Begründung:
Die Klägerin führte 17 Jahre lang eine Tankstelle der Beklagten. Sie verkaufte in dieser Zeit Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Dem Vertragsverhältnis der Streitteile liegt der am 14. 1./20. 1. 1998 geschlossene Tankstellenpachtvertrag und der als Ergänzung zu diesem Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2006 abgeschlossene Franchise-Vertrag zu Grunde. Nach Punkt 3.2 des Tankstellenpachtvertrags ist die Beklagte jederzeit zur fristlosen Aufkündigung des Vertrags berechtigt, wenn „der Pächter gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung der Tankstelle oder zur Wahrung der Interessen der Verpächterin verstößt" (3.2.3), wenn „der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und Einräumung einer Nachfrist von einem Monat gegen die Verpflichtung zur Sauberhaltung, pfleglichen Behandlung, Instandhaltung und erforderlichenfalls Instandsetzung, Ergänzung oder Erneuerung von Teilen des Pachtobjektes in Verzug bleibt ..." (3.2.5) oder wenn „der Pächter trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen gegen sonstige Bestimmungen dieses Tankstellenpachtvertrages oder Bestimmungen anderer Verträge verstößt oder solche Vertragsverletzungen nach bereits einmal erfolgter Abmahnung wiederholt" (3.2.8). Im Franchise-Vertrag verpflichtete sich die Beklagte ua, den Standort unter Einhaltung der im Franchise-Handbuch definierten Standards in sauberer und zweckmäßiger Weise zu führen.
Mit Schreiben vom 20. 10. 2006 löste die Beklagte den Tankstellenpachtvertrag samt Zusatzvereinbarungen und Nebenverträgen mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auf.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten 162.781,32 EUR sA. Die Beklagte habe den Vertrag ungerechtfertigt fristlos gelöst, weshalb der Klägerin Schadenersatz für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (somit für die Zeit bis 20. 6. 2007 49.352,47 EUR) zustehe. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG in Höhe von 113.428,90 EUR zu.Die Klägerin begehrt von der Beklagten 162.781,32 EUR sA. Die Beklagte habe den Vertrag ungerechtfertigt fristlos gelöst, weshalb der Klägerin Schadenersatz für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (somit für die Zeit bis 20. 6. 2007 49.352,47 EUR) zustehe. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG in Höhe von 113.428,90 EUR zu.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe den Tankstellenpachtvertrag zu Recht aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weshalb die Klägerin weder einen Schadenersatz- noch einen Ausgleichsanspruch habe.
Gegenstand dieses Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die vorzeitige Auflösung des Vertrags berechtigt war bzw - wenn dies nicht der Fall ist - ob die Klägerin ein Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung zu verantworten hat. Das dazu von der Klägerin erstattete umfangreiche Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin habe immer wieder die Pflicht zur Sauberhaltung und laufenden Instandsetzung der Tankstelle verletzt. Sie habe wiederholt die von ihr zu verkaufenden Waren mangelhaft präsentiert und wichtige Werbemaßnahmen nicht umgesetzt. Mehrmals sei ihre fehlende Kundenorientierung festgestellt worden (fehlende Preisetiketten und -schilder; Fremdwerbung, Überkleben der Markenzeichen der Beklagten; irreführende Preisangaben). Bei Kontrollen seien regelmäßig abgelaufene und gesundheitsgefährdende Lebensmittel vorgefunden worden; Dienstkleidung und Namensschilder hätten wiederholt gefehlt. Mit Schreiben der Beklagten vom 4. 10. 2006 seien die Missstände der Klägerin gegenüber abermals aufgezeigt worden; die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte bei einem wiederholten Verstoß von ihrem Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch machen werde. Die Klägerin habe auch diese Mahnung ignoriert. Anlässlich eines weiteren Tankstellenbesuchs seien erneut die gleichen Mängel festgestellt worden. Die Beklagte sei daher zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt gewesen.
Für den Fall, dass die vorzeitige Auflösung des Vertrags als nicht berechtigt erachtet werde, wendete die Beklagte ein, dass die Klägerin ein Mitverschulden an der Auflösung treffe, sodass ihr auch in diesem Fall der geltend gemachte Schadenersatz nicht in der begehrten Höhe zustehe.
