Begründung:
Die Klägerin war ab November 1994 bei der beklagten Stadtgemeinde Wien auf Grundlage eines Dienstvertrages beschäftigt, der auf die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck in der jeweils geltenden Fassung verwies. § 27 dieser VBO sieht einen Abfertigungsanspruch vor, der jeweils entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage beträgt. § 9 Abs 4 der VBO bestimmt, dass dann wenn Ansprüche nach dem "Monatsentgelt" zu bemessen sind, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, die Verwaltungsdienstzulage und die Ergänzungszulage sowie besondere Zulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.Die Klägerin war ab November 1994 bei der beklagten Stadtgemeinde Wien auf Grundlage eines Dienstvertrages beschäftigt, der auf die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck in der jeweils geltenden Fassung verwies. Paragraph 27, dieser VBO sieht einen Abfertigungsanspruch vor, der jeweils entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage beträgt. Paragraph 9, Absatz 4, der VBO bestimmt, dass dann wenn Ansprüche nach dem "Monatsentgelt" zu bemessen sind, Dienstzulagen, Dienstalterszulagen, die Verwaltungsdienstzulage und die Ergänzungszulage sowie besondere Zulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage ua eine Abfertigungsdifferenz von EUR 1.021,16, die sich daraus ergibt, dass die Beklagte bei der Berechnung der der Klägerin im Übrigen unstrittig zustehenden Abfertigung die anteiligen Sonderzahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat. Die Klägerin stützt sich darauf, dass nach den früheren Bestimmungen der VBO die Sonderzahlungen miteinzubeziehen gewesen seien und eine einseitige Änderung des Dienstvertrages nicht zulässig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete hinsichtlich der hier maßgeblichen Abfertigungsdifferenz ein, dass der Begriff des Monatsentgeltes durch § 9 Abs 4 der VBO eindeutig definiert sei und dementsprechend nicht in Abfertigungsberechnung einzubeziehen sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete hinsichtlich der hier maßgeblichen Abfertigungsdifferenz ein, dass der Begriff des Monatsentgeltes durch Paragraph 9, Absatz 4, der VBO eindeutig definiert sei und dementsprechend nicht in Abfertigungsberechnung einzubeziehen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es begründete dies hinsichtlich der Abfertigungsdifferenz damit, dass die VBO den Abfertigungsanspruch klar festlege. Die Beklagte habe damit auch nicht ihre Gestaltungsbefugnisse überschritten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abfertigungsdifferenz mit dem hier maßgeblichen Teilurteil nicht Folge. Die Änderung der VBO sei mit Zustimmung der Personalvertretung im Rahmen der Beklagten eingeräumten Regelungsbefugnis erfolgt. Sie entspreche auch den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Von einem sittenwidrigen Eingriff könne auch deshalb nicht gesprochen werden, da der Dienstvertrag ja erst vom 3. 11. 1994 datiere und die Änderung der VBO schon vom 10. 11. 1994 stamme.
Die Revision erachtete das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Teilurteiles als zulässig, da noch keine ständige Rechtsprechung zu der Frage vorliege.