Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Zur Frage, wie allfällige, teilweise bestrittene Zusagen eines vorangegangenen Arbeitgebers über den Ersatz des Einkommensausfalls bei der Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung bei Kündigung durch den neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, liegt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Allgemein ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, vorweg ohne Rückkoppelung mit den anderen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, ob durch die Kündigung überhaupt wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (vgl etwa OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 174/01f = ASoK 2002, 417, OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 177/02s, OGH 19. 9. 2002, 8 ObA 25/02p mwN etwa Arb 10.755; DRdA 1989/24 [Floretta] uva). Für diese Umstände ist grundsätzlich auch der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (vgl 9 ObA 174/01f, 8 ObA 177/02s, 8 ObA 25/02p jeweils mwN etwa Arb 10.874 uva).Allgemein ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist, vorweg ohne Rückkoppelung mit den anderen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, ob durch die Kündigung überhaupt wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden vergleiche etwa OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 174/01f = ASoK 2002, 417, OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 177/02s, OGH 19. 9. 2002, 8 ObA 25/02p mwN etwa Arb 10.755; DRdA 1989/24 [Floretta] uva). Für diese Umstände ist grundsätzlich auch der anfechtende Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig vergleiche 9 ObA 174/01f, 8 ObA 177/02s, 8 ObA 25/02p jeweils mwN etwa Arb 10.874 uva).
Inhaltlich ist bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers heranzuziehen (vgl 9 ObA 174/01f, 8 ObA 177/02s, 8 ObA 25/02p jeweils mwN, etwa DRdA 1989/24 [Floretta] uva). Soweit in diesem Zusammenhang teilweise auch gefordert wird (vgl Gerlach, Zur Zulässigkeit von Austauschkündigungen ZAS 2000, 97) stärker die Interessen der Arbeitssuchenden zu berücksichtigen, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10. 4. 2003 zu 8 ObA 204/02m darauf hingewiesen, dass selbst der "Sozialvergleich" im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen, etwa der Erhebung eines Widerspruchs durch den Betriebsrat, möglich ist. Daher scheint ein allgemeiner weiter "Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten Arbeitnehmern vom Gesetz nicht beabsichtigt. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass dem Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG durchaus zugrundeliegt, dass die Einkommenslage im Laufe des Arbeitslebens diesen Schwankungen unterworfen ist und daher nicht jede finanzielle Schlechterstellung genügt, sondern sie ein Ausmaß erreichen muss, das unter Berücksichtigung aller Faktoren eine fühlbare ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat (vgl insbesondere OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 174/01f = ASok 2002, 417 f; allgemein RIS-Justiz RS0051753 mwN etwa OGH 9 ObA 237/99i; Arb 10.755 uva). In diesem Zusammenhang wären durchaus auch Pensionszusagen oder Zusagen über die Leistung von "Vorruhestands- bzw Überbrückungsgeldern "zu berücksichtigen" (vgl dazu auch DRdA 1992/53 [Mosler]; grundsätzlich auch OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 244/01z = DRdA 2003/14 [Tinhofer]). Darin ist auch keine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beruf (vgl Amtsblatt Nr L 303 vom 2. 12. 2000, 16 bis 22) zu sehen, die entsprechend ihrem Art 18 aber ohnehin erst bis 2. 12. 2003 umzusetzen ist.Inhaltlich ist bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers heranzuziehen vergleiche 9 ObA 174/01f, 8 ObA 177/02s, 8 ObA 25/02p jeweils mwN, etwa DRdA 1989/24 [Floretta] uva). Soweit in diesem Zusammenhang teilweise auch gefordert wird vergleiche Gerlach, Zur Zulässigkeit von Austauschkündigungen ZAS 2000, 97) stärker die Interessen der Arbeitssuchenden zu berücksichtigen, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10. 4. 2003 zu 8 ObA 204/02m darauf hingewiesen, dass selbst der "Sozialvergleich" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen, etwa der Erhebung eines Widerspruchs durch den Betriebsrat, möglich ist. Daher scheint ein allgemeiner weiter "Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten Arbeitnehmern vom Gesetz nicht beabsichtigt. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass dem Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG durchaus zugrundeliegt, dass die Einkommenslage im Laufe des Arbeitslebens diesen Schwankungen unterworfen ist und daher nicht jede finanzielle Schlechterstellung genügt, sondern sie ein Ausmaß erreichen muss, das unter Berücksichtigung aller Faktoren eine fühlbare ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat vergleiche insbesondere OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 174/01f = ASok 2002, 417 f; allgemein RIS-Justiz RS0051753 mwN etwa OGH 9 ObA 237/99i; Arb 10.755 uva). In diesem Zusammenhang wären durchaus auch Pensionszusagen oder Zusagen über die Leistung von "Vorruhestands- bzw Überbrückungsgeldern "zu berücksichtigen" vergleiche dazu auch DRdA 1992/53 [Mosler]; grundsätzlich auch OGH 19. 12. 2001, 9 ObA 244/01z = DRdA 2003/14 [Tinhofer]). Darin ist auch keine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Beruf vergleiche Amtsblatt Nr L 303 vom 2. 12. 2000, 16 bis 22) zu sehen, die entsprechend ihrem Artikel 18, aber ohnehin erst bis 2. 12. 2003 umzusetzen ist.
