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Rechtssatz RS0111276

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111276

Geschäftszahl

9ObA229/98m; 8ObA48/10g

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Norm

JournG §1 Abs1

Rechtssatz

Journalist ist ein Medienmitarbeiter, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 229/98m
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 229/98m
  • 8 ObA 48/10g
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 48/10g
    Auch; Beisatz: Ein Journalist iSd § 1 Abs 1 JournG muss mit der Gestaltung von Texten oder der Herstellung von Bildern über das aktuelle Geschehen befasst sein. Bei der Journalistentätigkeit handelt es sich um eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, durch die aktuelle Informationsinhalte verfasst oder gestaltet werden. Der besondere Gesinnungsschutz, der einem Journalisten zugute kommen muss, resultiert aus der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung. (T1); Beisatz: § 1 JournG bezieht sich nicht nur auf gezeichnete Bilder, sondern ebenso auf fotografierte oder anders hergestellte Bilder. (T2); Beisatz: Hier: Vorliegen einer journalistischen Tätigkeit verneint. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111276

Im RIS seit

08.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_009OBA00229_98M0000_002