Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; siehe Verhandlungsprotokoll ON 24 S 2). Im übrigen kommt den auf Grund der Verlesung der Aussage des Klägers getroffenen abändernden bzw ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes (S 9 dritter Absatz) keine rechtliche Bedeutung zu, da die Abweisung des Klagebegehrens bereits aus dem im folgenden auszuführenden Grund berechtigt ist; die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes, auf die sich die behauptete Mangelhaftigkeit bezieht, ist daher bedeutungslos.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; siehe Verhandlungsprotokoll ON 24 S 2). Im übrigen kommt den auf Grund der Verlesung der Aussage des Klägers getroffenen abändernden bzw ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes (S 9 dritter Absatz) keine rechtliche Bedeutung zu, da die Abweisung des Klagebegehrens bereits aus dem im folgenden auszuführenden Grund berechtigt ist; die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes, auf die sich die behauptete Mangelhaftigkeit bezieht, ist daher bedeutungslos.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß religiöse und familiäre Verpflichtungen als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall, etwa zur Teilnahme an einem Begräbnis oder einer Seelenmesse eines nahen Angehörigen, rechtfertigen können (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 106).Zutreffend ist das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß religiöse und familiäre Verpflichtungen als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall, etwa zur Teilnahme an einem Begräbnis oder einer Seelenmesse eines nahen Angehörigen, rechtfertigen können vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2 106).
Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen und glaubhaft darzulegen. Ist die Verhinderung vorhersehbar, hat er sie anzukündigen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben. Eine solche Mitteilungspflicht besteht aber auch aus einem weiteren Grund:
Der Arbeitgeber benötigt diese Kenntnis für die Abwägung, ob ein Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt erscheint. Bei jenen Rechtfertigungsgründen, die nicht bereits gesetzlich festgelegt sind - wie Krankenstände und Pflegefreistellungen - ist nämlich jeweils im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Kommt es dem Arbeitnehmer nach der Art des Hinderungsgrundes auf einen ganz bestimmten Termin nicht an, kann er also frei disponieren, hat er die Herstellung eines Einvernehmens über den Zeitpunkt des Fernbleibens mit dem Arbeitgeber anzustreben (Arb 6.739, 9.375, 9.463, 10.718; Kuderna aaO 105). Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz, und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Abs 1 AngG dritter Tatbestand) rechtfertigen (Arb 9.375, 9.463,10.718; Kuderna aaO 105). Beim Kläger, der Arbeiter ist, scheidet dieser Entlassungsgrund aus, weil die GewO 1859 diesen Entlassungsgrund nicht kennt und die dort (§ 82) angeführten Entlassungsgründe nach herrschender Ansicht taxativ genannt sind (Kuderna aaO 52, 126).Der Arbeitgeber benötigt diese Kenntnis für die Abwägung, ob ein Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt erscheint. Bei jenen Rechtfertigungsgründen, die nicht bereits gesetzlich festgelegt sind - wie Krankenstände und Pflegefreistellungen - ist nämlich jeweils im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Kommt es dem Arbeitnehmer nach der Art des Hinderungsgrundes auf einen ganz bestimmten Termin nicht an, kann er also frei disponieren, hat er die Herstellung eines Einvernehmens über den Zeitpunkt des Fernbleibens mit dem Arbeitgeber anzustreben (Arb 6.739, 9.375, 9.463, 10.718; Kuderna aaO 105). Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz, und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Absatz eins, AngG dritter Tatbestand) rechtfertigen (Arb 9.375, 9.463,10.718; Kuderna aaO 105). Beim Kläger, der Arbeiter ist, scheidet dieser Entlassungsgrund aus, weil die GewO 1859 diesen Entlassungsgrund nicht kennt und die dort (Paragraph 82,) angeführten Entlassungsgründe nach herrschender Ansicht taxativ genannt sind (Kuderna aaO 52, 126).
Jedoch trifft jeden Arbeitnehmer - gleichgültig, ob er Angestellter oder Arbeiter ist (vgl Kuderna aaO 137), - der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (Kuderna aaO 76 f).Jedoch trifft jeden Arbeitnehmer - gleichgültig, ob er Angestellter oder Arbeiter ist vergleiche Kuderna aaO 137), - der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht (rechtzeitig) bekannt gibt, grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (Kuderna aaO 76 f).
