgericht bezieht sich auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Falle der Vereinbarung, Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, ein Geldanspruch des Arbeitnehmers erst dann entsteht, wenn feststeht, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Verrechnung nicht mehr möglich ist, regelmäßig also mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Arb 11.015 ua). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof aber in seiner Entscheidung 9 ObA 114/03k im Hinblick auf den mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes BGBl I 1997/46 eingeführten und gemäß § 33 Abs 1h AZG mit 1. 5. 1997 in Kraft getretenen (unabdingbaren [§ 19g AZG]) § 19f Abs 2 AZG abgegangen. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, ohne dass der Zeitpunkt des Ausgleichs im Vorhinein vereinbart worden wäre, wenn der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt wird, binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AZG abzugelten. Die Frist von 13 Wochen beginnt, wenn - wie offenkundig auch hier - kein Durchrechnungszeitraum im Sinn des § 4 Abs 6 AZG vereinbart wurde, gemäß § 19f Abs 2 Z 2 AZG, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr. Wurde somit der Zeitpunkt des Zeitausgleichs - wie dies hier offenkundig der Fall war - nicht im Vorhinein vereinbart, und kommt es nicht innerhalb von 13 Wochen zu einem Verbrauch, kann der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche dem Arbeitgeber mitteilen, dass er den Verbrauch des Zeitausgleichs einseitig bestimmen werde. Teilt er dies nicht mit, sind die Überstunden in Geld zu vergüten (Grillberger, AZG2, 165; 8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 8 ObS 93/02p). Der Arbeitnehmer kann daher nach Ansammeln von zumindest 30 Überstunden nach 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder nach Verstreichen einer weiteren Woche auf die Auszahlung des auf die Überstunden entfallenden Entgelts bestehen. Dies bedeutet aber, dass nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen mangels einseitiger Bestimmung des Verbrauchs des Guthabens durch den Arbeitnehmer die darauf entfallenden Entgeltansprüche fällig werden (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k). Die Meinung des Erstgerichtes, die Berufung des Klägers auf § 19f Abs 2 AZG sei eine unzulässige Klageänderung, wurde schon vom Berufungsgericht zu Recht in Zweifel gezogen. Schließlich geht es dabei nur um die rechtliche Beurteilung der Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs, dessen Höhe und Rechtsgrund gegenüber dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen davon unberührt bleibt.Das Berufungsgericht bezieht sich auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Falle der Vereinbarung, Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, ein Geldanspruch des Arbeitnehmers erst dann entsteht, wenn feststeht, dass die von den Parteien in Aussicht genommene Verrechnung nicht mehr möglich ist, regelmäßig also mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Arb 11.015 ua). Von dieser Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof aber in seiner Entscheidung 9 ObA 114/03k im Hinblick auf den mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes BGBl römisch eins 1997/46 eingeführten und gemäß Paragraph 33, Absatz eins h, AZG mit 1. 5. 1997 in Kraft getretenen (unabdingbaren [§ 19g AZG]) Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG abgegangen. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, ohne dass der Zeitpunkt des Ausgleichs im Vorhinein vereinbart worden wäre, wenn der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt wird, binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AZG abzugelten. Die Frist von 13 Wochen beginnt, wenn - wie offenkundig auch hier - kein Durchrechnungszeitraum im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, AZG vereinbart wurde, gemäß Paragraph 19 f, Absatz 2, Ziffer 2, AZG, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr. Wurde somit der Zeitpunkt des Zeitausgleichs - wie dies hier offenkundig der Fall war - nicht im Vorhinein vereinbart, und kommt es nicht innerhalb von 13 Wochen zu einem Verbrauch, kann der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche dem Arbeitgeber mitteilen, dass er den Verbrauch des Zeitausgleichs einseitig bestimmen werde. Teilt er dies nicht mit, sind die Überstunden in Geld zu vergüten (Grillberger, AZG2, 165; 8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 8 ObS 93/02p). Der Arbeitnehmer kann daher nach Ansammeln von zumindest 30 Überstunden nach 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder nach Verstreichen einer weiteren Woche auf die Auszahlung des auf die Überstunden entfallenden Entgelts bestehen. Dies bedeutet aber, dass nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen mangels einseitiger Bestimmung des Verbrauchs des Guthabens durch den Arbeitnehmer die darauf entfallenden Entgeltansprüche fällig werden (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k). Die Meinung des Erstgerichtes, die Berufung des Klägers auf Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG sei eine unzulässige Klageänderung, wurde schon vom Berufungsgericht zu Recht in Zweifel gezogen. Schließlich geht es dabei nur um die rechtliche Beurteilung der Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs, dessen Höhe und Rechtsgrund gegenüber dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen davon unberührt bleibt.
Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung iSd § 19f Abs 2 AZG ebenfalls davon aus, dass der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart war, dass er nicht innerhalb der 13-Wochenfrist gewährt wurde und dass auch keine einseitige Bestimmung durch den Kläger erfolgte. Auch das Berufungsgericht erkennt, dass dies nach der eben dargestellten Rechtslage grundsätzlich zur Fälligkeit des Anspruchs des Klägers in Geld führe; die zweite Instanz meint aber, dass dies hier nicht der Fall sei, weil die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis fortgesetzt haben, der Kläger Zeitausgleich in Anspruch genommen habe und daher der an sich in Geld abzugeltende Anspruch auf Überstundenvergütung wieder in einen Naturalanspruch umgewandelt worden sei.Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG ebenfalls davon aus, dass der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart war, dass er nicht innerhalb der 13-Wochenfrist gewährt wurde und dass auch keine einseitige Bestimmung durch den Kläger erfolgte. Auch das Berufungsgericht erkennt, dass dies nach der eben dargestellten Rechtslage grundsätzlich zur Fälligkeit des Anspruchs des Klägers in Geld führe; die zweite Instanz meint aber, dass dies hier nicht der Fall sei, weil die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis fortgesetzt haben, der Kläger Zeitausgleich in Anspruch genommen habe und daher der an sich in Geld abzugeltende Anspruch auf Überstundenvergütung wieder in einen Naturalanspruch umgewandelt worden sei.
Dem ist nicht zu folgen:
Wie schon oben ausgeführt, ist § 19f Abs 2 AZG unabdingbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben es daher nicht in der Hand, die aus dieser Bestimmung resultierende Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch durch die Fortschreibung und den (teilweisen) Verbrauch des Zeitguthabens rückgängig und aus dem Geldanspruch wieder ein Zeitguthaben zu machen. Dass der Kläger auch nach Eintritt der Umwandlung des Naturalanspruchs in einen Geldanspruch weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber „Zeitausgleich" in Anspruch genommen hat, kann naturgemäß nicht unbeachtet bleiben. Diese Übereinkunft der Parteien ist iS der Vereinbarung zu werten, dass der Kläger Freizeit in Anspruch nimmt, aber dennoch sein Gehalt weiterbezieht und auf diese Weise seinen gegen den Arbeitgeber bestehenden (Geld-)Anspruch reduziert. Dementsprechend ist die dem Kläger nach der Umwandlung seines Zeitguthabens zustehende Geldforderung (einschließlich Überstundenzuschlag) um jenes Entgelt zu reduzieren, das dem Kläger für die in Anspruch genommene Freizeit unter Zugrundelegung des Entgelts für die Normalarbeitszeit gebührt hätte. An Bestand und Fälligkeit des verbleibenden Geldanspruchs ändert dies nichts. Nach den bisher getroffenen Feststellungen bedeutet dies, dass der Vergütungsanspruch des Klägers lange vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sein muss. Da die letzten Überstunden im Juli 2004 (58,5 Stunden; somit mehr als die iSd § 19f Abs 2 Z 2 AZG fristauslösenden 30 Stunden) geleistet wurden, muss die daraus resultierende Vergütung spätestens in der ersten Novemberhälfte 2004 als Geldanspruch fällig geworden sein. Zudem kann schon aufgrund der bisherigen Feststellungen gesagt werden, dass ein Teil des Anspruchs des Klägers - nämlich jener, der auf Arbeitsstunden zurückgeht, die zu Beginn des Sicherungszeitraums des § 3a Abs 1 IESG geleistet wurden - jedenfalls noch vor der Ausgleichseröffnung als Geldanspruch fällig wurde und daher iSd § 3a Abs 1 IESG gesichert ist. In diesem Umfang erweist sich daher das Klagebegehren grundsätzlich als berechtigt. Dieser Anspruchsteil kann aber derzeit noch nicht beziffert werden, weil nach den bisherigen Feststellungen weder beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Anspruch des Klägers in diesem Zeitraum fällig wurde bzw wie weit der fällig gewordene Anspruch durch die spätere Konsumation von Zeitausgleich wieder beseitigt