Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 1162c ABGB abgewichen ist.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1162 c, ABGB abgewichen ist.
Die Revision ist teilweise auch berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich zum einen gegen die Nichtberücksichtigung seines Verfallseinwands, zum anderen dagegen, dass ihm ein Mitverschulden am Austritt des Klägers angelastet wurde.
Zum Einwand des Verfalls:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in erster Instanz den Einwand des Verfalls ausschließlich im Zusammenhang mit den Forderungen des Beklagten an Überstundenentgelt erhoben hat. Die Revisionswerberin hält dem ihr in Punkt III. ihres Schriftsatzes vom 2. 7. 2007 erstattetes Vorbringen über den Wortlaut der Verfallsbestimmung des Kollektivvertrags entgegen, das sie aber unvollständig zitiert. Den Passagen vor der in der Revision wiedergegebenen Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte „Verjährung bzw Verfristung der geltend gemachten Überstunden" eingewendet hat.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in erster Instanz den Einwand des Verfalls ausschließlich im Zusammenhang mit den Forderungen des Beklagten an Überstundenentgelt erhoben hat. Die Revisionswerberin hält dem ihr in Punkt römisch drei. ihres Schriftsatzes vom 2. 7. 2007 erstattetes Vorbringen über den Wortlaut der Verfallsbestimmung des Kollektivvertrags entgegen, das sie aber unvollständig zitiert. Den Passagen vor der in der Revision wiedergegebenen Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte „Verjährung bzw Verfristung der geltend gemachten Überstunden" eingewendet hat.
Richtig ist nur, dass die Beklagte in Punkt V. des genannten Schriftsatzes eingewendet hat, dass ein Großteil der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1486 Z 5 ABGB verjährt sei. Dazu hat sie aber in erster Instanz kein schlüssiges Vorbringen gestattet und in zweiter Instanz auch keine Rechtsrüge erhoben. Auch in der Revision wird dazu inhaltlich nichts ausgeführt.Richtig ist nur, dass die Beklagte in Punkt römisch fünf. des genannten Schriftsatzes eingewendet hat, dass ein Großteil der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt sei. Dazu hat sie aber in erster Instanz kein schlüssiges Vorbringen gestattet und in zweiter Instanz auch keine Rechtsrüge erhoben. Auch in der Revision wird dazu inhaltlich nichts ausgeführt.
Den Einwand, dass die Ansprüche des Klägers auf Überstundenentgelt verfallen sind, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint:
Auf die in der Revision kritisierte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Aufnahme der vom Kläger verzeichneten Überstunden in eine Liste des Dienstgebers als deklaratives Anerkenntnis zu werten sei, das die Verjährungs- und die Verfallsfrist unterbreche, kommt es dabei gar nicht an. Der Einwand des Verfalls ist nämlich aus folgenden, ohnedies auch vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen verfehlt:
Nach § 19 Z 2 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe müssen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Nach § 19 Z 4 des Kollektivvertrags sind Ansprüche, die zwar rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht wurden, innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.Nach Paragraph 19, Ziffer 2, des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe müssen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Nach Paragraph 19, Ziffer 4, des Kollektivvertrags sind Ansprüche, die zwar rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht wurden, innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.
Hier haben die Parteien vereinbart, dass die vom Kläger geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden sollen. Auf Zeitausgleichsguthaben, die ja der Arbeitnehmer (zunächst) nicht nach eigenem Gutdünken verbrauchen kann, sind aber die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verfallsbestimmungen nicht anzuwenden, was sich schon daraus ergibt, dass vor einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer Vorgangsweise iSd § 19f Abs 2 AZG von einem „fälligen" Anspruch nicht gesprochen werden kann (so zuletzt 9 ObA 58/08g in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall). Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Verfallsfrist habe bereits mit den in den einzelnen Monaten erfolgten Lohnabrechnungen begonnen, ist daher von vornherein verfehlt.Hier haben die Parteien vereinbart, dass die vom Kläger geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden sollen. Auf Zeitausgleichsguthaben, die ja der Arbeitnehmer (zunächst) nicht nach eigenem Gutdünken verbrauchen kann, sind aber die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verfallsbestimmungen nicht anzuwenden, was sich schon daraus ergibt, dass vor einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer Vorgangsweise iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG von einem „fälligen" Anspruch nicht gesprochen werden kann (so zuletzt 9 ObA 58/08g in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall). Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Verfallsfrist habe bereits mit den in den einzelnen Monaten erfolgten Lohnabrechnungen begonnen, ist daher von vornherein verfehlt.
Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des mit BGBl I 1997/46 eingeführten § 19f Abs 2 AZG hat sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers erst dann wieder in einen Geldanspruch umgewandelt, wenn feststand, dass die von den Parteien vereinbarungsgemäß erwartete Verrechnung des Guthabens durch Zeitausgleich nicht mehr möglich sein wird, regelmäßig also erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Erst mit diesem Zeitpunkt hat daher die Verfallsfrist zu laufen begonnen (Arb 11.015 ua).Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des mit BGBl römisch eins 1997/46 eingeführten Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG hat sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers erst dann wieder in einen Geldanspruch umgewandelt, wenn feststand, dass die von den Parteien vereinbarungsgemäß erwartete Verrechnung des Guthabens durch Zeitausgleich nicht mehr möglich sein wird, regelmäßig also erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Erst mit diesem Zeitpunkt hat daher die Verfallsfrist zu laufen begonnen (Arb 11.015 ua).
Mit seiner Entscheidung 9 ObA 114/03k ist der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das Inkrafttreten des § 19f Abs 2 AZG von seiner früheren Rechtsprechung abgegangen. Nach dieser Bestimmung (in der auch hier noch anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 2007/61) kann der Arbeitnehmer bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, ohne dass der Zeitpunkt des Ausgleichs im Vorhinein vereinbart worden wäre, wenn der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt wird, binnen einer weiteren Woche bekannt gegeben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AZG abzugelten. Die Frist von 13 Wochen beginnt, wenn - wie offenkundig auch hier - kein Durchrechnungszeitraum im Sinn des § 4 Abs 6 AZG vereinbart wurde, gemäß § 19f Abs 2 Z 2 AZG, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr. Wurde somit der Zeitpunkt des Zeitausgleichs - wie dies hier offenkundig der Fall war - nicht im Vorhinein vereinbart, und kommt es nicht innerhalb von 13 Wochen zu einem Verbrauch, kann der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche dem Arbeitgeber mitteilen, dass er den Verbrauch des Zeitausgleichs einseitig bestimmen werde. Teilt er dies nicht mit, sind die Überstunden in Geld zu vergüten (Grillberger, AZG2, 165; 8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 8 ObS 93/02p; 9 ObA 58/08g). Der Arbeitnehmer kann daher nach Ansammeln von zumindest 30 Überstunden nach 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder nach Verstreichen einer weiteren Woche auf die Auszahlung des auf die Überstunden entfallenden Entgelts bestehen. Dies bedeutet aber, dass nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen mangels einseitiger Bestimmung des Verbrauchs des Guthabens durch den Arbeitnehmer die darauf entfallenden Entgeltansprüche fällig werden (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 9 ObA 58/08g).Mit seiner Entscheidung 9 ObA 114/03k ist der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG von seiner früheren Rechtsprechung abgegangen. Nach dieser Bestimmung (in der auch hier noch anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins Nr 2007/61) kann der Arbeitnehmer bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, ohne dass der Zeitpunkt des Ausgleichs im Vorhinein vereinbart worden wäre, wenn der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt wird, binnen einer weiteren Woche bekannt gegeben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AZG abzugelten. Die Frist von 13 Wochen beginnt, wenn - wie offenkundig auch hier - kein Durchrechnungszeitraum im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, AZG vereinbart wurde, gemäß Paragraph 19 f, Absatz 2, Ziffer 2, AZG, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr. Wurde somit der Zeitpunkt des Zeitausgleichs - wie dies hier offenkundig der Fall war - nicht im Vorhinein vereinbart, und kommt es nicht innerhalb von 13 Wochen zu einem Verbrauch, kann der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche dem Arbeitgeber mitteilen, dass er den Verbrauch des Zeitausgleichs einseitig bestimmen werde. Teilt er dies nicht mit, sind die Überstunden in Geld zu vergüten (Grillberger, AZG2, 165; 8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 8 ObS 93/02p; 9 ObA 58/08g). Der Arbeitnehmer kann daher nach Ansammeln von zumindest 30 Überstunden nach 13 Wochen den Verbrauch des Guthabens einseitig bestimmen oder nach Verstreichen einer weiteren Woche auf die Auszahlung des auf die Überstunden entfallenden Entgelts bestehen. Dies bedeutet aber, dass nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen mangels einseitiger Bestimmung des Verbrauchs des Guthabens durch den Arbeitnehmer die darauf entfallenden Entgeltansprüche fällig werden (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 9 ObA 58/08g).