Den Arbeitgeber trifft ein Verschulden an der Entlassung, wenn er sie ausgesprochen hat, ohne sich vorher Gewißheit zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer nicht infolge eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes von der Arbeit ferngeblieben ist. Trifft den Arbeitgeber an der Nichtkenntnis des Rechtfertigungsgrundes kein oder ein zu vernachlässigendes geringes Verschulden, ist hingegen dem Arbeitnehmer die Nichtbekanntgabe des Hinderungsgrundes als schwerer Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzuwerfen, weil er seinen Arbeitgeber hievon hätte leicht in Kenntnis setzen können, kann die Verschuldensabwägung auch dazu führen, daß sich sein Mitverschulden einem Alleinverschulden nähert (Kuderna aaO 77).
Der Gesetzgeber räumt dem Richter ein im Sinn des § 273 ZPO auszuübendes freies Ermessen bei der Entscheidung über die Minderung der Rechtsfolgen ein. Er kann bei Ausübung dieses freien Ermessens den Gesamtanspruch anteilsmäßig, betragsmäßig oder nach einzelnen Teilansprüchen entsprechend dem Verhältnis des Verschuldensanteils teilen. Nach Lage des Falles wird darauf zu achten sein, daß jene Partei, die das überwiegende oder alleinige Verschulden trifft, aus der Vertragsauflösung keine Vorteile ziehen kann. Der Richter kann daher dem überwiegend oder allein Schuldigen auch gar keinen Anspruch zuerkennen, dh den Anspruch des Arbeitnehmers auf null mäßigen (Kuderna aaO 78).Der Gesetzgeber räumt dem Richter ein im Sinn des Paragraph 273, ZPO auszuübendes freies Ermessen bei der Entscheidung über die Minderung der Rechtsfolgen ein. Er kann bei Ausübung dieses freien Ermessens den Gesamtanspruch anteilsmäßig, betragsmäßig oder nach einzelnen Teilansprüchen entsprechend dem Verhältnis des Verschuldensanteils teilen. Nach Lage des Falles wird darauf zu achten sein, daß jene Partei, die das überwiegende oder alleinige Verschulden trifft, aus der Vertragsauflösung keine Vorteile ziehen kann. Der Richter kann daher dem überwiegend oder allein Schuldigen auch gar keinen Anspruch zuerkennen, dh den Anspruch des Arbeitnehmers auf null mäßigen (Kuderna aaO 78).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den wahren Grund für seine Abwesenheit, nämlich daß er die für orthodoxe Juden offenbar verbindliche 30-Tage-Trauerregel einhalten und am Grab seines Vaters rechtzeitig den Trauer-Kaddish sprechen wollte - ein Grund, der wohl auch die zweite Abwesenheit des Klägers im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters gerechtfertigt hätte -, seinem Dienstgeber nicht bekanntgegeben, sondern nur mitgeteilt, daß er wegen Erbschaftsangelegenheiten nochmals nach Israel fliegen werde (erstgerichtliches Urteil 8 unten, 9 oben).
Bei Hinderungsgründen, die - wie hier - bereits von vorneherein absehbar sind, und deren Eignung zur Rechtfertigung der Abwesenheit erst bei Abwägung mit den Interessen des Arbeitgebers beurteilt werden kann, ist es erforderlich, daß der Arbeitnehmer bei der Ankündigung, nicht zum Dienst zu erscheinen, auch angibt worin diese gelegen sind, also, warum er nicht zum Dienst erscheinen möchte. Nur dadurch wird es dem Arbeitgeber möglich, den so formulierten Interessen des Arbeitnehmers seine eigenen Interessen entgegenzusetzen und abzuwägen, ob insgesamt das Fernbleiben des Arbeitnehmers als gerechtfertigt anzusehen ist oder nicht.
Die Beklagte benötigte die Arbeitskraft des Klägers dringend. Es gab eine besonders große Arbeitsbelastung unmittelbar vor dem Betriebsurlaub, weil die zur Reparatur übernommenen Schuhe noch vorher den Kunden ausgehändigt werden sollten, sich der zweite Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits auf Urlaub befand und die Beklagte nur für den 29.7.1995 (für den sie dem Kläger anstandslos Urlaub gewährte), nicht aber für den 28.7.1995 eine Ersatzkraft auftreiben konnte.