Die Klägerin bestritt, wesentliche Vertragsbestimmungen iSd § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG verletzt zu haben. Die von der Beklagten behaupteten Sachverhalte seien bei laufendem Geschäftsbetrieb (mit durchschnittlich 500 Geschäftsfällen pro Tag) nicht völlig zu vermeiden. Sie habe aber die Tankstelle ordnungsgemäß geführt und alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen getroffen.Die Klägerin bestritt, wesentliche Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG verletzt zu haben. Die von der Beklagten behaupteten Sachverhalte seien bei laufendem Geschäftsbetrieb (mit durchschnittlich 500 Geschäftsfällen pro Tag) nicht völlig zu vermeiden. Sie habe aber die Tankstelle ordnungsgemäß geführt und alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen getroffen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 94.643,91 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Zur Frage der Berechtigung der vorzeitigen Auflösung traf es im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Area-Manager der Beklagten unternahm an der Tankstelle der Klägerin Qualitätskontrollen. Solche Kontrollen fanden am 10. 1. 2006 und am 9. 3. 2006 statt, wobei am 9. 3. 2006 die festgestellten Beanstandungen kontrolliert wurden. Weitere Kontrollen erfolgten am 23. 3. und am 27. 4. 2006. Wegen festgestellter Beanstandungen führte er am 18. 5. 2006 eine Nachkontrolle und einen weiteren „Station-Quality-Check" durch. Bei den jeweiligen Kontrollen blieben 5 bzw 2 und 4 Beanstandungen übrig. Ob hinsichtlich der 4 Beanstandungen vom 18. 5. 2006 eine Kontrolle oder eine weitere Beanstandung erfolgte, ist nicht feststellbar. In weiterer Folge führte ein anonymer Kunde einen Testkauf durch („Mystery-Check"), wobei auch dabei Mängel festgestellt und in der Folge am 8. 6. 2006 durchbesprochen wurden. Am 11. 7. 2006 erfolgte eine Nachkontrolle, wobei von den festgestellten Mängeln ein Mangel übrig war. Der letzte „Station-Quality-Check" wurde am 21. 8. 2006 durchgeführt. Bei einer Nachkontrolle am 26. 9. 2006 waren bis auf 6 Mängel alle behoben. Beim Qualitiy-Check war festgestellt worden, dass die Temperatur beim Leberkäse zu niedrig war (die Messung erfolgte allerdings bei einem frisch zubereiteten Stück, das noch nicht zum Verkauf bestimmt war), dass die O*****-Fahne verwickelt war, die Abdeckung für die Plastikhandschuhe fehlte und ein O*****-Teppich nicht ausgelegt war. Ferner waren die Preisetiketten nicht „aktuell". Auch ein Werbeplakat für „Sturm- und Kernöl-Verkauf" in der Größe von 10 x 5 cm wurde moniert.
Die Beklagte schrieb der Klägerin vor, ein bestimmtes Basis-Sortiment zu führen und immer alle vier „Basis-Sandwiches" zum Verkauf anzubieten. Da die Sandwiches rasch verkauft wurden, konnten nicht immer alle vier Basis-Sandwiches angeboten werden, weil es nicht immer möglich war, die Sandwiches sofort neu herzustellen.
Aufgrund der örtlichen Witterungsverhältnisse verwickelte sich die O*****-Fahne bei der Tankstelle der Klägerin öfters als andernorts. Die Klägerin hatte den von der Beklagten angeschafften O*****-Teppich weisungsgemäß ausgelegt.
Der Kontrollor der Beklagten besprach die Checks nicht mit der Klägerin durch, sondern mit deren Lebensgefährten, der von der Klägerin dazu aber nicht bevollmächtigt war. Der Lebensgefährte hat die Klägerin nur einmal über einen gravierenden Mangel informiert. Dieser Mangel wurde in der Folge umgehend behoben. Die Beklagte wies die Klägerin mit eingeschriebenem Brief auf Mängel hin, worauf die Klägerin für Abhilfe sorgte. „Bei diesen Mängelschreiben wurden jedoch die Besuchsprotokolle bzw die Station-Quality-Checks nicht besprochen".
