Rechtssatz RS0110945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110945
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird und die Urlaubsentschädigung sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 261/98t
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 261/98t
- 9 ObA 244/01z
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 244/01z
nur: Die Abfertigung, auch wenn sie dem Entgelt zugerechnet wird sind infolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus einem Arbeitseinkommen. (T1)
- 9 ObA 54/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 54/12z
Vgl; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110945
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00261_98T0000_002