Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042392) ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042392) ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Das Journalistengesetz gilt nach seinem § 1 Abs 1 für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).1. Das Journalistengesetz gilt nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
Entgegen des Zulässigkeitsausspruchs beschäftigt sich die Entscheidung 9 ObA 229/98m keineswegs nur mit der Frage, ob die dortige Beklagte eine Zeitungsunternehmung iSd § 1 JournG sei. Vielmehr traf der Oberste Gerichtshof grundlegende Aussagen zum Anwendungsbereich des Journalistengesetzes auch im Hinblick auf den Begriff des „Redakteurs“. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung genügt auch nur eine ausführlich begründete und vom Schrifttum nicht abgelehnte Entscheidung des Höchstgerichts (RIS-Justiz RS0103384). Die zur Bestimmung des fraglichen Anwendungsbereichs des Journalistengesetzes maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung somit geklärt. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob er als ein mit bestimmten Tätigkeiten befasster Zeitungsmitarbeiter als Journalist zu qualifizieren sei, kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Die entscheidungserhebliche Kasuistik des Einzelfalls schließt eine beispielgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Regel aus (RIS-Justiz RS0042405).Entgegen des Zulässigkeitsausspruchs beschäftigt sich die Entscheidung 9 ObA 229/98m keineswegs nur mit der Frage, ob die dortige Beklagte eine Zeitungsunternehmung iSd Paragraph eins, JournG sei. Vielmehr traf der Oberste Gerichtshof grundlegende Aussagen zum Anwendungsbereich des Journalistengesetzes auch im Hinblick auf den Begriff des „Redakteurs“. Für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung genügt auch nur eine ausführlich begründete und vom Schrifttum nicht abgelehnte Entscheidung des Höchstgerichts (RIS-Justiz RS0103384). Die zur Bestimmung des fraglichen Anwendungsbereichs des Journalistengesetzes maßgebenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung somit geklärt. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob er als ein mit bestimmten Tätigkeiten befasster Zeitungsmitarbeiter als Journalist zu qualifizieren sei, kommt keine erhebliche Bedeutung zu. Die entscheidungserhebliche Kasuistik des Einzelfalls schließt eine beispielgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Regel aus (RIS-Justiz RS0042405).
2.1 In der bereits zitierten Entscheidung 9 ObA 229/98m wurde - nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, dem Schrifttum und der Rechtsprechung und nach Darlegung des Gesetzeszwecks - ein Journalist als ein Medienmitarbeiter definiert, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet. Der Gesetzgeber verfolge den Zweck, den Journalisten einen möglichst wirkungsvollen Gesinnungsschutz angedeihen zu lassen, um dem öffentlichen Leben einen geistig selbständigen und sittlich widerstandsfähigen Journalistenstand zu erhalten. Es sei eine der vornehmsten Aufgaben der Journalisten, der Allgemeinheit Einblick in das aktuelle Geschehen zu geben und dabei gleichzeitig durch die Auswahl der Berichte bzw deren Aufmachung oder Kommentierung einen wertungsbetonten Standpunkt einzunehmen. Die Allgemeinheit werde daher durch den Journalisten nicht nur informiert, sondern auch geistig und sittlich in erheblichem Ausmaß beeinflusst. So wirke der Journalist maßgebend an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Er verrichte eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, die zu ihrer vollen Entfaltung der geistigen Selbständigkeit, der sittlichen Widerstandsfähigkeit und eines stets wachsenden Verantwortungsbewusstseins gegenüber der Allgemeinheit bedürfe. Der Begriff des „aktuellen Tagesgeschehens“ sei nicht eng auszulegen. Es genüge, dass der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu sei. Zum aktuellen Tagesgeschehen gehöre auch etwa die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung. Der Entscheidung lässt sich weiters entnehmen, dass das Journalistengesetz auf Mitarbeiter von reinen Fachschriften und Werbeschriften im Allgemeinen nicht Anwendung findet (vgl RIS-Justiz RS0063016).2.1 In der bereits zitierten Entscheidung 9 ObA 229/98m wurde - nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, dem Schrifttum und der Rechtsprechung und nach Darlegung des Gesetzeszwecks - ein Journalist als ein Medienmitarbeiter definiert, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet. Der Gesetzgeber verfolge den Zweck, den Journalisten einen möglichst wirkungsvollen Gesinnungsschutz angedeihen zu lassen, um dem öffentlichen Leben einen geistig selbständigen und sittlich widerstandsfähigen Journalistenstand zu erhalten. Es sei eine der vornehmsten Aufgaben der Journalisten, der Allgemeinheit Einblick in das aktuelle Geschehen zu geben und dabei gleichzeitig durch die Auswahl der Berichte bzw deren Aufmachung oder Kommentierung einen wertungsbetonten Standpunkt einzunehmen. Die Allgemeinheit werde daher durch den Journalisten nicht nur informiert, sondern auch geistig und sittlich in erheblichem Ausmaß beeinflusst. So wirke der Journalist maßgebend an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Er verrichte eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, die zu ihrer vollen Entfaltung der geistigen Selbständigkeit, der sittlichen Widerstandsfähigkeit und eines stets wachsenden Verantwortungsbewusstseins gegenüber der Allgemeinheit bedürfe. Der Begriff des „aktuellen Tagesgeschehens“ sei nicht eng auszulegen. Es genüge, dass der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu sei. Zum aktuellen Tagesgeschehen gehöre auch etwa die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung. Der Entscheidung lässt sich weiters entnehmen, dass das Journalistengesetz auf Mitarbeiter von reinen Fachschriften und Werbeschriften im Allgemeinen nicht Anwendung findet vergleiche RIS-Justiz RS0063016).