wurde. Insoweit wird es notwendig sein, exakte Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung des Sachverhalts iSd leider sehr schwierig zu handhabenden Bestimmung des § 19f Abs 2 AZG erlauben.Wie schon oben ausgeführt, ist Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG unabdingbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben es daher nicht in der Hand, die aus dieser Bestimmung resultierende Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch durch die Fortschreibung und den (teilweisen) Verbrauch des Zeitguthabens rückgängig und aus dem Geldanspruch wieder ein Zeitguthaben zu machen. Dass der Kläger auch nach Eintritt der Umwandlung des Naturalanspruchs in einen Geldanspruch weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber „Zeitausgleich" in Anspruch genommen hat, kann naturgemäß nicht unbeachtet bleiben. Diese Übereinkunft der Parteien ist iS der Vereinbarung zu werten, dass der Kläger Freizeit in Anspruch nimmt, aber dennoch sein Gehalt weiterbezieht und auf diese Weise seinen gegen den Arbeitgeber bestehenden (Geld-)Anspruch reduziert. Dementsprechend ist die dem Kläger nach der Umwandlung seines Zeitguthabens zustehende Geldforderung (einschließlich Überstundenzuschlag) um jenes Entgelt zu reduzieren, das dem Kläger für die in Anspruch genommene Freizeit unter Zugrundelegung des Entgelts für die Normalarbeitszeit gebührt hätte. An Bestand und Fälligkeit des verbleibenden Geldanspruchs ändert dies nichts. Nach den bisher getroffenen Feststellungen bedeutet dies, dass der Vergütungsanspruch des Klägers lange vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sein muss. Da die letzten Überstunden im Juli 2004 (58,5 Stunden; somit mehr als die iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, Ziffer 2, AZG fristauslösenden 30 Stunden) geleistet wurden, muss die daraus resultierende Vergütung spätestens in der ersten Novemberhälfte 2004 als Geldanspruch fällig geworden sein. Zudem kann schon aufgrund der bisherigen Feststellungen gesagt werden, dass ein Teil des Anspruchs des Klägers - nämlich jener, der auf Arbeitsstunden zurückgeht, die zu Beginn des Sicherungszeitraums des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG geleistet wurden - jedenfalls noch vor der Ausgleichseröffnung als Geldanspruch fällig wurde und daher iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG gesichert ist. In diesem Umfang erweist sich daher das Klagebegehren grundsätzlich als berechtigt. Dieser Anspruchsteil kann aber derzeit noch nicht beziffert werden, weil nach den bisherigen Feststellungen weder beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Anspruch des Klägers in diesem Zeitraum fällig wurde bzw wie weit der fällig gewordene Anspruch durch die spätere Konsumation von Zeitausgleich wieder beseitigt wurde. Insoweit wird es notwendig sein, exakte Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung des Sachverhalts iSd leider sehr schwierig zu handhabenden Bestimmung des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG erlauben.
Für jenen Teil des Anspruchs, der iSd § 19f Abs 2 AZG erst nach der Ausgleichseröffnung als Geldanspruch fällig wurde, ist die Sicherung nach § 3a Abs 3 und 4 IESG zu beurteilen:Für jenen Teil des Anspruchs, der iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG erst nach der Ausgleichseröffnung als Geldanspruch fällig wurde, ist die Sicherung nach Paragraph 3 a, Absatz 3 und 4 IESG zu beurteilen:
Diese Bestimmungen haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
„Bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht
(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. ...(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 5, ...
(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, dass die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist."(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 und des Absatz 3, gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, dass die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist."