Trotz dieser „Rückumwandlung" des Zeitguthabens in einen fälligen Geldanspruch schon während des Arbeitsverhältnisses erachtete der Oberste Gerichtshof kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen als nicht anwendbar (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 9 ObA 58/08g). Die in den genannten Entscheidungen maßgebenden Verfallsbestimmungen tragen - wie auch die hier ins Treffen geführten Verfallsbestimmungen - der durch § 19f AZG bewirkten Änderungen der Rechtslage in keiner Weise Rechnung. Sie knüpfen an den normalen Ablauf der Dinge an, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten überprüfen kann, ob seine (für ihn aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs leicht überschaubaren) Ansprüche in der nächsten in Betracht kommenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Im Gefolge des § 19f Abs 2 AZG kommt bzw kam es nun aber laufend zur „Rückumwandlung" von Zeitausgleichsguthaben in fällige Entgeltansprüche. Damit wäre der Arbeitnehmer, der die Verfallsfrist einhalten will, gezwungen, nicht nur über sein sich aus dem Saldo von Überstundenleistung und Zeitausgleich ergebendes Zeitguthaben genau Buch zu führen; darüber hinaus müsste er die überaus komplizierten Fristenbestimmungen des § 19f Abs 2 Z 1 und 2 AZG nicht nur kennen sondern auch richtig anwenden, um den Zeitpunkt zu ermitteln, wann und in welchem Umfang er nun Geldansprüche geltend machen (oder den Zeitpunkt des Ausgleichs einseitig bestimmen) kann bzw muss. Dazu kommt, dass im Laufe der Zeit fortlaufende Überstundenleistungen neue Fristenläufe auslösen können, sodass es notwendig sein kann, für verschiedene Ansprüche parallele Berechnungen durchzuführen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien vom Arbeitnehmer zur Vermeidung des Verlustes von Ansprüchen ein ihn angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Fristen und der Kompliziertheit der maßgebenden Regelung wohl regelmäßig überforderndes Verhalten verlangen wollen. Dies muss umso mehr gelten, als die in Rede stehenden Verfallsbestimmungen im Fall der Vereinbarung der Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich ja auch nach der früheren Rechtslage nicht zur Anwendung kamen.Trotz dieser „Rückumwandlung" des Zeitguthabens in einen fälligen Geldanspruch schon während des Arbeitsverhältnisses erachtete der Oberste Gerichtshof kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen als nicht anwendbar (8 ObA 35/04m; 9 ObA 114/03k; 9 ObA 58/08g). Die in den genannten Entscheidungen maßgebenden Verfallsbestimmungen tragen - wie auch die hier ins Treffen geführten Verfallsbestimmungen - der durch Paragraph 19 f, AZG bewirkten Änderungen der Rechtslage in keiner Weise Rechnung. Sie knüpfen an den normalen Ablauf der Dinge an, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten überprüfen kann, ob seine (für ihn aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs leicht überschaubaren) Ansprüche in der nächsten in Betracht kommenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Im Gefolge des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG kommt bzw kam es nun aber laufend zur „Rückumwandlung" von Zeitausgleichsguthaben in fällige Entgeltansprüche. Damit wäre der Arbeitnehmer, der die Verfallsfrist einhalten will, gezwungen, nicht nur über sein sich aus dem Saldo von Überstundenleistung und Zeitausgleich ergebendes Zeitguthaben genau Buch zu führen; darüber hinaus müsste er die überaus komplizierten Fristenbestimmungen des Paragraph 19 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AZG nicht nur kennen sondern auch richtig anwenden, um den Zeitpunkt zu ermitteln, wann und in welchem Umfang er nun Geldansprüche geltend machen (oder den Zeitpunkt des Ausgleichs einseitig bestimmen) kann bzw muss. Dazu kommt, dass im Laufe der Zeit fortlaufende Überstundenleistungen neue Fristenläufe auslösen können, sodass es notwendig sein kann, für verschiedene Ansprüche parallele Berechnungen durchzuführen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien vom Arbeitnehmer zur Vermeidung des Verlustes von Ansprüchen ein ihn angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Fristen und der Kompliziertheit der maßgebenden Regelung wohl regelmäßig überforderndes Verhalten verlangen wollen. Dies muss umso mehr gelten, als die in Rede stehenden Verfallsbestimmungen im Fall der Vereinbarung der Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich ja auch nach der früheren Rechtslage nicht zur Anwendung kamen.
