Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michaela Haydter und Dr. Erwin Blazek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Siegfried H*****, und 2. Peter O*****, beide vertreten durch Pichler Schütz Swete Rechtsanwälte KEG in Judenburg, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 10.175, 65 brutto sA (Erstkläger) und EUR 15.105,21 brutto s. A. (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2007, GZ 21 Ra 21/07f-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Klage auf Zuspruch der Abfertigung wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend stattgegeben.
Die Beklagte releviert nun, dass ausgehend von dem konkreten Erklärungsverhalten von einer Betriebsübung im Sinne einer Wiedereinstellungvereinbarung auszugehen sei und nicht bloß von einer Wiedereinstellungszusage. Ohne darauf einzugehen, inwieweit sich daraus hier überhaupt eine unterschiedliche Beurteilung ergeben würde, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilungen von Erklärungsverhalten regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358; Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 26). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag die Beklagte nicht darzustellen. Wurde doch unter anderem festgestellt, dass immer wieder Arbeiter bei anderen Arbeitgebern zu arbeiten begonnen haben und dies von der Beklagten regelmäßig ohne jegliche Nachteile für die Arbeitnehmer akzeptiert wurde.Die Beklagte releviert nun, dass ausgehend von dem konkreten Erklärungsverhalten von einer Betriebsübung im Sinne einer Wiedereinstellungvereinbarung auszugehen sei und nicht bloß von einer Wiedereinstellungszusage. Ohne darauf einzugehen, inwieweit sich daraus hier überhaupt eine unterschiedliche Beurteilung ergeben würde, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilungen von Erklärungsverhalten regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358; Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 26). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag die Beklagte nicht darzustellen. Wurde doch unter anderem festgestellt, dass immer wieder Arbeiter bei anderen Arbeitgebern zu arbeiten begonnen haben und dies von der Beklagten regelmäßig ohne jegliche Nachteile für die Arbeitnehmer akzeptiert wurde.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung zu bloßen Karenzierungsvereinbarungen kann sich bereits auf die durch zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dafür herausgearbeiteten Grundsätze stützen und vermag die Revision insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (vgl RIS-Justiz RS0017766 RIS-Justiz R0017802 jeweils mwN insbesondere zuletzt 8 ObA 47/05b; zur Bedeutung der Absicht, den Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen zu ermöglichen 8 ObS 257/01d uva).Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung zu bloßen Karenzierungsvereinbarungen kann sich bereits auf die durch zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dafür herausgearbeiteten Grundsätze stützen und vermag die Revision insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0017766 RIS-Justiz R0017802 jeweils mwN insbesondere zuletzt 8 ObA 47/05b; zur Bedeutung der Absicht, den Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen zu ermöglichen 8 ObS 257/01d uva).
Die Ausführungen der Beklagten zu § 23 Abs 2 AngG gehen selbst von einer dauerhaften Fortführung des Betriebes aus und stellen gar nicht dar, inwieweit hier eine Unternehmensauflösung im Sinne des § 23 Abs 2 AngG gegeben sein könnte (vgl im übrigen auch RIS-Justiz RS0028777 mwN). Insoweit erübrigt es sich aber auch auf die Behauptung einzugehen, dass diese Bestimmung auch auf juristische Personen wie die Beklagte angewendet werden müsste (gegenteilig RIS-Justiz RS0028516; Holzer in MGA AngG § 23 Rz 60 mwN).Die Ausführungen der Beklagten zu Paragraph 23, Absatz 2, AngG gehen selbst von einer dauerhaften Fortführung des Betriebes aus und stellen gar nicht dar, inwieweit hier eine Unternehmensauflösung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AngG gegeben sein könnte vergleiche im übrigen auch RIS-Justiz RS0028777 mwN). Insoweit erübrigt es sich aber auch auf die Behauptung einzugehen, dass diese Bestimmung auch auf juristische Personen wie die Beklagte angewendet werden müsste (gegenteilig RIS-Justiz RS0028516; Holzer in MGA AngG Paragraph 23, Rz 60 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00035.07S.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20070730_OGH0002_008OBA00035_07S0000_000