Rechtssatz RS0122693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122693
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann im Sinne des § 3a Abs1 oder im Sinne des § 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG beziehungsweise bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann im Sinne des Paragraph 3 a, Abs1 oder im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG beziehungsweise bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 7/07y
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y
- 8 ObS 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObS 4/16w
- 8 ObS 5/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObS 5/16t
Auch
- 8 ObS 11/17a
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 11/17a
Auch; Beisatz: Längere Durchrechnungszeiträume iSd § 3a Abs 1 IESG sind nur dann beachtlich, wenn sie im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind. Ein in einem individuellen Arbeitsvertrag enthaltener längerer Durchrechnungszeitraum ist für den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt unbeachtlich. (T1)
- 8 ObA 16/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 8 ObA 16/23w
Beisatz: Nicht umgewandelte, sondern naturaliter zu konsumierende Zeitguthaben begründen keine nach dem IESG gesicherte Forderung (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122693
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20071011_OGH0002_008OBS00007_07Y0000_001