Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass infolge des Ausspruches des Berufungsgerichtes die Rekurse schon deshalb zulässig sind, weil gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Verfahren nach § 46 Abs 3 ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (im vorliegenden Fall: § 46 Abs 3 Z 2 ASGG).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass infolge des Ausspruches des Berufungsgerichtes die Rekurse schon deshalb zulässig sind, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist (im vorliegenden Fall: Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG).
Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Hingegen kommt dem Rekurs der Klägerin im Ergebnis Berechtigung zu.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin durch die Kündigung gegeben ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin durch die Kündigung gegeben ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei entgegenzuhalten:
Bei der Untersuchung, ob die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen bewirkt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der Begriff "Interesse" vor allem der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. In diese Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen (RIS-Justiz RS0051741). Schon bei Gegenüberstellung der theoretisch ab 1. 1. 2000 möglichen Alterspension der Klägerin mit dem bisher bezogenen Gehalt ergibt sich, dass der Unterschied der Bruttobeträge bei 57 %, bei Gegenüberstellung der (von der beklagten Partei selbst zugestandenen) Nettobeträge immer noch ca 37 % Einkommensbuße bedeutet. Soweit sich die beklagte Partei auf die Entscheidung SZ 65/43 (= DRdA 1992, 460 [Mosler]) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dort ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Insbesondere konnte dort der Arbeitnehmer, welcher wegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gekündigt worden war, durch eine Zusatzpension 80 % des letzten Bruttobezuges erreichen. Dabei wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er deshalb keinen Nachteil erlitten habe, weil er nicht mehr als die Höchstbeitragsgrundlage verdient habe. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der zu erwartende Einkommensverlust von 57 % (brutto) bzw 37 % (netto) kann selbst für die absehbare Dauer von neun Monaten keineswegs als nur geringfügige Einkommenseinbuße angesehen werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man das weit unter dem Einkommen der Klägerin gelegene Pensionseinkommen ihres Gatten berücksichtigt. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch die für den Zweitwohnsitz anfallenden Kosten nicht als "Luxusaufwendungen" beurteilt, zumal bei Arbeitnehmern mit höherem Einkommen erwartet werden kann, dass auch Bedürfnisse befriedigt werden, welche über die Grundbedürfnisse hinausgehen. Der eklatante Einkommensverlust der Klägerin lässt auch eine Auseinandersetzung damit entbehrlich erscheinen, ob und inwieweit sie für ihre Tochter noch unterhaltspflichtig ist oder nicht. Die von der beklagten Partei erwähnte Abfertigung der Klägerin
stellt nach der Rechtsprechung (9 ObA 261/98t = ARD 5001/13/99 = ASoK
1999, 204 = infas 1999, A26) auch dann, wenn sie dem Entgelt
zugerechnet wird, kein Äquivalent für die Bezüge aus einem Arbeitseinkommen dar. Ob eine fruchtbringende Anlegung geeignet gewesen wäre, den reinen Pensionsverlust (ca 3 %) aufgrund einer Pensionsierung vor dem September 2000 auszugleichen, braucht im Hinblick auf die im genannten Zeitraum erfolgende Einbuße gegenüber dem Aktivgehalt nicht weiter geprüft zu werden.
Zum Rekurs der Klägerin:
Dieser erweist sich insoweit berechtigt, als die Rechtssache auch ohne ergänzende Feststellungen spruchreif ist. Die wirtschaftliche Bedingtheit einer Kündigung ist vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise darzutun (DRdA 1989/24; Arb 10.874; 9 ObA 310/93; 9 ObA 199/01g; 8 ObA 197/01f). Eine Kündigung ist nur dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist, wobei die Kündigung, nicht jedoch die sie auslösende Unternehmerdisposition der Rechtfertigung bedarf. Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich daher gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet (8 ObA 197/01f; Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung 69 f). Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohn- und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen (8 ObA 197/01f). Dabei zeigt sich im vorliegenden Fall, dass schon das Vorbringen nicht geeignet ist, eine solche konkrete Überprüfung vornehmen zu können und die Feststellungen dies genausowenig erhärten. Dem Vorbringen über eine Reduktion von Arbeitskräften in der Anzeigenabteilung steht entgegen, dass, wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, neben einem Akademiker für die Stellenmarktabteilung zwei weitere Nichtakademiker für die Segmente "Reise" und "Tipps und Trends" aufgenommen wurden. Zwar geht aus dem Beweisverfahren hervor, dass für die Umgliederung der Klägerin zum Bereich "Stellenmarkt" eine Einschulung notwendig gewesen wäre (hier ist strittig, ob, wie vom Erstgericht festgestellt, 14 Tage oder, wie von der beklagten Partei behauptet, ein Jahr), doch wird ein konkretes Vorbringen dahin nicht erstattet, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Klägerin in einem anderen Bereich der Anzeigenabteilung