Rechtssatz RS0111276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111276
Entscheidungsdatum
18.08.2010
Rechtssatz
Journalist ist ein Medienmitarbeiter, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 229/98m
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 229/98m
- 8 ObA 48/10g
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 48/10g
Auch; Beisatz: Ein Journalist iSd § 1 Abs 1 JournG muss mit der Gestaltung von Texten oder der Herstellung von Bildern über das aktuelle Geschehen befasst sein. Bei der Journalistentätigkeit handelt es sich um eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, durch die aktuelle Informationsinhalte verfasst oder gestaltet werden. Der besondere Gesinnungsschutz, der einem Journalisten zugute kommen muss, resultiert aus der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung. (T1); Beisatz: § 1 JournG bezieht sich nicht nur auf gezeichnete Bilder, sondern ebenso auf fotografierte oder anders hergestellte Bilder. (T2); Beisatz: Hier: Vorliegen einer journalistischen Tätigkeit verneint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111276
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_009OBA00229_98M0000_002