Daraus folgt zunächst, dass eine Sicherung iSd § 3a Abs 3 IESG in jedem Fall die in § 3a Abs 4 IESG genannte Erklärung des Ausgleichsverwalters zur Voraussetzung hat. Damit ist auch den Bedenken des Berufungsgerichtes Rechnung getragen, das zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten trotz Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers auf die Rechtsprechung zum Betriebsübergang zurückgreifen wollte. Eine derartige Erklärung liegt bislang nicht vor, was aber nicht zur sofortigen Abweisung des betroffenen Teils des Klagebegehrens führt, weil dieser Umstand von den Vorinstanzen, die eine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertreten haben, nicht mit den Parteien erörtert wurde. Auch insofern erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.Daraus folgt zunächst, dass eine Sicherung iSd Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG in jedem Fall die in Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG genannte Erklärung des Ausgleichsverwalters zur Voraussetzung hat. Damit ist auch den Bedenken des Berufungsgerichtes Rechnung getragen, das zur Vermeidung einer Haftung der Beklagten trotz Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers auf die Rechtsprechung zum Betriebsübergang zurückgreifen wollte. Eine derartige Erklärung liegt bislang nicht vor, was aber nicht zur sofortigen Abweisung des betroffenen Teils des Klagebegehrens führt, weil dieser Umstand von den Vorinstanzen, die eine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertreten haben, nicht mit den Parteien erörtert wurde. Auch insofern erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Ansprüche des Klägers, die aus innerhalb der Sicherungsfrist des § 3a Abs 1 IESG geleisteten Überstunden resultieren und die noch innerhalb der in § 3a Abs 3 erster Satz IESG genannten Frist als Geldanspruch fällig wurden, sind - falls die in Abs 4 genannte Erklärung des Ausgleichsverwalters beigebracht wird - jedenfalls iSd § 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert.Ansprüche des Klägers, die aus innerhalb der Sicherungsfrist des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG geleisteten Überstunden resultieren und die noch innerhalb der in Paragraph 3 a, Absatz 3, erster Satz IESG genannten Frist als Geldanspruch fällig wurden, sind - falls die in Absatz 4, genannte Erklärung des Ausgleichsverwalters beigebracht wird - jedenfalls iSd Paragraph 3 a, Absatz 3, erster Satz IESG gesichert.
Die Sicherung der nach diesem Zeitpunkt als Geldforderung entstandenen Ansprüche ist nach dem Wortlaut des § 3a Abs 3 2. Satz IESG davon abhängig, dass der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Dieser Austrittsobliegenheit hat der Kläger, dem wohl die sehr komplizierte und schwierig zu handhabende Bestimmung des § 19f Abs 2 AZG gar nicht geläufig war, nicht entsprochen. Dieser Umstand steht aber unter den hier gegebenen Umständen einer Sicherung seiner nach dem in § 3a Abs 3 erster Satz IESG entstandenen Ansprüche nicht entgegen:Die Sicherung der nach diesem Zeitpunkt als Geldforderung entstandenen Ansprüche ist nach dem Wortlaut des Paragraph 3 a, Absatz 3, 2. Satz IESG davon abhängig, dass der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts berechtigt vorzeitig ausgetreten ist. Dieser Austrittsobliegenheit hat der Kläger, dem wohl die sehr komplizierte und schwierig zu handhabende Bestimmung des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG gar nicht geläufig war, nicht entsprochen. Dieser Umstand steht aber unter den hier gegebenen Umständen einer Sicherung seiner nach dem in Paragraph 3 a, Absatz 3, erster Satz IESG entstandenen Ansprüche nicht entgegen:
Die durch § 3a Abs 2 Z 5 IESG und durch § 3a Abs 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers soll verhindern, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche zu Lasten des Fonds geht. Sie ist daher nach den Entscheidungen 8 ObS 14/04x und 8 ObS 7/05w vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung zu sehen, hat aber keinen Pönalecharakter. Daraus hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl dazu RIS-Justiz RS0116979) - in den genannten Entscheidungen den Schluss gezogen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirkt. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises sei wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und stehe mit dem Zweck des § 3a Abs 2 Z 5 IESG bzw § 3a Abs 3 IESG nicht in Widerspruch.Die durch Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG und durch Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers soll verhindern, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche zu Lasten des Fonds geht. Sie ist daher nach den Entscheidungen 8 ObS 14/04x und 8 ObS 7/05w vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung zu sehen, hat aber keinen Pönalecharakter. Daraus hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116979) - in den genannten Entscheidungen den Schluss gezogen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirkt. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises sei wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und stehe mit dem Zweck des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG bzw Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG nicht in Widerspruch.
