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Entscheidung 8 ObA 36/19f×

Entscheidung 8 ObA 36/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA36/19f

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Günter Hintersteiner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. Dipl.-Ing. (FH) E*****, gegen die Antragsgegnerin H*****gesellschaft m.b.H., *****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers vom 12. 5. 2019 wird, soweit er sich auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt, abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller erhob beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht als Kläger gegen die Antragsgegnerin (dort Beklagte) mit dem Vorbringen, vom 4. 7. 2011 bis 31. 12. 2012 bei dieser beschäftigt gewesen und von ihr unrichtig eingestuft worden zu sein, am 28. 2. 2019 Klage. Die Klage wurde mit Beschluss vom 9. 4. 2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss brachte der Antragsteller (unter anderem) einen Rekurs ein. Weiters beantragte er – hier relevant – unter Hinweis auf das beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 8 Cga 23/19y geführte Verfahren und mit gleichem Vorbringen wie in diesem mit unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtetem, jedoch beim Landesgericht Linz zu 8 Cga 23/19y eingebrachten Schreiben vom 12. 5. 2019 ein „besonderes Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 nach Absatz 5, ASGG“.

Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht fasste am 16. 5. 2019 zu 64 Nc 1/19w den Beschluss, den Antrag als Klage zu behandeln, ihn, soweit er auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gestützt wird, zurückzuweisen und ihn im übrigen Umfang – somit soweit er auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestützt wird – an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten.

Mit weiterer Eingabe vom 17. 5. 2015 kündigte der Antragsteller dem Obersten Gerichtshof die Übermittlung eines „korrigierten“ Antrags bis spätestens „nächsten Montag“ an. Es langten zwar weitere Eingaben ein, allerdings keine Verbesserung.

Rechtliche Beurteilung

Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).

Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.

Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits die erwähnte Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat. Zudem hat er selbst die Einbringung eines „korrigierten“ Antrags angekündigt. Aus den in seiner hierauf am 7. 6. 2019 eingebrachten Eingabe angeführten Regelwerken (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) geht aber ebenso wenig eine Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Antrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hervor wie aus dem in der Eingabe weiters ins Treffen geführten „Natur- und Vernunftsrecht“. Auch aus den weiteren Eingaben des Antragstellers vom 23. 5. 2019, 7. 6. 2019 und 12. 6. 2019 ergibt sich keine Legitimation.

Der Antrag des Antragstellers vom 12. 5. 2019 war daher, soweit er sich auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt und folglich nicht bereits vom Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 16. 5. 2019 zurückgewiesen wurde, abzuweisen vergleiche 9 ObA 610/90).

Textnummer

E125664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00036.19F.0627.000

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190627_OGH0002_008OBA00036_19F0000_000