Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) noch in der Fassung vor der jüngsten, am 1. 8. 2008 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 2008/98 anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Fall das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) noch in der Fassung vor der jüngsten, am 1. 8. 2008 in Kraft getretenen Novelle BGBl römisch eins 2008/98 anzuwenden ist.
Während der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung schon seit dem 1. 1. 1993 in § 2 Abs 1a und 1b GlBG 1979 enthalten war, wurde die „geschlechtsbezogene Belästigung" erstmals 2004 in Umsetzung der Änderungs-RL 2002/73/EG (zur Änderung der Gleichbehandlungs-RL 1976/207) in § 7 GlBG (BGBl I 2004/66) als neuer Diskriminierungstatbestand in das Gesetz aufgenommen.Während der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung schon seit dem 1. 1. 1993 in Paragraph 2, Absatz eins a und eins b GlBG 1979 enthalten war, wurde die „geschlechtsbezogene Belästigung" erstmals 2004 in Umsetzung der Änderungs-RL 2002/73/EG (zur Änderung der Gleichbehandlungs-RL 1976/207) in Paragraph 7, GlBG (BGBl I 2004/66) als neuer Diskriminierungstatbestand in das Gesetz aufgenommen.
In den EB zur RV (307 BlgNR 22. GP 11) wird dazu ausgeführt: „In § 7 soll auch die geschlechtsbezogene Belästigung, die aufgrund des Geschlechtes, aber ohne Bezug auf die sexuelle Sphäre erfolgt, als neuer Diskriminierungstatbestand in das Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen werden. Geschlechtsbezogene Belästigung ist eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing. Von der vorgesehenen Regelung ist nicht Mobbing insgesamt, sondern nur jener Teilaspekt, der aufgrund des Geschlechtes erfolgt, erfasst. Der Diskriminierungstatbestand der geschlechtsbezogenen Belästigung ist auch in der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie enthalten (Art 2) und daher von Österreich umzusetzen. Entsprechende Verhaltensweisen können verschiedene Formen annehmen, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material. Sie müssen schwerwiegend sein und insgesamt eine störende oder feindselige Arbeitsumgebung bewirken. Belästigungen können eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen im beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben bedeuten. Die Formulierungen des § 7, die inhaltlich der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie entsprechen, werden in sprachlicher Hinsicht der in der Praxis (Gericht, Gleichbehandungskommission) bekannten und bewährten Terminologie des § 6 nachgebildet, wobei in Abs 2 im Hinblick darauf, dass bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht auf die sexuelle Sphäre Bezug genommen wird, geringfügige Änderungen vorgenommen werden."In den EB zur Regierungsvorlage (307 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11) wird dazu ausgeführt: „In Paragraph 7, soll auch die geschlechtsbezogene Belästigung, die aufgrund des Geschlechtes, aber ohne Bezug auf die sexuelle Sphäre erfolgt, als neuer Diskriminierungstatbestand in das Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen werden. Geschlechtsbezogene Belästigung ist eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing. Von der vorgesehenen Regelung ist nicht Mobbing insgesamt, sondern nur jener Teilaspekt, der aufgrund des Geschlechtes erfolgt, erfasst. Der Diskriminierungstatbestand der geschlechtsbezogenen Belästigung ist auch in der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie enthalten (Artikel 2,) und daher von Österreich umzusetzen. Entsprechende Verhaltensweisen können verschiedene Formen annehmen, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material. Sie müssen schwerwiegend sein und insgesamt eine störende oder feindselige Arbeitsumgebung bewirken. Belästigungen können eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen im beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben bedeuten. Die Formulierungen des Paragraph 7,, die inhaltlich der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie entsprechen, werden in sprachlicher Hinsicht der in der Praxis (Gericht, Gleichbehandungskommission) bekannten und bewährten Terminologie des Paragraph 6, nachgebildet, wobei in Absatz 2, im Hinblick darauf, dass bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht auf die sexuelle Sphäre Bezug genommen wird, geringfügige Änderungen vorgenommen werden."
Die Wissenschaft versteht unter „Mobbing" „eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet" (Posch in Rebhahn GlBG §§ 6 - 7 Rz 10; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 ff mwN; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 157 mwN in FN 400). Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung (Smuty/Hopf, DRdA 2003, 110 ff), ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.Die Wissenschaft versteht unter „Mobbing" „eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet" (Posch in Rebhahn GlBG Paragraphen 6, - 7 Rz 10; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 ff mwN; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 157 mwN in FN 400). Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung (Smuty/Hopf, DRdA 2003, 110 ff), ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.
Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar (EB zur RV 307 BlgNR 22. GP 11). Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der „sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung iSd § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht. Vermieden werden sollten demnach „Mobbingformen", denen eine verpönte Geschlechtsherabwürdigung innewohnt (Posch aaO Rz 12).Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar (EB zur Regierungsvorlage 307 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11). Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der „sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung iSd Paragraph 7, GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht. Vermieden werden sollten demnach „Mobbingformen", denen eine verpönte Geschlechtsherabwürdigung innewohnt (Posch aaO Rz 12).
Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers habe das Erstgericht nur festgestellt, dass er die Tätigkeit der Klägerin beanstandet und mehr Arbeitsleistung von ihr eingefordert habe, als sie habe leisten können. Er habe somit nur ihre Arbeitsleistung und -einstellung kritisiert, was aber keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschlecht der Klägerin gehabt habe. Mit diesen Ausführungen geht der Revisionswerber jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen sprach der Beklagte mit der Klägerin nämlich (beginnend mit Herbst 2003) in einem rauen und harten Umgangston, erteilte ihr Weisungen in unangebrachtem Ton und war ihr gegenüber gehässig. Die Klägerin wurde vom ihm herabwürdigend behandelt und beschimpft.
Während es bei bestimmten Äußerungen auf der Hand liegt, dass es sich dabei um „geschlechtsbezogenes Verhalten" handelt (zB „Blondinenwitz"), ist dort, wo herabwürdigendes Verhalten, Gehässigkeiten oder Beschimpfungen nicht per se geschlechtsbezogen erfolgen, das Motiv für diese Verhaltensweisen maßgebend. Mit seiner Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten der Klägerin gegenüber „darauf beruhte, dass sie eine Frau ist", hat das Erstgericht aber ein Motiv des Beklagten für sein herabsetzendes Verhalten der Klägerin gegenüber festgestellt, das als geschlechtsbezogen zu qualifizieren ist. Damit erweist sich aber die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts als zutreffend.
Auch dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, die Klägerin habe sich erst mit Schriftsatz vom 15. 2. 2007 (ON 23) auf § 7 GlBG gestützt und daher eine allfällige geschlechtsbezogene Diskriminierung zu spät geltend gemacht, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 24. 5. 2005 - und damit innerhalb der Jahresfrist des § 15 Abs 1 GlBG - ua vorgebracht, dass der Beklagte sie verbal gedemütigt, beschimpft, herumkommandiert und erniedrigt habe. Dass die Klägerin in diesem Schriftsatz dieses Verhalten (noch) nicht als Belästigung iSd § 7 GlBG qualifiziert hat, ist nicht entscheidend, weil sie jedenfalls den rechtserzeugenden Sachverhalt schlüssig vorgetragen hat. Eine unrichtige bzw unvollständige rechtliche Qualifikation des Klagegrunds durch die klagende Partei gereicht ihr aber dann nicht zum Nachteil, wenn sie alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (SZ 2002/126; RIS-Justiz RS0058348).Auch dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, die Klägerin habe sich erst mit Schriftsatz vom 15. 2. 2007 (ON 23) auf Paragraph 7, GlBG gestützt und daher eine allfällige geschlechtsbezogene Diskriminierung zu spät geltend gemacht, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 24. 5. 2005 - und damit innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 15, Absatz eins, GlBG - ua vorgebracht, dass der Beklagte sie verbal gedemütigt, beschimpft, herumkommandiert und erniedrigt habe. Dass die Klägerin in diesem Schriftsatz dieses Verhalten (noch) nicht als Belästigung iSd Paragraph 7, GlBG qualifiziert hat, ist nicht entscheidend, weil sie jedenfalls den rechtserzeugenden Sachverhalt schlüssig vorgetragen hat. Eine unrichtige bzw unvollständige rechtliche Qualifikation des Klagegrunds durch die klagende Partei gereicht ihr aber dann nicht zum Nachteil, wenn sie alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (SZ 2002/126; RIS-Justiz RS0058348).