Unabhängig von der Frage, inwieweit überhaupt vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine richtlinienkonforme Interpretation bereits bestehender, und nicht im Zusammenhang mit der Richtlinie geschaffener gesetzlicher Regelungen vorzunehmen ist (vgl allgemein RIS-Justiz RS0110869 mwN; in diesem Sinne auch Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Art 249 Rz 153 aA Streinz Europarecht5, Rz 393 b), wäre daraus auch für den Kläger nichts gewonnen. Zwar werden typischerweise ältere Arbeitnehmer "Pensionsansprüche" haben und wird damit das "neutrale Kriterium" der Interessenbeeinträchtigung von ihnen schwerer nachzuweisen sein. Eine mittelbare Diskriminierung liegt jedoch entsprechend Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie auch dann nicht vor, wenn ein neutrales Kriterium zwar Personen eines bestimmten Alters benachteiligen kann, dieses Kriterium jedoch in angemessener Weise zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zieles gerechtfertigt und erforderlich ist. Unter dem Blickwinkel des Schutzes des Arbeitnehmers vor einer "sozial ungerechtfertigten" Kündigung kann es nun aber durchaus als sachgerecht angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die Kündigungsanfechtung eben dann einschränkt, wenn unabhängig vom Arbeitseinkommen eine finanzielle Absicherung vorhanden ist und insoweit die Kündigung eben nicht als "sozial ungerechtfertigt" beurteilt. Zur Frage der "Erforderlichkeit" ist darauf zu verweisen, dass zwar - wie oben dargestellt - die Interessen der Arbeitssuchenden bei konkreten Anwendung des § 105 Abs 3 ArbVG nicht unmittelbar zu berücksichtigen sind, jedoch kann diese Bestimmung insgesamt auch als Entscheidung zu Gunsten der am Arbeitsmarkt auf das Arbeitseinkommen angewiesenen Arbeitnehmer verstanden werden. Insoweit ist die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf in ihren Interessen wesentlich beeinträchtigte Arbeitnehmer erforderlich und bewegt sich im Regelungsziel des § 105 ArbVG. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art 6 der Richtlinie zu verweisen, der bei der Frage der Diskriminierungen wegen des Alters ausdrücklich vorsieht, dass Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt legitime Ziele darstellen (vgl in diesem Zusammenhang auch OGH 23. 4. 2003, 9 ObA 223/02p; allgemein Wiedemann/Thüsing, Der Schutz älterer Arbeitnehmer und die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, NZA 2002, 1238; allgemein dazu, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff durch den europäischen Richtliniengesetzgeber nicht nur bei der Umsetzung, sondern auch bei der Interpretation dem nationalen Rechtsanwender entsprechende Spielräume verschafft, Nettesheim aaO). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber im § 105 Abs 3 ArbVG den Interessen älterer, länger im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer dann, wenn sie eine Interessenbeeinträchtigung nachweisen können, ohnehin einen besonderen Schutz eingeräumt hat (vgl zur Zulässigkeit unter dem Aspekt der positiven Förderungsmaßnahmen nach Art 7 Abs 1 der Richtlinie OGH 9 ObA 223/02p; Wiedemann/Thüsing aaO, 1240 ff ua). Ordnet er doch im vorletzten Satz dieser Bestimmung an, dass bei älteren Arbeitnehmern ua bei der Prüfung ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind. Bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer ist also ein strenger Maßstab anzulegen (vgl Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller ArbVG Band III2, § 105 Erl 56; RIS-Justiz RS0052008). Das bedeutet aber nicht automatisch die Sozialwidrigkeit der Kündigung, sondern ist dies bei der Prüfung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl auch Karl, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung, 50).Unabhängig von der Frage, inwieweit überhaupt vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine richtlinienkonforme Interpretation bereits bestehender, und nicht im Zusammenhang mit der Richtlinie geschaffener gesetzlicher Regelungen vorzunehmen ist vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0110869 mwN; in diesem Sinne auch Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union Artikel 249, Rz 153 aA Streinz Europarecht5, Rz 393 b), wäre daraus auch für den Kläger nichts gewonnen. Zwar werden typischerweise ältere Arbeitnehmer "Pensionsansprüche" haben und wird damit das "neutrale Kriterium" der Interessenbeeinträchtigung von ihnen schwerer nachzuweisen sein. Eine mittelbare Diskriminierung liegt jedoch entsprechend Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie auch dann nicht vor, wenn ein neutrales Kriterium zwar Personen eines bestimmten Alters benachteiligen kann, dieses Kriterium jedoch in angemessener Weise zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zieles gerechtfertigt und erforderlich ist. Unter dem Blickwinkel des Schutzes des Arbeitnehmers vor einer "sozial ungerechtfertigten" Kündigung kann es nun aber durchaus als sachgerecht angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die Kündigungsanfechtung eben dann einschränkt, wenn unabhängig vom Arbeitseinkommen eine finanzielle Absicherung vorhanden ist und insoweit die Kündigung eben nicht als "sozial ungerechtfertigt" beurteilt. Zur Frage der "Erforderlichkeit" ist darauf zu verweisen, dass zwar - wie oben dargestellt - die Interessen der Arbeitssuchenden bei konkreten Anwendung des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG nicht unmittelbar zu berücksichtigen sind, jedoch kann diese Bestimmung insgesamt auch als Entscheidung zu Gunsten der am Arbeitsmarkt auf das Arbeitseinkommen angewiesenen Arbeitnehmer verstanden werden. Insoweit ist die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf in ihren Interessen wesentlich beeinträchtigte Arbeitnehmer erforderlich und bewegt sich im Regelungsziel des Paragraph 105, ArbVG. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 6, der Richtlinie zu verweisen, der bei der Frage der Diskriminierungen wegen des Alters ausdrücklich vorsieht, dass Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt legitime Ziele darstellen vergleiche in diesem Zusammenhang auch OGH 23. 4. 2003, 9 ObA 223/02p; allgemein Wiedemann/Thüsing, Der Schutz älterer Arbeitnehmer und die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, NZA 2002, 1238; allgemein dazu, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff durch den europäischen Richtliniengesetzgeber nicht nur bei der Umsetzung, sondern auch bei der Interpretation dem nationalen Rechtsanwender entsprechende Spielräume verschafft, Nettesheim aaO). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber im Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG den Interessen älterer, länger im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer dann, wenn sie eine Interessenbeeinträchtigung nachweisen können, ohnehin einen besonderen Schutz eingeräumt hat vergleiche zur Zulässigkeit unter dem Aspekt der positiven Förderungsmaßnahmen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie OGH 9 ObA 223/02p; Wiedemann/Thüsing aaO, 1240 ff ua). Ordnet er doch im vorletzten Satz dieser Bestimmung an, dass bei älteren Arbeitnehmern ua bei der Prüfung ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind. Bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer ist also ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller ArbVG Band III2, Paragraph 105, Erl 56; RIS-Justiz RS0052008). Das bedeutet aber nicht automatisch die Sozialwidrigkeit der Kündigung, sondern ist dies bei der Prüfung im Einzelfall zu berücksichtigen vergleiche auch Karl, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung, 50).
Davon, dass allein allfällige Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Ehegattin im Hinblick auf die konkreten Aufwendungen und weitere Nachteile des Klägers etwa im Rahmen der Pensionsversicherung die Sozialwidrigkeit noch nicht ausschließen (vgl zur generellen Berücksichtigung zuletzt 9 ObA 174/01f = ASok 2002, 417) ist offensichtlich bereits das Berufungsgericht ausgegangen. Damit verbleibt im Ergebnis die Frage allfälliger Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber.Davon, dass allein allfällige Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Ehegattin im Hinblick auf die konkreten Aufwendungen und weitere Nachteile des Klägers etwa im Rahmen der Pensionsversicherung die Sozialwidrigkeit noch nicht ausschließen vergleiche zur generellen Berücksichtigung zuletzt 9 ObA 174/01f = ASok 2002, 417) ist offensichtlich bereits das Berufungsgericht ausgegangen. Damit verbleibt im Ergebnis die Frage allfälliger Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber.
