Entscheidung 8 ObA 46/23g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M* B*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2023, GZ 12 Ra 25/23t-58, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 2022, GZ 28 Cga 32/20w-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M* B*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2023, GZ 12 Ra 25/23t-58, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 2022, GZ 28 Cga 32/20w-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Am 1. 9. 2023 zeigten die Parteien dem Obersten Gerichtshof an, „einfaches Ruhen“ des Verfahrens und am 21./25. 9. 2023, „ewiges Ruhen“ des Verfahrens vereinbart zu haben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden (8 Ob 96/22h mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen. [2] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden (8 Ob 96/22h mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00046.23G.1017.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231017_OGH0002_008OBA00046_23G0000_000