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann sich die Revisionswerberin daher auf die Verfallsbestimmung des § 19 Z 2 und 4 des Kollektivvertrags nicht mit Erfolg berufen.Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann sich die Revisionswerberin daher auf die Verfallsbestimmung des Paragraph 19, Ziffer 2 und 4 des Kollektivvertrags nicht mit Erfolg berufen.
In diesem Umfang erweist sich die Revision daher als nicht berechtigt.
Zur Frage eines Mitverschuldens der Beklagten an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Der Kläger hat in zweiter Instanz die Annahme, er sei ausgetreten, nicht mehr bekämpft, aber geltend gemacht, der Austritt sei gerechtfertigt erfolgt. Die gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der seine beendigungsabhängigen Ansprüche abgewiesen wurden, hat er nicht mehr angefochten. Diese Anfechtung kann er durch den in seiner Revisionsbeantwortung enthaltenen Hinweis, er halte seinen Austritt nach wie vor für berechtigt, nicht nachtragen.
Den weiteren Ausführungen liegt daher die Annahme eines unberechtigten Austritts des Klägers zugrunde:
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB (wie die vergleichbare Bestimmung des § 32 AngG) „ausnahmsweise" (8 ObA 41/02s) auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich die von einem Teil erklärte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war (8 ObA 17/04i; 8 ObA 41/02s; RIS-Justiz RS0028246). Dabei kann der Mitverschuldensregel nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung auch anspruchsbegründende Wirkung zukommen (8 ObA 76/01m = DRdA 2002/19, 284 [Apathy]; ausführlich Kuras, AngG-Kommentar § 32 Rz 6 mit Darstellung des Meinungsstands in der Lehre). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Mitverschuldensregel nicht dazu dient, dem Erklärenden durch teilweise Berücksichtigung seiner zu „schwachen" Auflösungsgründe wenigstens einen Teil seines unbegründeten Anspruchs zu retten oder die ihn aufgrund der unberechtigten Auflösung treffenden Rechtsfolgen zu mindern (RIS-Justiz RS0021719; 8 ObA 41/02s; Kuras, AngG-Kommentar § 32 Rz 12). Daher ist immer die Frage nach dem Auflösungsgrund zu klären, die nicht mit jener nach einem allfälligen Mitschulden vermengt werden darf. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsemfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal iSd Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann demgemäß in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, deren Erfüllung den Erklärenden in die Lage versetzt hätte, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen (Kuras, AngG-Kommentar § 32 Rz 12; in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung ein Mitverschulden des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers an, der dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten schuldhaft nicht bekannt gibt, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds die Entlassung nicht ausgesprochen hätte [RIS-Justiz RS0101191; 9 ObA 108/05f; 8 ObA 52/04m]).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB (wie die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 32, AngG) „ausnahmsweise" (8 ObA 41/02s) auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich die von einem Teil erklärte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war (8 ObA 17/04i; 8 ObA 41/02s; RIS-Justiz RS0028246). Dabei kann der Mitverschuldensregel nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung auch anspruchsbegründende Wirkung zukommen (8 ObA 76/01m = DRdA 2002/19, 284 [Apathy]; ausführlich Kuras, AngG-Kommentar Paragraph 32, Rz 6 mit Darstellung des Meinungsstands in der Lehre). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Mitverschuldensregel nicht dazu dient, dem Erklärenden durch teilweise Berücksichtigung seiner zu „schwachen" Auflösungsgründe wenigstens einen Teil seines unbegründeten Anspruchs zu retten oder die ihn aufgrund der unberechtigten Auflösung treffenden Rechtsfolgen zu mindern (RIS-Justiz RS0021719; 8 ObA 41/02s; Kuras, AngG-Kommentar Paragraph 32, Rz 12). Daher ist immer die Frage nach dem Auflösungsgrund zu klären, die nicht mit jener nach einem allfälligen Mitschulden vermengt werden darf. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsemfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal iSd Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann demgemäß in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, deren Erfüllung den Erklärenden in die Lage versetzt hätte, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen (Kuras, AngG-Kommentar Paragraph 32, Rz 12; in diesem Sinn nimmt die Rechtsprechung ein Mitverschulden des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers an, der dem Arbeitgeber einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten schuldhaft nicht bekannt gibt, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds die Entlassung nicht ausgesprochen hätte [RIS-Justiz RS0101191; 9 ObA 108/05f; 8 ObA 52/04m]).