Diese Überlegungen, von denen abzugehen kein Anlass besteht, kommen auch hier zum Tragen. Auch im hier zu beurteilenden Fall hätte sich nämlich an der Leistungspflicht der Beklagten nichts geändert, wenn der Kläger nach der Ausgleichseröffnung nach dem Fälligwerden weiterer Vergütungsansprüche die Voraussetzungen für einen Austritt geschaffen - angesichts der vermutlich beiderseitigen Unkenntnis der Rechtslage wäre wohl die Geltendmachung der Forderung unter Nachfristsetzung notwendig gewesen - und in der Folge ausgetreten wäre. Da sämtliche festgestellten Überstunden des Klägers bereits vor der Ausgleichseröffnung geleistet wurden und damit die Höhe der Vergütung vorgegeben war, hätte eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zur sofortigen Fälligkeit der Vergütung als Geldforderung geführt hätte, die Höhe der Forderung des Klägers nicht reduziert, sondern lediglich die nach Ausgleichseröffnung noch praktizierte Verrechnung des Guthabens durch weiter in Anspruch genommenen Zeitausgleich verhindert. Die Verletzung der Austrittsobliegenheit steht daher der Sicherung der nach Ausgleichseröffnung fällig gewordenen Vergütungsansprüche des Klägers nicht entgegen.
Die in § 3a Abs 3 3. Satz IESG normierte Höchstfrist der Sicherung spielt hier keine Rolle, weil - wie schon oben ausgeführt - die Vergütung für die letzten Überstunden des Klägers, die er im Juli 2004 geleistet hat, spätestens in der ersten Novemberhälfte 2004 - und damit vor Ablauf der genannten Frist - als Geldanspruch fällig geworden sein muss.Die in Paragraph 3 a, Absatz 3, 3. Satz IESG normierte Höchstfrist der Sicherung spielt hier keine Rolle, weil - wie schon oben ausgeführt - die Vergütung für die letzten Überstunden des Klägers, die er im Juli 2004 geleistet hat, spätestens in der ersten Novemberhälfte 2004 - und damit vor Ablauf der genannten Frist - als Geldanspruch fällig geworden sein muss.
Verfahren und Feststellungen erweisen sich daher in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig: Es bedarf konkreter Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, wann die aus den festgestellten Überstunden des Klägers abzuleitenden Vergütungsansprüche iSd § 19f Abs 2 AZG fällig wurden. Auf der Grundlage der so gewonnenen Feststellungen kann beurteilt werden, in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers jedenfalls iSd § 3a Abs 1 IESG gesichert sind bzw in welchem Umfang eine Sicherung nach § 3a Abs 3 in Betracht kommt, wofür aber die noch ausstehende Erklärung des Ausgleichsverwalters iSd § 3a Abs 4 IESG erforderlich ist. Der vom Kläger nach Ausgleichseröffnung in Anspruch genommene Zeitausgleich wird im oben erörterten Sinn zu berücksichtigen sein.Verfahren und Feststellungen erweisen sich daher in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig: Es bedarf konkreter Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, wann die aus den festgestellten Überstunden des Klägers abzuleitenden Vergütungsansprüche iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG fällig wurden. Auf der Grundlage der so gewonnenen Feststellungen kann beurteilt werden, in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers jedenfalls iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG gesichert sind bzw in welchem Umfang eine Sicherung nach Paragraph 3 a, Absatz 3, in Betracht kommt, wofür aber die noch ausstehende Erklärung des Ausgleichsverwalters iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG erforderlich ist. Der vom Kläger nach Ausgleichseröffnung in Anspruch genommene Zeitausgleich wird im oben erörterten Sinn zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.