Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht im Wesentlichen erneut geltend, dass nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des HVertrG davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Verjährungsfrist des § 17 HVG nur auf Provisionsansprüche und Ansprüche auf Barauslagenersatz bezogen habe und im Übrigen die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen gewesen seien, damit auch jene des § 1162d ABGB. Nach dieser sei für Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung eine 6-monatige Frist vorgesehen. Daran habe auch das HVertrG nichts geändert. Es sei die Bestimmung des § 1162d ABGB anzuwenden.Die Beklagte macht im Wesentlichen erneut geltend, dass nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des HVertrG davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Verjährungsfrist des Paragraph 17, HVG nur auf Provisionsansprüche und Ansprüche auf Barauslagenersatz bezogen habe und im Übrigen die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen gewesen seien, damit auch jene des Paragraph 1162 d, ABGB. Nach dieser sei für Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung eine 6-monatige Frist vorgesehen. Daran habe auch das HVertrG nichts geändert. Es sei die Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB anzuwenden.
§ 23 Abs 1 HVertrG ordnet an, dass dann, wenn einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung eines Vertragsverhältnisses nach § 22 HVertrG trifft, der andere Teil den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen kann. Weiters ist vorgesehen, dass dann wenn ein Teil das "Vertragsverhältnis" ohne wichtigen Grund vorzeitig löst, der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann, ebenso wenn dieses Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des § 21 HVertrG, der die Regelungen über die Kündigung enthält, aufgelöst wurde.Paragraph 23, Absatz eins, HVertrG ordnet an, dass dann, wenn einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung eines Vertragsverhältnisses nach Paragraph 22, HVertrG trifft, der andere Teil den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen kann. Weiters ist vorgesehen, dass dann wenn ein Teil das "Vertragsverhältnis" ohne wichtigen Grund vorzeitig löst, der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann, ebenso wenn dieses Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des Paragraph 21, HVertrG, der die Regelungen über die Kündigung enthält, aufgelöst wurde.
Es werden also von § 23 HVertrG ausdrücklich sowohl die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages als auch die hier geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des verursachten Schadens aus der unrichtigen Auflösung des "Vertragsverhältnisses" erfasst.Es werden also von Paragraph 23, HVertrG ausdrücklich sowohl die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages als auch die hier geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des verursachten Schadens aus der unrichtigen Auflösung des "Vertragsverhältnisses" erfasst.
§ 18 Abs 1 HVertrG sieht folgendes vor:Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG sieht folgendes vor:
"Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren."
Im Folgenden finden sich dann noch Bestimmungen hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden bzw für solche, bei denen das nicht der Fall ist (§ 18 Abs 2 HVertrG) und letztlich hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch eine entsprechende Anmeldung der Ansprüche bis zur schriftlichen Beantwortung durch den Unternehmer (§ 18 Abs 3 HVertrG).Im Folgenden finden sich dann noch Bestimmungen hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden bzw für solche, bei denen das nicht der Fall ist (Paragraph 18, Absatz 2, HVertrG) und letztlich hinsichtlich der Hemmung der Verjährung durch eine entsprechende Anmeldung der Ansprüche bis zur schriftlichen Beantwortung durch den Unternehmer (Paragraph 18, Absatz 3, HVertrG).
Die Regierungsvorlage zum HVertrG 1993 (578 der BlgNR 18. GP, 13) sah dazu folgendes vor:
"Zum § 18:"Zum Paragraph 18 :
Anders als die vergleichbare Regelung des § 88 des deutschen HGB erfaßt die geltende Verjährungsbestimmung des § 17 nicht sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, sondern nur Provisionsansprüche und den Anspruch auf Auslagenersatz. Hinsichtlich der sonstigen Ansprüche, insbesondere der diversen Hilfsansprüche wie Kontrollrechte, war es bisher notwendig, im Wege der Auslegung entweder das allgemeine Verjährungsrecht oder § 17 HVG analog anzuwenden (vgl Jabornegg, aaO, 421). Es wird daher im Interesse einer zweckmäßigen und sachgerechten einheitlichen Lösung im Abs 1 eine einheitliche Verjährungsvorschrift für sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis normiert.Anders als die vergleichbare Regelung des Paragraph 88, des deutschen HGB erfaßt die geltende Verjährungsbestimmung des Paragraph 17, nicht sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, sondern nur Provisionsansprüche und den Anspruch auf Auslagenersatz. Hinsichtlich der sonstigen Ansprüche, insbesondere der diversen Hilfsansprüche wie Kontrollrechte, war es bisher notwendig, im Wege der Auslegung entweder das allgemeine Verjährungsrecht oder Paragraph 17, HVG analog anzuwenden vergleiche Jabornegg, aaO, 421). Es wird daher im Interesse einer zweckmäßigen und sachgerechten einheitlichen Lösung im Absatz eins, eine einheitliche Verjährungsvorschrift für sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis normiert.