Damit ist aber klar, dass hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten am unberechtigten Austritt des Klägers nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat ein derartiges Mitverschulden gerade in jenem Verhalten des Arbeitgebers erblickt, das für die Rechtfertigung des Austritts des Klägers nicht ausgereicht hat, nämlich in den ständigen verspäteten Lohnzahlungen, mit dem Aushaften des Dezembergehalts und mit den hohen Zeitausgleichs- und Urlaubsguthaben bzw der darin erblickten Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. All diese Umstände hat der Kläger schon in seiner Klage zur Rechtfertigung des Austritts herangezogen. Sie haben sich aber als zur Rechtfertigung des Austritts nicht als geeignet erwiesen und kommen daher als Grundlage für die Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten nicht in Betracht. Ein für die unberechtigte Austrittserklärung kausales Verhalten der Beklagten iS der Verursachung eines Informationsmangels hat der Kläger, der sich im Übrigen mit keinem Wort auf ein Mitverschulden der Beklagten gestützt hat, nicht behauptet.
Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten angenommen und auf dieser Grundlage das Ersturteil iSd Zuspruchs weiterer 5.129,99 brutto abgeändert hat, erweist sich die Revision daher als berechtigt.
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO sowie auf § 58a ASGG. Beide Parteien sind letztlich in zweiter Instanz zur Gänze erfolglos geblieben, sodass ihnen die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen, mit denen sie die jeweils gegnerische Berufung abgewehrt haben, zu ersetzen sind. Da der Kläger in zweiter Instanz durch einen Vertreter der Arbeiterkammer für Steiermark vertreten war, kommt allerdings § 58a ASGG zur Anwendung, nach dem der Ersatzanspruch unmittelbar der Arbeiterkammer für Steiermark zusteht. Da der pauschalierte Aufwandersatz nach § 58a ASGG sämtliche im entsprechenden Verfahrensabschnitt (hier im Berufungsverfahren) erbrachten Vertretungsleistungen abdeckt, muss unter den hier gegebenen Umständen der Pauschalbetrag auf die vom Kläger erhobene Berufung einerseits und auf seine Berufungsbeantwortung andererseits aufgeteilt werden. Vom Gesamtstreitwert in zweiter Instanz entfallen 60 % auf die Berufung des Klägers (bzw auf das darüber abgeführte Verfahren) und 40 % auf die Berufung der Beklagten (bzw auf das darüber abgeführte Verfahren). Der Arbeiterkammer für Steiermark sind daher 40 % des Aufwandersatzes für das Berufungsverfahren für die Beantwortung der Berufung der Beklagten zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO sowie auf Paragraph 58 a, ASGG. Beide Parteien sind letztlich in zweiter Instanz zur Gänze erfolglos geblieben, sodass ihnen die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen, mit denen sie die jeweils gegnerische Berufung abgewehrt haben, zu ersetzen sind. Da der Kläger in zweiter Instanz durch einen Vertreter der Arbeiterkammer für Steiermark vertreten war, kommt allerdings Paragraph 58 a, ASGG zur Anwendung, nach dem der Ersatzanspruch unmittelbar der Arbeiterkammer für Steiermark zusteht. Da der pauschalierte Aufwandersatz nach Paragraph 58 a, ASGG sämtliche im entsprechenden Verfahrensabschnitt (hier im Berufungsverfahren) erbrachten Vertretungsleistungen abdeckt, muss unter den hier gegebenen Umständen der Pauschalbetrag auf die vom Kläger erhobene Berufung einerseits und auf seine Berufungsbeantwortung andererseits aufgeteilt werden. Vom Gesamtstreitwert in zweiter Instanz entfallen 60 % auf die Berufung des Klägers (bzw auf das darüber abgeführte Verfahren) und 40 % auf die Berufung der Beklagten (bzw auf das darüber abgeführte Verfahren). Der Arbeiterkammer für Steiermark sind daher 40 % des Aufwandersatzes für das Berufungsverfahren für die Beantwortung der Berufung der Beklagten zuzusprechen.
In dritter Instanz ist die Beklagte nur mit etwa einem Drittel ihres Revisionsinteresses durchgedrungen. Sie hat daher dem Kläger ein Drittel der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Kläger hat gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz zweier Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühr.In dritter Instanz ist die Beklagte nur mit etwa einem Drittel ihres Revisionsinteresses durchgedrungen. Sie hat daher dem Kläger ein Drittel der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Kläger hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz zweier Drittel der von ihm getragenen Pauschalgebühr.