- 8 ObA 2058/96x
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObA 2058/96x
Veröff: SZ 69/105
- 8 ObA 68/99d
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 68/99d
nur: Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, trifft grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. (T1)
Beisatz: Der insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige Arbeitgeber muss zwar nicht ausdrücklich ein Mitverschulden einwenden, wohl aber entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2)
- 9 ObA 216/00f
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 216/00f
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 290/00p
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 290/00p
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 290/01i
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 290/01i
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 41/02s
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T3)
- 9 ObA 55/04k
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 ObA 55/04k
nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 52/04m
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 52/04m
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar. (T4)
- 9 ObA 7/04a
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
nur T1
- 9 ObA 108/05f
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 108/05f
Auch; nur T1; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T5)
Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten beim Arbeitgeber - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. (T6)
- 9 ObA 160/05b
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 160/05b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 128/06y
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 128/06y
nur T1; Veröff: SZ 2007/17
- 8 ObA 88/07k
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 88/07k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein vom Entlassungsgrund gesondertes Vorbringen zum Mitverschulden wurde nicht erstattet. (T7)
- 8 ObA 23/08b
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 23/08b
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kläger wurde wegen angeblicher Teilnahme an einem Marathon während seines Krankenstands entlassen. Tatsächlich nahm nicht der Kläger, sondern sein ihm stark ähnelnder Cousin - aus anmeldungstechnischen Gründen unter dem Namen, und mit der Startnummer des Klägers - an diesem Lauf teil. (T8)
- 8 ObA 61/08s
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 61/08s
Vgl auch
- 9 ObA 136/08b
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T9)
Bem: Siehe dazu RS0124568. (T10)
- 9 ObA 173/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 173/08v
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T9
- 9 ObA 128/10d
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- 9 ObA 26/11f
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 26/11f
nur T1
- 8 ObA 87/11v
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 87/11v
nur T1
- 9 ObA 158/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 158/13w
Auch; nur T1
- 9 ObA 39/14x
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 39/14x
nur T1
- 9 ObA 6/15w
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 6/15w
- 8 ObA 5/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.02.2024 8 ObA 5/24d
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9
- 8 ObA 13/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 13/24f
vgl; Beisatz: Hier verneint mangels Kausalität einer objektiv verspäteten Krankmeldung. (T11)