2.2 Nach diesen Grundsätzen muss ein Journalist mit der Gestaltung von Texten oder der Herstellung von Bildern über das aktuelle Geschehen befasst sein. Bei der Journalistentätigkeit handelt es sich um eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, durch die aktuelle Informationsinhalte verfasst oder gestaltet werden. Der besondere Gesinnungsschutz, der einem Journalisten zugute kommen muss, resultiert aus der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung.
3.1 Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ihre Schlussfolgerung, dass die teilweise Erstellung von fehlenden Texten zu Werbeinseraten und von redaktionellen Gratisartikeln nach den Textvorschlägen bzw Vorgaben der Kunden weder mit einem Informationsgehalt für die Öffentlichkeit noch mit dem aktuellen Geschehen in Beziehung stehe und der besondere Gesinnungsschutz nach dem Journalistengesetz dafür nicht erforderlich sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Das Gleiche gilt für die Beurteilung, dass auch die Bearbeitung vorhandener Bilder durch Vergrößerungen oder Verkleinerungen oder durch (gelegentliche) Veränderungen des Bildausschnitts keine journalistische Tätigkeit darstelle. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigen auch die übrigen von ihm ausgeübten Tätigkeiten, wie etwa die Erstellung von Fotomontagen nach konkreten Vorgaben oder Besprechungsergebnissen, kein anderes Ergebnis.
Dem Kläger ist beizupflichten, dass sich § 1 JournG nicht nur auf gezeichnete Bilder, sondern ebenso auf fotografierte oder anders hergestellte Bilder bezieht (vgl auch JA 595 BlgNR 7. GP 1 zur Novelle BGBl Nr 1955/158). Von einer schöpferischen Herstellung oder Bearbeitung von Bildern, die dem Rollenbild eines Redakteurs im Sinn des Journalistengesetzes entsprechen würde, kann bei den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen aber nicht gesprochen werden.Dem Kläger ist beizupflichten, dass sich Paragraph eins, JournG nicht nur auf gezeichnete Bilder, sondern ebenso auf fotografierte oder anders hergestellte Bilder bezieht vergleiche auch JA 595 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode eins, zur Novelle BGBl Nr 1955/158). Von einer schöpferischen Herstellung oder Bearbeitung von Bildern, die dem Rollenbild eines Redakteurs im Sinn des Journalistengesetzes entsprechen würde, kann bei den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen aber nicht gesprochen werden.
3.2 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der unstrittig nicht anwendbare Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter - der auch Layouter in seinen Anwendungsbereich einbezieht, diese Tätigkeit aber deutlich von jener der Redakteure (§ 6), der Reporter und auch der Zeichner und Fotografen (§ 8) unterscheidet - könne den Anwendungsbereich des Journalistengesetzes nicht abändern, ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig.3.2 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der unstrittig nicht anwendbare Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter - der auch Layouter in seinen Anwendungsbereich einbezieht, diese Tätigkeit aber deutlich von jener der Redakteure (Paragraph 6,), der Reporter und auch der Zeichner und Fotografen (Paragraph 8,) unterscheidet - könne den Anwendungsbereich des Journalistengesetzes nicht abändern, ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
4. Insgesamt vermag der Kläger mit seinen Ausführungen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979).Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0035979).