Mit der Novelle BGBl I 2008/98 gab der Gesetzgeber die 2004 eingeführte, im Schrifttum kritisierte Hierarchisierung innerhalb der Belästigungsgründe des GlBG (vgl Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 [167] ua) auf und normierte in den § 12 Abs 11, § 26 Abs 11, § 35 Abs 2, § 40g Abs 2 GlBG einen einheitlichen Mindestschadenersatzanspruch von 720 EUR für jegliche vom GlBG erfasste Belästigung (EB zur RV 415 BlgNR 23. GP 6). Auf den vorliegenden Fall findet zwar noch die Mindestuntergrenze von 400 Euro Anwendung; die zuletzt erfolgte Anhebung aller Untergrenzen auf das gleiche Niveau unterstreicht jedoch den schon auf § 2a Abs 7 GlBG 1979 zurückreichenden Gedanken, dass die normierte Untergrenze der Bagatellisierung der Belästigung entgegenwirken soll (Smutny/Mayr, GlBG 328; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 164; 8 ObA 188/98z, DRdA 2000/7 [Eichinger] ua). Mit der Novelle BGBl I 2008/98 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dieser Gedanke für alle Belästigungsformen im gleichen Maß gilt. Nach der Rechtsprechung ist der vom Belästiger durch die Belästigung verursachte immaterielle Schaden im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Beeinträchtigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen (Hopf, Belästigungsschutz neu, RdW 2004, 601 [605]; 8 ObA 188/98z; 8 ObA 14/06a; 9 ObA 18/08z ua). Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (vgl auch § 7j BEinstG; § 9 Abs 4 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl I 2005/82; Mayr in ZellKomm § 7j BEinstG Rz 2). Letztlich hängt die Bemessung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 18/03k; 9 ObA 18/08z ua). Entgegen der Annahme des Revisionswerbers fehlen keine Feststellungen zur „Höhe des Schadenersatzanspruchs". Art, Ausmaß und Dauer der Belästigungshandlungen des Beklagten stehen bindend fest. Nach der Lage des Falls und der Beschränkung des Revisionswerbers auf den Einwand, dass der vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannte Betrag „immer noch zu hoch sei", kann im erfolgten Zuspruch von 2.500 EUR keine überhöhte Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Klägerin erblickt werden, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Mit der Novelle BGBl römisch eins 2008/98 gab der Gesetzgeber die 2004 eingeführte, im Schrifttum kritisierte Hierarchisierung innerhalb der Belästigungsgründe des GlBG vergleiche Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 147 [167] ua) auf und normierte in den Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 26, Absatz 11,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 40 g, Absatz 2, GlBG einen einheitlichen Mindestschadenersatzanspruch von 720 EUR für jegliche vom GlBG erfasste Belästigung (EB zur Regierungsvorlage 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6). Auf den vorliegenden Fall findet zwar noch die Mindestuntergrenze von 400 Euro Anwendung; die zuletzt erfolgte Anhebung aller Untergrenzen auf das gleiche Niveau unterstreicht jedoch den schon auf Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG 1979 zurückreichenden Gedanken, dass die normierte Untergrenze der Bagatellisierung der Belästigung entgegenwirken soll (Smutny/Mayr, GlBG 328; Hopf in FS Bauer/Maier/Petrag 164; 8 ObA 188/98z, DRdA 2000/7 [Eichinger] ua). Mit der Novelle BGBl römisch eins 2008/98 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dieser Gedanke für alle Belästigungsformen im gleichen Maß gilt. Nach der Rechtsprechung ist der vom Belästiger durch die Belästigung verursachte immaterielle Schaden im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Beeinträchtigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen (Hopf, Belästigungsschutz neu, RdW 2004, 601 [605]; 8 ObA 188/98z; 8 ObA 14/06a; 9 ObA 18/08z ua). Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen vergleiche , auch Paragraph 7 j, BEinstG; Paragraph 9, Absatz 4, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl römisch eins 2005/82; Mayr in ZellKomm Paragraph 7 j, BEinstG Rz 2). Letztlich hängt die Bemessung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 18/03k; 9 ObA 18/08z ua). Entgegen der Annahme des Revisionswerbers fehlen keine Feststellungen zur „Höhe des Schadenersatzanspruchs". Art, Ausmaß und Dauer der Belästigungshandlungen des Beklagten stehen bindend fest. Nach der Lage des Falls und der Beschränkung des Revisionswerbers auf den Einwand, dass der vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannte Betrag „immer noch zu hoch sei", kann im erfolgten Zuspruch von 2.500 EUR keine überhöhte Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung der Klägerin erblickt werden, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.