Der Kläger hat die Beklagte über das Gewicht seines Hinderungsgrundes nicht nur nicht, sondern falsch informiert. Er hat nämlich gar nicht den wahren Grund genannt, obwohl ihm dies auch als einfachem Schuster leicht möglich gewesen wäre. Dabei hätte er seinen Arbeitgeber keineswegs über Details der jüdischen Trauerzeremonie und die Schwierigkeit der Berechnung der Fristen hiefür aufklären müssen, sondern es hätte genügt zu sagen, daß er als gläubiger Jude aus religiösen Gründen nochmals an einem bestimmten Tag am Grab seines Vaters beten müsse. Dies hat er aber gänzlich unterlassen und nur von Erbschaftsangelegenheiten gesprochen, die üblicherweise nicht an einen bestimmten Termin gebunden sind (vgl Arb 9.463). Er hat auch gar nicht behauptet, daß er sie an einem bestimmten Tag erledigen müsse und sie nicht auch noch in den folgenden Tagen, an denen er ohnedies Urlaub hatte, erledigen könne.Der Kläger hat die Beklagte über das Gewicht seines Hinderungsgrundes nicht nur nicht, sondern falsch informiert. Er hat nämlich gar nicht den wahren Grund genannt, obwohl ihm dies auch als einfachem Schuster leicht möglich gewesen wäre. Dabei hätte er seinen Arbeitgeber keineswegs über Details der jüdischen Trauerzeremonie und die Schwierigkeit der Berechnung der Fristen hiefür aufklären müssen, sondern es hätte genügt zu sagen, daß er als gläubiger Jude aus religiösen Gründen nochmals an einem bestimmten Tag am Grab seines Vaters beten müsse. Dies hat er aber gänzlich unterlassen und nur von Erbschaftsangelegenheiten gesprochen, die üblicherweise nicht an einen bestimmten Termin gebunden sind vergleiche Arb 9.463). Er hat auch gar nicht behauptet, daß er sie an einem bestimmten Tag erledigen müsse und sie nicht auch noch in den folgenden Tagen, an denen er ohnedies Urlaub hatte, erledigen könne.
Die Beklagte hat bei Abwägung des Gewichtes des ihr bekanntgegebenen Hinderungsgrundes mit jenen der für sie gegebenen Dringlichkeit der Arbeitsleistung des Klägers auch noch am 28.7.1995 das Fernbleiben des Klägers zu Recht als nicht gerechtfertigt beurteilt; sie hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln, sondern durfte darauf vertrauen, daß ihr der Kläger den wahren Hinderungsgrund mitgeteilt hat (vgl Arb 10.718). Sie trifft daher keinerlei Verschulden daran, daß sie den Kläger entlassen hat, obwohl er objektiv gesehen einen Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben hatte.Die Beklagte hat bei Abwägung des Gewichtes des ihr bekanntgegebenen Hinderungsgrundes mit jenen der für sie gegebenen Dringlichkeit der Arbeitsleistung des Klägers auch noch am 28.7.1995 das Fernbleiben des Klägers zu Recht als nicht gerechtfertigt beurteilt; sie hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln, sondern durfte darauf vertrauen, daß ihr der Kläger den wahren Hinderungsgrund mitgeteilt hat vergleiche Arb 10.718). Sie trifft daher keinerlei Verschulden daran, daß sie den Kläger entlassen hat, obwohl er objektiv gesehen einen Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben hatte.
Hingegen ist dem Kläger wegen der Falschinformation über den wahren Grund seines Fernbleibens ein gravierendes Verschulden vorzuwerfen. Geradezu unverständlich ist, daß er sich, selbst nachdem er von der Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihm ohnedies bekannte besonders angespannte betriebliche Situation unter Androhung der Entlassung schriftlich gewarnt worden war, nicht veranlaßt sah, ihr seinen wahren Grund für das Fernbleiben bekanntzugeben.
Unter allen diesen Umständen führt die Ermessensabwägung im vorliegenden Fall zum völligen Verlust der entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers.
Demgemäß kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei einem erst einen Tag später erfolgten Abflug den Trauer-Kaddish nicht mehr rechtzeitig hätte sprechen können, bzw ob er zumindest glaubte, daß dies nicht sicher möglich sei.
Es trifft zwar zu, daß es nicht unstrittig ist, ob der den ganzen Tag des 28.7.1995 abwesende Kläger solcherart damit "während eines erheblichen Zeitraums" vom Dienst ferngeblieben ist. Unter den vom Erstgericht festgestellten Umständen (Urteil S 8 zweiter Absatz und S 9 erster Absatz) wurde dies jedoch vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichtes betreffend die Rechtzeitigkeit der Entlassungserklärung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.