unterzubringen. Das Vorbringen lässt auch nicht nachvollziehbar erkennen, dass die Kündigung der Klägerin tatsächlich eine Rationalisierungsmaßnahme darstellte bzw was dadurch konkret erspart werden konnte (9 ObA 199/01g). Damit erweist sich aber die nur einen anderen Teilbereich der arbeitgeberischen Gestaltungsmöglichkeit beleuchtende Aufhebung als entbehrlich. Da somit der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung der Klägerin die nur unzureichend eingewendeten betrieblichen Erfordernisse der beklagten Partei nicht entgegenstehen, ist ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt. Das Ersturteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Feststellungs- als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und als solches in den Urteilsspruch aufzunehmen war. Da das Rechtsschutzziel der Kündigungsanfechtung eindeutig aus der Klage hervorgeht, konnte diese Klarstellung ohne Verstoß gegen § 405 ZPO erfolgen. Der Klägerin ist überdies ein aufrechtes rechtliches Interesse an ihrem Begehren schon deshalb zuzuerkennen, weil ja die Kündigung zum 30. 9. 2000 nur für den Fall eines Obsiegens der Klägerin im Anfechtungsprozess ausgesprochen wurde und dieser Zeitpunkt auch Folgewirkungen für die Alterspension nach sich zieht. Gemäß § 58 Abs 1 erster Satz ASGG besteht kein Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren. Hingegen hat die obsiegende Klägerin gemäß dieser Bestimmung iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rekurses an den Obersten Gerichtshof. Bei der Bestimmung dieser Kosten konnte einerseits über den von der Klägerin gewählten, bis 30. 6. 2001 geltenden Ansatz nicht hinausgegangen werden. Andererseits war nur der 50 %ige Einheitssatz zuzuerkennen, weil § 23 Abs 9 RATG nur für das Berufungsverfahren Geltung hat.Dieser erweist sich insoweit berechtigt, als die Rechtssache auch ohne ergänzende Feststellungen spruchreif ist. Die wirtschaftliche Bedingtheit einer Kündigung ist vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise darzutun (DRdA 1989/24; Arb 10.874; 9 ObA 310/93; 9 ObA 199/01g; 8 ObA 197/01f). Eine Kündigung ist nur dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist, wobei die Kündigung, nicht jedoch die sie auslösende Unternehmerdisposition der Rechtfertigung bedarf. Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich daher gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet (8 ObA 197/01f; Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung 69 f). Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohn- und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen (8 ObA 197/01f). Dabei zeigt sich im vorliegenden Fall, dass schon das Vorbringen nicht geeignet ist, eine solche konkrete Überprüfung vornehmen zu können und die Feststellungen dies genausowenig erhärten. Dem Vorbringen über eine Reduktion von Arbeitskräften in der Anzeigenabteilung steht entgegen, dass, wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, neben einem Akademiker für die Stellenmarktabteilung zwei weitere Nichtakademiker für die Segmente "Reise" und "Tipps und Trends" aufgenommen wurden. Zwar geht aus dem Beweisverfahren hervor, dass für die Umgliederung der Klägerin zum Bereich "Stellenmarkt" eine Einschulung notwendig gewesen wäre (hier ist strittig, ob, wie vom Erstgericht festgestellt, 14 Tage oder, wie von der beklagten Partei behauptet, ein Jahr), doch wird ein konkretes Vorbringen dahin nicht erstattet, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Klägerin in einem anderen Bereich der Anzeigenabteilung unterzubringen. Das Vorbringen lässt auch nicht nachvollziehbar erkennen, dass die Kündigung der Klägerin tatsächlich eine Rationalisierungsmaßnahme darstellte bzw was dadurch konkret erspart werden konnte (9 ObA 199/01g). Damit erweist sich aber die nur einen anderen Teilbereich der arbeitgeberischen Gestaltungsmöglichkeit beleuchtende Aufhebung als entbehrlich. Da somit der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung der Klägerin die nur unzureichend eingewendeten betrieblichen Erfordernisse der beklagten Partei nicht entgegenstehen, ist ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt. Das Ersturteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Feststellungs- als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und als solches in den Urteilsspruch aufzunehmen war. Da das Rechtsschutzziel der Kündigungsanfechtung eindeutig aus der Klage hervorgeht, konnte diese Klarstellung ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO erfolgen. Der Klägerin ist überdies ein aufrechtes rechtliches Interesse an ihrem Begehren schon deshalb zuzuerkennen, weil ja die Kündigung zum 30. 9. 2000 nur für den Fall eines Obsiegens der Klägerin im Anfechtungsprozess ausgesprochen wurde und dieser Zeitpunkt auch Folgewirkungen für die Alterspension nach sich zieht. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASGG besteht kein Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren. Hingegen hat die obsiegende Klägerin gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rekurses an den Obersten Gerichtshof. Bei der Bestimmung dieser Kosten konnte einerseits über den von der Klägerin gewählten, bis 30. 6. 2001 geltenden Ansatz nicht hinausgegangen werden. Andererseits war nur der 50 %ige Einheitssatz zuzuerkennen, weil Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur für das Berufungsverfahren Geltung hat.