Abs 2 und 3 bleiben inhaltlich unverändert".Absatz 2 und 3 bleiben inhaltlich unverändert".
Sowohl aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 HVertrG, der alle Ansprüche aus dem "Vertragsverhältnis" erfassen soll aber auch aus dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers, dem es offensichtlich um eine Ausweitung der Regelungen des HVertrG hinsichtlich der Verjährung ging, ist also abzuleiten, dass die hier geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 23 HVG ebenfalls von der allgemeinen Verjährungsregel des § 18 Abs 1 HVertrG erfasst sind. Die frühere Verjährungsbestimmung des § 17 Abs 1 HVG bezog sich ja ausdrücklich nur auf Provisionen und den Ersatz der Barauslagen (vgl dazu auch die in den Erläuterungen angezogene Literaturstelle Jabornegg Handelsvertreter - und Maklerrecht4, 421).Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG, der alle Ansprüche aus dem "Vertragsverhältnis" erfassen soll aber auch aus dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers, dem es offensichtlich um eine Ausweitung der Regelungen des HVertrG hinsichtlich der Verjährung ging, ist also abzuleiten, dass die hier geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Paragraph 23, HVG ebenfalls von der allgemeinen Verjährungsregel des Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG erfasst sind. Die frühere Verjährungsbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, HVG bezog sich ja ausdrücklich nur auf Provisionen und den Ersatz der Barauslagen vergleiche dazu auch die in den Erläuterungen angezogene Literaturstelle Jabornegg Handelsvertreter - und Maklerrecht4, 421).
Im Übrigen könnte die Annahme der Beklagten, dass hier die 6-Monatsfrist des § 1162d ABGB zur Anwendung gelangen würde, die Vollständigkeit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, deren Umsetzung ja das Handelsvertretergesetz 1993 dienen sollte (vgl RV 578 der BlgNR 18. GP) teilweise in Frage stellen. Sieht doch Art 17 Abs 5 der Richtlinie vor, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Ausgleich und auch auf Schadenersatz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht verlieren darf, wenn er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, dass er seine Rechte geltend macht.Im Übrigen könnte die Annahme der Beklagten, dass hier die 6-Monatsfrist des Paragraph 1162 d, ABGB zur Anwendung gelangen würde, die Vollständigkeit der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, deren Umsetzung ja das Handelsvertretergesetz 1993 dienen sollte vergleiche Regierungsvorlage 578 der BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode teilweise in Frage stellen. Sieht doch Artikel 17, Absatz 5, der Richtlinie vor, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Ausgleich und auch auf Schadenersatz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht verlieren darf, wenn er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, dass er seine Rechte geltend macht.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, aufzuzeigen, inwieweit hier eine analoge Anwendung die Bestimmung der §§ 34 AngG und 1162d ABGB trotz der inhaltlichen Unterschiede in den Rechtsverhältnissen (vgl OGH 19. 9. 2002 8 ObA 56/02x = EvBl 2003/25 ua) und der eindeutigen Regelung des § 18 Abs 1 HVertrG geboten wäre. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, aufzuzeigen, inwieweit hier eine analoge Anwendung die Bestimmung der Paragraphen 34, AngG und 1162d ABGB trotz der inhaltlichen Unterschiede in den Rechtsverhältnissen vergleiche OGH 19. 9. 2002 8 ObA 56/02x = EvBl 2003/25 ua) und der eindeutigen Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG geboten wäre. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG sowie Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.