Rechtssatz RS0101990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101990
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Norm
AngG §27 E1c
AngG §27 E4b
Rechtssatz
Religiöse und familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Jedenfalls liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an seiner Entlassung vor.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2058/96x
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObA 2058/96x
Veröff: SZ 69/105
- 8 ObA 16/01p
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 16/01p
nur: Familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Hier: Begleitung der minderjährigen Tochter zum Flughafen (2. Rechtsgang zu 8 ObA 116/99p). (T2)
- 8 ObA 196/01h
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 196/01h
nur: Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. (T3)
- 8 ObA 214/01f
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 214/01f
Auch; nur T3; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T4) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T5)
Schlagworte
SW: Mitteilung, Bekanntgabe, Ankündigung, Pflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101990
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_008OBA02058_96X0000_001