Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Nicht berechtigt ist jedoch der abermals erhobene Einwand der Revisionswerberin, § 3a Abs 2 Z 5 IESG verstoße gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980 (Insolvenz-RL) und sei daher nicht anzuwenden. Schon das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2003, RsC-201/01, einen völlig anders gelagerten Sachverhalt sowie einen anderen Sicherungszeitraum, nämlich den Zeitraum vor Verwirklichung des Insolvenztatbestandes betrifft. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach der angesprochenen Richtlinie frei steht, den Sicherungszeitraum vor dem in Art 3 der RL festgelegten Zeitpunkt vorzusehen (vgl Art 4 Abs 2 RL). § 3a Abs 2 Z 5 IESG betrifft aber die Zeit nach Konkurseröffnung, für die die durch das IESG gewährte Sicherung über die durch Art 4 Abs 2 erster Gedankenstrich normierte Mindestsicherung hinausgeht. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu §§ 3a Abs 2 Z 5 und 3a Abs 3 IESG unter eindeutiger Klarstellung der Zielsetzungen dieser Regelungen in der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten „Austrittsobliegenheit" des Arbeitnehmers keine Unvereinbarkeit mit der Zielsetzung der Richtlinie 80/987 erblickt (8 ObS 17/04i; vgl auch 8 ObS 19/01d; 8 ObS 8/04s).Nicht berechtigt ist jedoch der abermals erhobene Einwand der Revisionswerberin, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG verstoße gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980 (Insolvenz-RL) und sei daher nicht anzuwenden. Schon das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2003, RsC-201/01, einen völlig anders gelagerten Sachverhalt sowie einen anderen Sicherungszeitraum, nämlich den Zeitraum vor Verwirklichung des Insolvenztatbestandes betrifft. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach der angesprochenen Richtlinie frei steht, den Sicherungszeitraum vor dem in Artikel 3, der RL festgelegten Zeitpunkt vorzusehen vergleiche Artikel 4, Absatz 2, RL). Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG betrifft aber die Zeit nach Konkurseröffnung, für die die durch das IESG gewährte Sicherung über die durch Artikel 4, Absatz 2, erster Gedankenstrich normierte Mindestsicherung hinausgeht. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraphen 3 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 3 a Absatz 3, IESG unter eindeutiger Klarstellung der Zielsetzungen dieser Regelungen in der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten „Austrittsobliegenheit" des Arbeitnehmers keine Unvereinbarkeit mit der Zielsetzung der Richtlinie 80/987 erblickt (8 ObS 17/04i; vergleiche auch 8 ObS 19/01d; 8 ObS 8/04s).
Im Zuge der Verpflichtung zur allseitigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die den Obersten Gerichtshof aus Anlass der zulässigen Rechtsrüge der Klägerin trifft, sind jedoch folgende Überlegungen anzustellen:
Die durch § 3a Abs 2 Z 5 IESG und durch § 3a Abs 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, § 3a IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallshaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößern sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f; 8 ObS 8/04s; 8 ObS 14/04y).Die durch Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG und durch Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, Paragraph 3 a, IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallshaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößern sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f; 8 ObS 8/04s; 8 ObS 14/04y).
In seiner erst nach der Erlassung des angefochtenen Berufungsurteils ergangenen Entscheidung 8 ObS 14/04y hat der Oberste Gerichtshof dazu die Auffassung vertreten, dass die in § 3a Abs 2 Z 5 bzw § 3a Abs 3 IESG normierte Austrittsobliegenheit vor dem Hintergrund ihrer eben dargestellten Zielsetzung zu sehen ist, aber keinen Pönalecharakter hat. Daraus hat er - in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl dazu RIS-Justiz RS0116979) - den Schluss gezogen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirkt. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises sei wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und stehe mit dem Zweck des § 3a Abs 2 Z 5 IESG bzw § 3a Abs 3 IESG nicht in Widerspruch.In seiner erst nach der Erlassung des angefochtenen Berufungsurteils ergangenen Entscheidung 8 ObS 14/04y hat der Oberste Gerichtshof dazu die Auffassung vertreten, dass die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, bzw Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG normierte Austrittsobliegenheit vor dem Hintergrund ihrer eben dargestellten Zielsetzung zu sehen ist, aber keinen Pönalecharakter hat. Daraus hat er - in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116979) - den Schluss gezogen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirkt. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises sei wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und stehe mit dem Zweck des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG bzw Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG nicht in Widerspruch.