Der Oberste Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung 9 ObA 174/01f (= ASok 2002, 417) im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen ausgesprochen, dass bei dem Grad der wirtschaftlichen Absicherung auch zu berücksichtigen sein kann, inwieweit die Unterhaltsansprüche tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind, dass aber diese einschränkenden "Umstände vom Arbeitnehmer" nachgewiesen werden müssen (vgl auch Arb 10.874; RIS-Justiz RS0051640). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass anders - als bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen - hier der Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach strittig ist. Eine endgültige Abklärung kann in dem vorliegenden Verfahren, an dem der vorangegangene Arbeitgeber gar nicht beteiligt ist, naturgemäß nicht erfolgen. Wesentlich ist aber, dass sich aus der Betrachtung der Vereinbarung doch ergibt, dass schon im Rahmen der problemlos nachweisbaren Vereinbarung der Zahlungsverpflichtung für den Fall der "Betriebseinstellung" auch vereinbart wurde, dass diese die Weiterbeschäftigung aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen unmöglich machen musste. Es war also offensichtlich eine "Subsidiarität" der Verpflichtung gegenüber Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten zugrundegelegt. Dafür, dass davon im Rahmen der - noch dazu strittigen - Erweiterung dieser schriftlichen Vereinbarung durch die hier gar nicht wirksam abklärbaren mündlichen Zusagen abgegangen worden wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.Der Oberste Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung 9 ObA 174/01f (= ASok 2002, 417) im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen ausgesprochen, dass bei dem Grad der wirtschaftlichen Absicherung auch zu berücksichtigen sein kann, inwieweit die Unterhaltsansprüche tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind, dass aber diese einschränkenden "Umstände vom Arbeitnehmer" nachgewiesen werden müssen vergleiche auch Arb 10.874; RIS-Justiz RS0051640). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch dadurch, dass anders - als bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen - hier der Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach strittig ist. Eine endgültige Abklärung kann in dem vorliegenden Verfahren, an dem der vorangegangene Arbeitgeber gar nicht beteiligt ist, naturgemäß nicht erfolgen. Wesentlich ist aber, dass sich aus der Betrachtung der Vereinbarung doch ergibt, dass schon im Rahmen der problemlos nachweisbaren Vereinbarung der Zahlungsverpflichtung für den Fall der "Betriebseinstellung" auch vereinbart wurde, dass diese die Weiterbeschäftigung aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen unmöglich machen musste. Es war also offensichtlich eine "Subsidiarität" der Verpflichtung gegenüber Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten zugrundegelegt. Dafür, dass davon im Rahmen der - noch dazu strittigen - Erweiterung dieser schriftlichen Vereinbarung durch die hier gar nicht wirksam abklärbaren mündlichen Zusagen abgegangen worden wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis ist hier also von einem nicht nur vom vorangegangenen Arbeitgeber bestrittenen, sondern auch in seinen Grundlagen zweifelhaften Anspruch des Klägers auszugehen. Diesen kann aber die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Geht es doch im Rahmen der Beurteilung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG um die konkrete soziale Lage des Arbeitnehmers, die dazu führt, dass die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen ist. Diese soziale Lage des Arbeitnehmers wird aber durch den dem ersten Anschein nach eher subsidiär wirkenden und bestrittenen Anspruch gegen den vorangegangenen Arbeitgeber nicht wesentlich verändert.Im Ergebnis ist hier also von einem nicht nur vom vorangegangenen Arbeitgeber bestrittenen, sondern auch in seinen Grundlagen zweifelhaften Anspruch des Klägers auszugehen. Diesen kann aber die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Geht es doch im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG um die konkrete soziale Lage des Arbeitnehmers, die dazu führt, dass die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen ist. Diese soziale Lage des Arbeitnehmers wird aber durch den dem ersten Anschein nach eher subsidiär wirkenden und bestrittenen Anspruch gegen den vorangegangenen Arbeitgeber nicht wesentlich verändert.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht haben jedoch die Vorinstanzen die übrigen Argumente des Klägers für seine Interessenbeeinträchtigung, insbesondere die mangelnde Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe, nicht näher geprüft. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.