Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122694×

Rechtssatz RS0122694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122694

Geschäftszahl

8ObS7/07y

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Rechtssatz

Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG (hier: in der Fassung BGBl römisch eins 1997/46) ist unabdingbar. Die Arbeitsvertagsparteien haben es daher nicht in der Hand, die aus dieser Bestimmung resultierende Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch durch die Fortschreibung und den (teilweisen) Verbrauch des Zeitguthabens rückgängig und aus dem Geldanspruch wieder ein Zeitguthaben zu machen. Die Übereinkunft der Parteien, durch weiteren „Zeitausgleich" das Guthaben abzubauen, ist im Sinne der Vereinbarung zu werten, dass der Arbeitnehmer Freizeit in Anspruch nimmt, aber dennoch sein Gehalt weiterbezieht und auf diese Weise seinen gegen den Arbeitgeber bestehenden Anspruch reduziert. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber um den mittlerweile endgültig in Geld fällig gewordenen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden. An Bestand und Fälligkeit des verbleibenden Geldanspruchs ändert dies nichts.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 7/07y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122694

Dokumentnummer

JJR_20071011_OGH0002_008OBS00007_07Y0000_002