Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des § 54 Abs 2 ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).
Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG.Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf § 54 Abs 2 ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt. Aus den in seiner hierauf am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht aber ebenso wenig eine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach § 54 Abs 2 ASGG hervor wie aus dem in der Eingabe weiters ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftsrecht“. Auch aus den weiteren Eingaben des Antragstellers vom 23. 5. 2019, 7. 6. 2019 und 12. 6. 2019 ergibt sich keine Legitimation.Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt. Aus den in seiner hierauf am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht aber ebenso wenig eine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hervor wie aus dem in der Eingabe weiters ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftsrecht“. Auch aus den weiteren Eingaben des Antragstellers vom 23. 5. 2019, 7. 6. 2019 und 12. 6. 2019 ergibt sich keine Legitimation.
Der Antrag des Antragstellers vom 12. 5. 2019 war daher, soweit er sich auf § 54 Abs 2 ASGG stützt und folglich nicht bereits vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 16. 5. 2019 zurückgewiesen wurde, abzuweisen (vgl 9 ObA 610/90).Der Antrag des Antragstellers vom 12. 5. 2019 war daher, soweit er sich auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt und folglich nicht bereits vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 16. 5. 2019 zurückgewiesen wurde, abzuweisen vergleiche 9 ObA 610/90).