Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Inhalt der in § 3a Abs 3 IESG (und § 3a Abs 2 Z 5 IESG) normierten "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers fehlt. Überdies steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Widerspruch zu der Entscheidung 8 ObS 19/01d (= ZIK 2001/233 = WBl 2001/261 = RdW 2001/467).Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Inhalt der in Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG (und Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG) normierten "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers fehlt. Überdies steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Widerspruch zu der Entscheidung 8 ObS 19/01d (= ZIK 2001/233 = WBl 2001/261 = RdW 2001/467).
Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Ist einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten, ändert auch die spätere Eröffnung eines Anschlusskonkurses nichts daran, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht § 3a Abs 1 IESG "für laufendes Entgelt vor der Insolvenz" zur Anwendung gelangt. In der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses sind vielmehr die Bestimmungen des § 3a Abs 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen (8 ObS 19/01d). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat daher die Beurteilung, ob der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für Jänner 2003 gebührt, ausschließlich nach § 3a Abs 3 IESG zu erfolgen, ohne dass die Eröffnung des Anschlusskonkurses am 18. 2. 2003 eine Auswirkung auf die im § 3a Abs 3 IESG normierte "Austrittsobliegenheit" entfaltet.Ist einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten, ändert auch die spätere Eröffnung eines Anschlusskonkurses nichts daran, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG "für laufendes Entgelt vor der Insolvenz" zur Anwendung gelangt. In der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses sind vielmehr die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG über den Ausgleich heranzuziehen (8 ObS 19/01d). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat daher die Beurteilung, ob der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für Jänner 2003 gebührt, ausschließlich nach Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG zu erfolgen, ohne dass die Eröffnung des Anschlusskonkurses am 18. 2. 2003 eine Auswirkung auf die im Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG normierte "Austrittsobliegenheit" entfaltet.
Die durch § 3a Abs 2 Z 5 IESG und durch § 3a Abs 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, § 3a IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallhaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößern sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f; 8 ObS 8/04s).Die durch Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG und durch Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll (Gahleitner, Paragraph 3 a, IESG: Sicherung des laufenden Entgelts - "Austrittspflicht" und Ausfallhaftung, ZIK 1997, 201 ff [203]). Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößern sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden (8 ObS 316/01f; 8 ObS 8/04s).
Unter Berücksichtigung, dass die Kündigungsfrist für die mehr als zehn Jahre beschäftigte Klägerin gemäß § 20 Abs 2 AngG drei Monate (und nicht nur sechs Wochen) betrug, wären allerdings nicht nur die der Klägerin ohnedies von der beklagten Partei zuerkannten Ansprüche, sondern auch der Anspruch für das Entgelt Jänner 2003 auch dann gesichert gewesen, wenn die Klägerin sofort wegen der teilweisen Vorenthaltung des Jänner-Lohnes ausgetreten wäre. Insofern unterscheidet sich der hier zu behandelnde Fall grundsätzlich von dem zu 8 ObS 8/04s entschiedenen Fall.Unter Berücksichtigung, dass die Kündigungsfrist für die mehr als zehn Jahre beschäftigte Klägerin gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG drei Monate (und nicht nur sechs Wochen) betrug, wären allerdings nicht nur die der Klägerin ohnedies von der beklagten Partei zuerkannten Ansprüche, sondern auch der Anspruch für das Entgelt Jänner 2003 auch dann gesichert gewesen, wenn die Klägerin sofort wegen der teilweisen Vorenthaltung des Jänner-Lohnes ausgetreten wäre. Insofern unterscheidet sich der hier zu behandelnde Fall grundsätzlich von dem zu 8 ObS 8/04s entschiedenen Fall.
Da - wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darlegt - die in § 3a Abs 2 Z 5 bzw § 3a Abs 3 IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, sondern vielmehr dem oben bereits erwähnten Zweck dienen, kann in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl dazu RIS-Justiz RS0116979) dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises ist wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und steht mit dem Zweck des § 3a Abs 2 Z 5 IESG bzw § 3a Abs 3 IESG nicht in Widerspruch.Da - wie die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darlegt - die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, bzw Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG normierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, sondern vielmehr dem oben bereits erwähnten Zweck dienen, kann in sinngemäßer Heranziehung des im Privatversicherungsrecht für zulässig erachteten Kausalitätsgegenbeweises bei Verletzung von Obliegenheiten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116979) dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken. Diese sinngemäße Heranziehung des Kausalitätsgegenbeweises ist wegen der ähnlichen Zielsetzung der den Versicherten treffenden Obliegenheiten (Verminderung der den Versicherer treffenden Gefahr) auch sachgerecht und steht mit dem Zweck des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG bzw Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG nicht in Widerspruch.
Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichtes im Ergebnis zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.