Rechtssatz RS0118888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118888
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Ersatzansprüche im Sinne des § 23 Abs 1 HVertrG aus einer gegen § 21 HVertrG verstoßenden, fristwidrigen Kündigung unterliegen ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist des § 18 Abs 1 HVertrG.Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, HVertrG aus einer gegen Paragraph 21, HVertrG verstoßenden, fristwidrigen Kündigung unterliegen ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 39/04z
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObA 39/04z
- 9 ObA 187/07a
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 187/07a
Auch; Beisatz: Bereits zu 8 ObA 39/04z hat der Oberste Gerichtshof unter eingehender Auseinandersetzung mit den Materialien dargelegt, dass § 18 Abs 1 HVG neu („alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter"...) nunmehr nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis umfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118888
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_008OBA00039_04Z0000_001