Entscheidung 8 ObA 4/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Griesser, Gerlach, Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Rechtsunwirksamerklärung einer Versetzung (Streitwert EUR 21.000,--) und EUR 3.554,85 brutto (Revisionsinteresse EUR 21.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 7 Ra 104/04z-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger hinsichtlich der von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahten Zulässigkeit der Versetzung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, es wäre zu klären, in welchem Verhältnis diese Versetzungsregeln zu den Disziplinarmaßnahmen und Disziplinarstrafen nach der Disziplinarordnung stehen, ist er darauf zu verweisen, dass die Entscheidung hinsichtlich der Disziplinarstrafe bereits in erster Instanz rechtskräftig wurde und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.Soweit der Kläger hinsichtlich der von den Vorinstanzen übereinstimmend bejahten Zulässigkeit der Versetzung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, es wäre zu klären, in welchem Verhältnis diese Versetzungsregeln zu den Disziplinarmaßnahmen und Disziplinarstrafen nach der Disziplinarordnung stehen, ist er darauf zu verweisen, dass die Entscheidung hinsichtlich der Disziplinarstrafe bereits in erster Instanz rechtskräftig wurde und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Mit der Frage der Mitwirkung der Personalvertretung bei verschlechternden Versetzungen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich befasst (vgl dazu OGH 28. 3. 2002, 8 ObA 110/01m = Arb 12.199 = DRdA 2002/43; ähnlich OGH 22. 5. 2003, 8 ObA 8/03i). Die weiteren Ausführungen der außerordentlichen Revision, dass es an einer Judikatur zum Verhältnis der Dienstvorschriften für das Unterrichts- und Prüfungswesen zu der Möglichkeit, auf Grund einer negativen Prüfung verschlechternde Versetzungen vorzunehmen, bedürfe, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf derartige Dienstvorschriften betreffend das Unterrichts- und Prüfungswesen gar nicht berufen hat. Zu dem vom Kläger relevierten „gelinderen Mittel" des Abzuges vom Dienst unter gleichzeitiger Einräumung der Wiederholungsmöglichkeit für die Wissensüberprüfung ist er darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen der Versetzung des Klägers zusätzlich mehrere unberechtigte Abwesenheiten des Klägers - auch bei Schulungen -, andere Pflichtverletzungen und verschiedene Verwarnungen vorausgingen.Mit der Frage der Mitwirkung der Personalvertretung bei verschlechternden Versetzungen hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich befasst vergleiche dazu OGH 28. 3. 2002, 8 ObA 110/01m = Arb 12.199 = DRdA 2002/43; ähnlich OGH 22. 5. 2003, 8 ObA 8/03i). Die weiteren Ausführungen der außerordentlichen Revision, dass es an einer Judikatur zum Verhältnis der Dienstvorschriften für das Unterrichts- und Prüfungswesen zu der Möglichkeit, auf Grund einer negativen Prüfung verschlechternde Versetzungen vorzunehmen, bedürfe, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf derartige Dienstvorschriften betreffend das Unterrichts- und Prüfungswesen gar nicht berufen hat. Zu dem vom Kläger relevierten „gelinderen Mittel" des Abzuges vom Dienst unter gleichzeitiger Einräumung der Wiederholungsmöglichkeit für die Wissensüberprüfung ist er darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen der Versetzung des Klägers zusätzlich mehrere unberechtigte Abwesenheiten des Klägers - auch bei Schulungen -, andere Pflichtverletzungen und verschiedene Verwarnungen vorausgingen.
Anmerkung
E76350
8ObA4.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00004.05D.0217.000
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_008OBA00004_05D0000_000