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Entscheidung 8 ObA 35/09v×

Entscheidung 8 ObA 35/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA35/09v

Entscheidungsdatum

30.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michaela H*****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mete A*****, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 2.300 EUR netto und 874,37 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.580 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2009, GZ 8 Ra 25/09x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Ausmessung eines Schadenersatzanspruchs für die durch eine sexuelle Belästigung verursachten immateriellen Schäden nach Paragraph 12, Absatz 11, GlBG im Weg einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht anzuwendenden Grundsätzen (RIS-Justiz RS0108277; 8 ObA 18/03k; 8 ObA 14/06a; 9 ObA 18/08z mwN). Diese Ausmessung stellt eine von den Einzelfallwertungen geprägte Entscheidung dar, die nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ermöglicht (8 ObA 18/03k mwN; 8 ObA 14/06a mwN; 8 ObA 59/08x; Hopf, Belästigung in der Arbeitswelt, in FS Bauer/Maier/Petrag, 147 [173]).

Mit ihren Ausführungen, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob in Fällen der Mehrfachbelästigung durch denselben Täter auch nur der Mindestbetrag zugesprochen werden dürfe, zeigt die Rechtsmittelwerberin daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Klägerin nimmt hier den Beklagten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG in Anspruch, weil er es schuldhaft unterlassen habe, angemessene Abhilfe gegen sexuelle Belästigung der Klägerin durch seinen Vater zu schaffen. Berücksichtigt man nun, dass die Klägerin (nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen) den Beklagten über die Belästigungshandlungen nicht einmal informierte, geschweige denn ausdrücklich von ihm Abhilfe verlangte und er (nur) von einer Belästigungshandlung seines Vaters (als dieser beim Vorbeigehen den Ausschnitt des T-Shirts der sitzenden Klägerin nach vorne zog) dadurch Kenntnis erlangte, dass er zu dieser Zeit in seinem Lokal anwesend war und sich betrank, erscheint die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Umstände des hier zu beurteilenden Falls den Zuspruch bloß des Mindestersatzbetrags von 720 EUR rechtfertigen, nicht unvertretbar.

Textnummer

E91546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00035.09V.0730.000

Im RIS seit

29.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20090730_OGH0002_008OBA00035_09V0000_000

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