Diese Überlegungen, von denen abzugehen kein Anlass besteht, kommen auch hier zum Tragen: Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf laufendes Entgelt (inklusive aliquoter Sonderzahlungen) für die Zeit bis einschließlich März 2002. Hätte die Klägerin Ende Februar 2002 ihren Austritt erklärt - dass ein Austritt zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig gewesen wäre, gesteht die Beklagte zu - wären ihr die nunmehr geforderten Beträge als Kündigungsentschädigung zugestanden. Wie im der Entscheidung 8 ObS 14/04y zugrunde liegenden Fall wurde daher die Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch das Unterbleiben des Austritts nicht vergrößert.
Die in der Revisionsbeantwortung gegen die in 8 ObS 14/04y vertretene Rechtsauffassung vorgebrachten Einwände bieten keine Veranlassung, davon abzugehen. Der von der Beklagten ins Treffen geführte Zweck des § 3a Abs 2 Z 5 IESG steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, zumal sie ja nur zum Tragen kommt, wenn die Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auch ohne Austritt des Arbeitnehmers nicht größer ist, als sie bei Erfüllung der Austrittsobliegenheit gewesen wäre. Auch der Hinweis der Beklagten, dass die Forderung der Klägerin im Falle eines dem § 3a Abs 2 Z 5 IESG entsprechenden Austritts eine Masseforderung gewesen wäre, während nunmehr die Gefahr einer Umqualifizierung der Forderung bloß in eine Konkursforderung zu Lasten des Fonds erhöht werde, ist unzutreffend. Bei der von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten Forderung handelt es sich um laufendes Entgelt für die Zeit bis einschließlich März 2002 und damit jedenfalls um eine Masseforderung. Eine Vergrößerung der Belastung des Fonds durch den Umstand, dass die Klägerin nicht ausgetreten ist, sondern das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach § 25 KO beendet wurde, ist daher nicht zu erkennen. Damit kann aber unter den hier gegebenen Umständen auch von einer Überwälzung des Risikos der Unternehmensfortführung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht die Rede sein.Die in der Revisionsbeantwortung gegen die in 8 ObS 14/04y vertretene Rechtsauffassung vorgebrachten Einwände bieten keine Veranlassung, davon abzugehen. Der von der Beklagten ins Treffen geführte Zweck des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen, zumal sie ja nur zum Tragen kommt, wenn die Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auch ohne Austritt des Arbeitnehmers nicht größer ist, als sie bei Erfüllung der Austrittsobliegenheit gewesen wäre. Auch der Hinweis der Beklagten, dass die Forderung der Klägerin im Falle eines dem Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG entsprechenden Austritts eine Masseforderung gewesen wäre, während nunmehr die Gefahr einer Umqualifizierung der Forderung bloß in eine Konkursforderung zu Lasten des Fonds erhöht werde, ist unzutreffend. Bei der von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten Forderung handelt es sich um laufendes Entgelt für die Zeit bis einschließlich März 2002 und damit jedenfalls um eine Masseforderung. Eine Vergrößerung der Belastung des Fonds durch den Umstand, dass die Klägerin nicht ausgetreten ist, sondern das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Paragraph 25, KO beendet wurde, ist daher nicht zu erkennen. Damit kann aber unter den hier gegebenen Umständen auch von einer Überwälzung des Risikos der Unternehmensfortführung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht die Rede sein.
In Stattgebung der Revision war daher die Berufungsentscheidung iSd Wiederherstellung des Ersturteils, soweit es die noch verfahrensgegenständliche Forderung betrifft, abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.