Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Bestimmung des § 3a IESG über das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes für laufendes Entgelt umfasst einerseits eine zeitliche Limitierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Zeit vor der Insolvenz, und zwar im § 3a Abs 1 IESG und andererseits Beschränkungen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für die Zeit nach der Insolvenz, und zwar in den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 (vgl dazu auch Liebeg, IESG2 § 3a; ähnlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 234). Als wesentlich ist einleitend hervorzuheben, dass dann, wenn einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, auch dann wenn später ein Anschlusskonkurs eröffnet wird, dies nichts daran ändert, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht mehr § 3a Abs 1 IESG "für laufendes Entgelt vor der Insolvenz" (so die Überschrift) zur Anwendung gelangt.Die Bestimmung des Paragraph 3 a, IESG über das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes für laufendes Entgelt umfasst einerseits eine zeitliche Limitierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Zeit vor der Insolvenz, und zwar im Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG und andererseits Beschränkungen des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für die Zeit nach der Insolvenz, und zwar in den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 vergleiche dazu auch Liebeg, IESG2 Paragraph 3 a,; ähnlich Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 234). Als wesentlich ist einleitend hervorzuheben, dass dann, wenn einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten ist, auch dann wenn später ein Anschlusskonkurs eröffnet wird, dies nichts daran ändert, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht mehr Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG "für laufendes Entgelt vor der Insolvenz" (so die Überschrift) zur Anwendung gelangt.
Für die Zeit nach Eröffnung des Anschlusskonkurses sieht § 3a Abs 2 IESG ohnehin eigene Sicherungsfristen vor, sodass die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die während eines Ausgleichsverfahrens im Betrieb verblieben sind und auf die Sanierung gehofft haben, mit ihren nach Eröffnung des Anschlusskonkurses anfallenden Entgelten gesichert sind (vgl dazu auch Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 223). Dies ändert aber nichts daran, dass in der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses die Bestimmungen des § 3a Abs 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen sind.Für die Zeit nach Eröffnung des Anschlusskonkurses sieht Paragraph 3 a, Absatz 2, IESG ohnehin eigene Sicherungsfristen vor, sodass die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die während eines Ausgleichsverfahrens im Betrieb verblieben sind und auf die Sanierung gehofft haben, mit ihren nach Eröffnung des Anschlusskonkurses anfallenden Entgelten gesichert sind vergleiche dazu auch Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 223). Dies ändert aber nichts daran, dass in der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG über den Ausgleich heranzuziehen sind.
Nach § 3a Abs 3 IESG gebührt aber im Falle der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens für die Ansprüche auf laufendes Entgelt Insolvenz-Ausfallgeld jedenfalls bis zum Ende des Monats der Ausgleichseröffnung. Danach steht es nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Längstens besteht die Sicherung aber bis zum Ende des dritten Monats. Unterlässt es der Arbeitnehmer also dann trotz mangelnder Bezahlung seines Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt zu erklären, so sind die danach während des Ausgleichs anfallenden Entgelte nicht gesichert. Ausgehend von § 3a Abs 3 IESG ist also zu beurteilen, ob der Junigehalt des Klägers doch gesichert ist, obwohl bereits im Mai das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde und er auch bereits davor vereinbart hatte, das Arbeitsverhältnis Ende Juni 1998 aufzulösen. Im Hinblick darauf, dass Arbeitgeber offensichtlich den Maigehalt des Klägers nicht zahlte, stellt sich damit die Frage, ob er bereits wegen dieses offenen Gehaltes hätte austreten müssen, um sich die Ausfallshaftung nach §§ 3a Abs 3 und 4 IESG zu erhalten. Wesentlich ist hier die Formulierung des § 3a Abs 3 IESG wonach das laufende Entgelt bis zum Ende des Monats der Ausgleichseröffnung gesichert ist und "Ab diesem Zeitpunkt" aber eine Sicherung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dies auf Entgelte für den Zeitraum nach dem Monat der Ausgleichseröffnung bezieht. Die mangelnde Erklärung eines Austritts wegen Verzuges der Entgeltzahlung für den Monat der Ausgleichseröffnung selbst, kann daher noch nicht zum Verlust der Sicherung führen. Vielmehr soll der Monat der Ausgleichseröffnung unabhängig von einem allfälligen Austritt gesichert sein und auch einen solchen nicht erfordern. Andernfalls wäre ein Arbeitnehmer bei einer Ausgleichseröffnung gegen Ende des Monats schon gehalten wenige Tage danach auszutreten. Da aber das folgende Junigehalt nach den Feststellungen erst mit Ende Juni 1998 fällig war und zu diesen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits endete kam ein Austritt nicht mehr in Betracht. Damit bleibt es bei der allgemeinen Frist von drei Monaten (vgl § 3a Abs 3 dritter Satz IESG iVm § 3a Abs 5 IESG), sodass das Junigehalt noch gesichert ist.Nach Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG gebührt aber im Falle der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens für die Ansprüche auf laufendes Entgelt Insolvenz-Ausfallgeld jedenfalls bis zum Ende des Monats der Ausgleichseröffnung. Danach steht es nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Längstens besteht die Sicherung aber bis zum Ende des dritten Monats. Unterlässt es der Arbeitnehmer also dann trotz mangelnder Bezahlung seines Entgeltes seinen berechtigten vorzeitigen Austritt zu erklären, so sind die danach während des Ausgleichs anfallenden Entgelte nicht gesichert. Ausgehend von Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG ist also zu beurteilen, ob der Junigehalt des Klägers doch gesichert ist, obwohl bereits im Mai das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde und er auch bereits davor vereinbart hatte, das Arbeitsverhältnis Ende Juni 1998 aufzulösen. Im Hinblick darauf, dass Arbeitgeber offensichtlich den Maigehalt des Klägers nicht zahlte, stellt sich damit die Frage, ob er bereits wegen dieses offenen Gehaltes hätte austreten müssen, um sich die Ausfallshaftung nach Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4 IESG zu erhalten. Wesentlich ist hier die Formulierung des Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG wonach das laufende Entgelt bis zum Ende des Monats der Ausgleichseröffnung gesichert ist und "Ab diesem Zeitpunkt" aber eine Sicherung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgeltes seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dies auf Entgelte für den Zeitraum nach dem Monat der Ausgleichseröffnung bezieht. Die mangelnde Erklärung eines Austritts wegen Verzuges der Entgeltzahlung für den Monat der Ausgleichseröffnung selbst, kann daher noch nicht zum Verlust der Sicherung führen. Vielmehr soll der Monat der Ausgleichseröffnung unabhängig von einem allfälligen Austritt gesichert sein und auch einen solchen nicht erfordern. Andernfalls wäre ein Arbeitnehmer bei einer Ausgleichseröffnung gegen Ende des Monats schon gehalten wenige Tage danach auszutreten. Da aber das folgende Junigehalt nach den Feststellungen erst mit Ende Juni 1998 fällig war und zu diesen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits endete kam ein Austritt nicht mehr in Betracht. Damit bleibt es bei der allgemeinen Frist von drei Monaten vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 3, dritter Satz IESG in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG), sodass das Junigehalt noch gesichert ist.
Es war also insgesamt der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Es war nur der einfache Einheitssatz zu ersetzen (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Es war nur der einfache Einheitssatz zu ersetzen (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).