Anlässlich eines weiteren Tankstellenbesuchs von Vertretern der Beklagten am 3. 10. 2006 fiel auf, dass die Klägerin abgelaufene Ware in der Kühlung für Molkereiprodukte hatte. Es waren dies ein Jausenspeck und sieben Packungen Speisetopfen, wobei das Haltbarkeitsdatum um mehr als eine Woche überschritten war. Zudem fiel eine unzureichende Bestückung der Sandwich-Vitrine auf (nur zwei der vier Basis-Sandwiches wurden angeboten). Die Präsentation von Öl- und Scheibenklar-Produkten wurde als unzureichend ausgestellt. Diese Mängel wurden der Klägerin mit Schreiben vom 4. 10. 2006 mitgeteilt. Die Klägerin war aber - was dem Kontrollor der Beklagten bekannt war - vom 24. 9. 2006 bis 8. 10. 2006 auf Urlaub im Ausland.
Bei einem weiteren Kontrollbesuch am 17. 10. 2006 fand der Kontrollor 4 Camembert-Packungen in der Kühltruhe vor, die einen Tag abgelaufen waren. Dass diese Packungen gesundheitsschädlich oder verdorben waren, steht nicht fest. Weitere Mängel waren nicht ersichtlich. Nach Verständigung des Gebietsleiters erklärte die Beklagte daraufhin die Auflösung des Vertrags und forderte die Klägerin auf, die Tankstelle sofort zu verlassen.
Bis 2003 war die Klägerin mehrmals von der Beklagten für die Führung der Tankstelle ausgezeichnet worden. Auch anlässlich von Hygieneprüfungen in den Jahren 2005 und 2006 erhielt die Klägerin Urkunden ausgefolgt.
Auf dieser Grundlage erachtete das Erstgericht die vorzeitige Auflösung des Vertrags als nicht gerechtfertigt. Früher festgestellte Mängel seien regelmäßig behoben worden; teilweise - wie etwa der Vorwurf, die Flagge sei verwickelt gewesen - stellten sie überhaupt keine relevanten Mängel dar. Die Auflösung sei letztendlich nur deshalb erfolgt, weil 4 Camembert-Packungen um einen Tag abgelaufen gewesen seien. Diese Lebensmittel seien jedoch weder verdorben noch gesundheitsgefährdend gewesen. Es sei nicht unzulässig, solche Waren - allerdings ausreichend gekennzeichnet - zu verkaufen. Der Klägerin könne daher nur die Unterlassung einer solchen Kennzeichnung vorgeworfen werden. Dies reiche aber zur Rechtfertigung der vorzeitigen Auflösung des Vertrags der Klägerin, die damals zudem mit Wissen der Beklagten auf Urlaub gewesen sei, nicht aus. Die Beklagte hätte daher nur mit ordentlicher Kündigung vorgehen können.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien daher - mit gewissen, hier nicht interessierenden Abstrichen - berechtigt.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung beider Parteien auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Auch das Berufungsgericht erachtete die vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Beklagte als nicht berechtigt.
Auf Tankstellenunternehmens- bzw Tankstellenpachtverträge sei das HVertrG anwendbar. Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Für Handelsvertreter seien als Richtschnur die in § 22 HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgebend, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden könnten. Nach § 22 Abs 2 dritter Fall HVertrG sei als Auflösungsgrund insbesondere anzusehen, wenn der Handelsvertreter andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Hier seien ausdrücklich bestimmte Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart worden, die sich als Konkretisierung des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG darstellten.Auf Tankstellenunternehmens- bzw Tankstellenpachtverträge sei das HVertrG anwendbar. Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Für Handelsvertreter seien als Richtschnur die in Paragraph 22, HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgebend, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden könnten. Nach Paragraph 22, Absatz 2, dritter Fall HVertrG sei als Auflösungsgrund insbesondere anzusehen, wenn der Handelsvertreter andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Hier seien ausdrücklich bestimmte Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart worden, die sich als Konkretisierung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG darstellten.
