Damit bekämpft die Revision aber gar nicht die konkrete Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Berechtigung des vorzeitigen Austrittes (vgl im Übrigen allgemein zur Schikane und einem denkbaren Austrittsrecht RIS-Justiz RS0029024 = SZ 67/107). Im Wesentlichen wendet sich die Revision damit gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des Beschäftigungsanspruches. Diese wurde aber hier vom Berufungsgericht gar nicht herangezogen. Ob der Austritt des Beklagten auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein könnte, ist hier nicht von Relevanz.Damit bekämpft die Revision aber gar nicht die konkrete Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Berechtigung des vorzeitigen Austrittes vergleiche im Übrigen allgemein zur Schikane und einem denkbaren Austrittsrecht RIS-Justiz RS0029024 = SZ 67/107). Im Wesentlichen wendet sich die Revision damit gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des Beschäftigungsanspruches. Diese wurde aber hier vom Berufungsgericht gar nicht herangezogen. Ob der Austritt des Beklagten auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein könnte, ist hier nicht von Relevanz.
Soweit die Revision im Folgenden ergänzende Feststellungen dahin begehrt, dass dem Beklagten kein Rechtsanspruch auf Einsatz in einer Kampfmannschaft zugesagt worden sei, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und Neuerungen unzulässig sind (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3). Die weiteren Ausführungen der Klägerin, dass es der Beklagte offensichtlich darauf angelegt habe, einen vorzeitigen Austritt zu provozieren, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5). Ausgehend von einem berechtigten vorzeitigen Austritt des Beklagten bedurfte es aber auch keiner weiteren Erörterungen zu den von der Klägerin unter Bezugnahme auf einen unberechtigten vorzeitigen Austritt durch den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüchen.Soweit die Revision im Folgenden ergänzende Feststellungen dahin begehrt, dass dem Beklagten kein Rechtsanspruch auf Einsatz in einer Kampfmannschaft zugesagt worden sei, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und Neuerungen unzulässig sind vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3). Die weiteren Ausführungen der Klägerin, dass es der Beklagte offensichtlich darauf angelegt habe, einen vorzeitigen Austritt zu provozieren, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5). Ausgehend von einem berechtigten vorzeitigen Austritt des Beklagten bedurfte es aber auch keiner weiteren Erörterungen zu den von der Klägerin unter Bezugnahme auf einen unberechtigten vorzeitigen Austritt durch den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüchen.
Hinsichtlich der dem Beklagten zugesprochenen Prämien ist die Klägerin im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit sie geltend macht, dass sie in der Berufung nicht nur auf Verletzungen verwiesen habe, die beim Fußballsport regelmäßig vorkommen, sondern ausdrücklich Verletzungsfälle des Beklagten angeführt habe, bezieht sie sich dabei auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. 8. 2002 S 16, und damit auf die Einvernahme des Beklagten als Partei. Dazu ist die Klägerin aber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Parteieneinvernahme - hier der Gegenpartei - ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen kann (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0040318 mwN; zuletzt 6 Ob 145/03x).Hinsichtlich der dem Beklagten zugesprochenen Prämien ist die Klägerin im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit sie geltend macht, dass sie in der Berufung nicht nur auf Verletzungen verwiesen habe, die beim Fußballsport regelmäßig vorkommen, sondern ausdrücklich Verletzungsfälle des Beklagten angeführt habe, bezieht sie sich dabei auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. 8. 2002 S 16, und damit auf die Einvernahme des Beklagten als Partei. Dazu ist die Klägerin aber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Parteieneinvernahme - hier der Gegenpartei - ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen kann vergleiche dazu etwa RIS-Justiz RS0040318 mwN; zuletzt 6 Ob 145/03x).
Hinsichtlich der Berechnung der Abfertigung ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die schwankenden Bezüge in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Durchschnittsentgelt des letzten Jahres ausgegangen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0028985 mwN; zuletzt 9 ObA 100/95). Welcher andere konkrete Zeitraum oder welche andere Berechnung hier angemessen wäre, führt die Revision auch gar nicht aus. Die Berechnung selbst hat das Erstgericht auf Grund konkreter Feststellungen durchgeführt. Diese wurden im Berufungsverfahren auch überprüft. Soweit die Revision nunmehr unter Bezugnahme auf eine Beilage eine davon abweichende Feststellung begehrt, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 1).Hinsichtlich der Berechnung der Abfertigung ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die schwankenden Bezüge in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Durchschnittsentgelt des letzten Jahres ausgegangen vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0028985 mwN; zuletzt 9 ObA 100/95). Welcher andere konkrete Zeitraum oder welche andere Berechnung hier angemessen wäre, führt die Revision auch gar nicht aus. Die Berechnung selbst hat das Erstgericht auf Grund konkreter Feststellungen durchgeführt. Diese wurden im Berufungsverfahren auch überprüft. Soweit die Revision nunmehr unter Bezugnahme auf eine Beilage eine davon abweichende Feststellung begehrt, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 1).
Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vermag die Revision auch darzustellen, soweit sie letztlich in unzulässiger Weise die Kostenentscheidung des Erstgerichtes bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0075172).Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vermag die Revision auch darzustellen, soweit sie letztlich in unzulässiger Weise die Kostenentscheidung des Erstgerichtes bekämpft vergleiche RIS-Justiz RS0075172).