Der dagegen von der Beklagten erhobene - irrtümlich als „Revisionsrekurs" bezeichnete - Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Hauptbegehren des Klägers auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses abzielt. Der Rekurs ist auch im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils berechtigt.
Ausgenommen den Fall der Urkundenechtheit können nach § 228 ZPO nur Rechte oder Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 38f; RIS-Justiz RS0039223; zuletzt 6 Ob 335/00h). Richtig ist, dass nach der Judikatur (EvBl 1992/120; 8 ObA 248/94) auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens (dort jeweils gemäß § 54 Abs 1 ASGG) gemacht werden kann. Dabei wurde auch betont (EvBl 1992/120), dass sich das Feststellungsbegehren auf eine Position beschränken kann, wenn nur eine Teilposition im Rahmen einer im Übrigen unbestrittenen Entgeltberechnung zwischen den Parteien strittig ist. Durch die Entscheidung über das in dieser Form erhobene Begehren wird das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die Lohnzahlung betreffend streitbereinigend entschieden. Damit erstreckt sich die Klage nicht nur auf einzelne Elemente, sondern entscheidet bindend über das gesamte Recht oder Rechtsverhältnis. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall jedoch grundlegend: Zwischen den Streitteilen ist (im Unterschied etwa zur Entscheidung EvBl 1992/120, in welcher die Berechnung des Überstunden- und Zulagenanteils dem Grunde nach strittig war) nicht die Entlohnung an sich strittig, etwa weil eine der Entlohnung zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung oder Kollektivvertragsbestimmung von den Parteien rechtlich unterschiedlich ausgelegt wird. Strittig ist vielmehr nur, ob und in welchem Ausmaß der Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich Überstunden leistete. Ob aber der Kläger, wie von ihm behauptet, über die von der Beklagten zugestandene Höhe weitere Überstunden leistete, betrifft eindeutig eine Tatsachenfeststellung und nicht die Feststellung einer dem Grunde nach strittigen Entgeltposition. Damit könnte aber, selbst wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen noch aufrecht wäre, eine Stattgebung des Hauptfeststellungsbegehrens keine streitbereinigende Wirkung zwischen den Streitteilen entfallen, weil hier nicht die Höhe des Überstundenzuschlages an sich, sondern nur die Anzahl der in bestimmten (vergangenen) Zeiträumen tatsächlich geleisteten Überstunden strittig ist.Ausgenommen den Fall der Urkundenechtheit können nach Paragraph 228, ZPO nur Rechte oder Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 228, ZPO Rz 38f; RIS-Justiz RS0039223; zuletzt 6 Ob 335/00h). Richtig ist, dass nach der Judikatur (EvBl 1992/120; 8 ObA 248/94) auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens (dort jeweils gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG) gemacht werden kann. Dabei wurde auch betont (EvBl 1992/120), dass sich das Feststellungsbegehren auf eine Position beschränken kann, wenn nur eine Teilposition im Rahmen einer im Übrigen unbestrittenen Entgeltberechnung zwischen den Parteien strittig ist. Durch die Entscheidung über das in dieser Form erhobene Begehren wird das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien die Lohnzahlung betreffend streitbereinigend entschieden. Damit erstreckt sich die Klage nicht nur auf einzelne Elemente, sondern entscheidet bindend über das gesamte Recht oder Rechtsverhältnis. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall jedoch grundlegend: Zwischen den Streitteilen ist (im Unterschied etwa zur Entscheidung EvBl 1992/120, in welcher die Berechnung des Überstunden- und Zulagenanteils dem Grunde nach strittig war) nicht die Entlohnung an sich strittig, etwa weil eine der Entlohnung zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung oder Kollektivvertragsbestimmung von den Parteien rechtlich unterschiedlich ausgelegt wird. Strittig ist vielmehr nur, ob und in welchem Ausmaß der Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich Überstunden leistete. Ob aber der Kläger, wie von ihm behauptet, über die von der Beklagten zugestandene Höhe weitere Überstunden leistete, betrifft eindeutig eine Tatsachenfeststellung und nicht die Feststellung einer dem Grunde nach strittigen Entgeltposition. Damit könnte aber, selbst wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen noch aufrecht wäre, eine Stattgebung des Hauptfeststellungsbegehrens keine streitbereinigende Wirkung zwischen den Streitteilen entfallen, weil hier nicht die Höhe des Überstundenzuschlages an sich, sondern nur die Anzahl der in bestimmten (vergangenen) Zeiträumen tatsächlich geleisteten Überstunden strittig ist.
Da somit im Unterschied zu den Entscheidungen, die die Feststellungsfähigkeit der Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis bejahten, hier nicht die Entgelthöhe zwischen den Streitteilen strittig ist, sondern nur die Tatfrage, in welchem Ausmaß der Kläger in bestimmten Zeiträumen Überstunden leistete, hat das Erstgericht das Hauptfeststellungsbegehren zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass es auf eine (unzulässige) Feststellung von Tatsachen abzielt. Daran kann auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand nichts ändern, dass der Kläger dieses Hauptfeststellungsbegehren um den Zusatz „auf Basis dieser Bruttoeinkommen der Kläger zur Sozialversicherung anzumelden und auch abzurechnen gewesen wäre"ergänzte: Wenngleich der Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, dann gebunden sind, wenn der gerichtlichen Entscheidung ein streitiges Verfahren vorangegangen ist (§ 49 Abs 6 ASVG), erstreckt sich diese Bindungswirkung jedoch nur auf die Feststellung des arbeitsrechtlichen Anspruchslohnes. Die Frage der Anmeldepflicht hingegen lässt sich in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht klären. Eine solche Klärung strebt der Kläger erkennbar auch nicht an. Er begründet vielmehr die - vom Erstgericht rechtskräftig und damit bindend bejahte - Zulässigkeit des Rechtsweges damit, dass die Feststellung der Höhe des Arbeitslohnes in die Kompetenz des Zivilgerichtes falle.Da somit im Unterschied zu den Entscheidungen, die die Feststellungsfähigkeit der Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis bejahten, hier nicht die Entgelthöhe zwischen den Streitteilen strittig ist, sondern nur die Tatfrage, in welchem Ausmaß der Kläger in bestimmten Zeiträumen Überstunden leistete, hat das Erstgericht das Hauptfeststellungsbegehren zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass es auf eine (unzulässige) Feststellung von Tatsachen abzielt. Daran kann auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand nichts ändern, dass der Kläger dieses Hauptfeststellungsbegehren um den Zusatz „auf Basis dieser Bruttoeinkommen der Kläger zur Sozialversicherung anzumelden und auch abzurechnen gewesen wäre"ergänzte: Wenngleich der Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, dann gebunden sind, wenn der gerichtlichen Entscheidung ein streitiges Verfahren vorangegangen ist (Paragraph 49, Absatz 6, ASVG), erstreckt sich diese Bindungswirkung jedoch nur auf die Feststellung des arbeitsrechtlichen Anspruchslohnes. Die Frage der Anmeldepflicht hingegen lässt sich in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht klären. Eine solche Klärung strebt der Kläger erkennbar auch nicht an. Er begründet vielmehr die - vom Erstgericht rechtskräftig und damit bindend bejahte - Zulässigkeit des Rechtsweges damit, dass die Feststellung der Höhe des Arbeitslohnes in die Kompetenz des Zivilgerichtes falle.
Es war daher, da die Beklagte die Stattgebung des Eventualbegehrens durch das Erstgericht nicht bekämpfte, das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.