Letztlich ausschlaggebend für die Auflösung sei gewesen, dass die Klägerin neuerlich abgelaufene Ware - nämlich vier um einen Tag abgelaufene Camembert-Packungen - zum Verkauf angeboten habe. Dass die Klägerin diese Waren nicht - jedenfalls nicht ohne besondere Kennzeichnung - anbieten hätte dürfen, sei unstrittig. Ebenso wenig sei zu bezweifeln, dass das Anbieten von abgelaufenen Waren gegen ihre vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung der Tankstelle verstoßen habe. Dabei sei es ohne Belang, ob die angebotenen Lebensmittel noch genießbar gewesen seien. Diese Vertragsverletzung stelle aber für sich allein - andere Mängel seien zuletzt nicht vorgelegen - noch keinen wichtigen Grund iSd § 22 Abs 2 dritter Fall HVertrG dar, der die Beklagte zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt hätte. Schließlich komme es im allgemeinen Geschäftsverkehr immer wieder vor, dass abgelaufene Produkte nicht rechtzeitig aus den Verkaufsregalen genommen werden. Richtig sei, dass für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags und damit für das Vorliegen eines wichtigen Auflösungsgrunds das Gesamtverhalten des Vertragspartners ein entscheidender Wertungsgesichtspunkt sei. Entsprechend der Rechtsprechung zum Entlassungsrecht müsse aber der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um frühere Pflichtverletzungen einbeziehen zu können. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Dazu komme, dass die vorzeitige Auflösung bei sonstiger Verwirkung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grunds erklärt werden müsse. Die Beklagte könne sich daher auf die von ihr seit Jänner 2006 erhobenen Mängel nicht stützen.Letztlich ausschlaggebend für die Auflösung sei gewesen, dass die Klägerin neuerlich abgelaufene Ware - nämlich vier um einen Tag abgelaufene Camembert-Packungen - zum Verkauf angeboten habe. Dass die Klägerin diese Waren nicht - jedenfalls nicht ohne besondere Kennzeichnung - anbieten hätte dürfen, sei unstrittig. Ebenso wenig sei zu bezweifeln, dass das Anbieten von abgelaufenen Waren gegen ihre vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung der Tankstelle verstoßen habe. Dabei sei es ohne Belang, ob die angebotenen Lebensmittel noch genießbar gewesen seien. Diese Vertragsverletzung stelle aber für sich allein - andere Mängel seien zuletzt nicht vorgelegen - noch keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 22, Absatz 2, dritter Fall HVertrG dar, der die Beklagte zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt hätte. Schließlich komme es im allgemeinen Geschäftsverkehr immer wieder vor, dass abgelaufene Produkte nicht rechtzeitig aus den Verkaufsregalen genommen werden. Richtig sei, dass für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags und damit für das Vorliegen eines wichtigen Auflösungsgrunds das Gesamtverhalten des Vertragspartners ein entscheidender Wertungsgesichtspunkt sei. Entsprechend der Rechtsprechung zum Entlassungsrecht müsse aber der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um frühere Pflichtverletzungen einbeziehen zu können. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Dazu komme, dass die vorzeitige Auflösung bei sonstiger Verwirkung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grunds erklärt werden müsse. Die Beklagte könne sich daher auf die von ihr seit Jänner 2006 erhobenen Mängel nicht stützen.
Im Zusammenhang mit dem Begehren der Klägerin auf Zuspruch von Kündigungsentschädigung setzte sich das Berufungsgericht mit dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten auseinander:
Löse ein Vertragspartner den Vertrag unberechtigt vorzeitig auf, komme grundsätzlich kein Mitverschulden des anderen Partners an der rechtswidrigen Vertragsauflösung in Betracht. Die Berücksichtigung eines Miverschuldens der Klägerin an der ungerechtfertigten vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagte hätte nur zur Folge, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen der unberechtigten vorzeitigen Auflösung führe. Dies sei aber nicht der Zweck der Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Partners an der vorzeitigen Auflösung. Dass die Klägerin ein zusätzliches für die vorzeitige Vertragsauflösung kausales schuldhaftes Verhalten gesetzt habe und sie insofern ein Mitverschulden an der ungerechtfertigten vorzeitigen Vertragsauflösung treffe, habe die Beklagte nie behauptet.
Zur Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche erachtete das Berufungsgericht das Verfahren mit Überlegungen, die im Rekursverfahren nicht in Frage gestellt werden (Festellungsmängel zur Höhe), als ergänzungsbedürftig.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil zur Frage, ob ein Handelsvertretervertrag wegen mehrfacher Verletzung vereinbarter Vertragspflichten nur dann aufgelöst werden könne, wenn die letzte zur Auflösung geführte Vertragsverletzung eine gewisse Mindestintensität aufweise, noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.