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Rechtssatz RS0114759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114759

Geschäftszahl

8ObS19/01d; 8ObS14/04y

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Rechtssatz

Wenn einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, ändert auch die spätere Eröffnung eines Anschlusskonkurses nichts daran, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht mehr Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG zur Anwendung gelangt. In der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG über den Ausgleich heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114759

Dokumentnummer

JJR_20010215_OGH0002_008OBS00019_01D0000_001