Die Revision ist berechtigt.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ist die Vertragsbedienstetenordnung lediglich eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wurde (DRdA 1994/2 [Schnorr], DRdA 1995/14 [Krapf]). Andererseits steht fest, daß der Kläger neben dem monatlichen "Schemabezug" samt verschiedenen Zulagen viermal jährlich eine Sonderzahlung in Höhe der Hälfte des Schemabezuges und der Zulagen (mit Ausnahme der Außendienstzulage) erhielt.
Ein Anspruch auf diese Sonderzahlung war daher Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Abfertigung beträgt nach § 27 VBO ein Mehrfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden "Monatsentgelts" und der Familienzulage.Ein Anspruch auf diese Sonderzahlung war daher Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Abfertigung beträgt nach Paragraph 27, VBO ein Mehrfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden "Monatsentgelts" und der Familienzulage.
Weder der Dienstvertrag noch die VBO erwähnen die Sonderzahlung. Ob die VBO hinsichtlich der Entlohnung der Vertragsbediensteten auf die Schemata für die pragmatisierten Bediensteten verweist, besagt für die Einbeziehung von Zulagen in die Abfertigungsberechnung nichts.
Selbst wenn durch Weiterverweisung in der VBO auf das Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetz auf das Gehaltsgesetz Bedacht zu nehmen wäre,
das bei den Monatsbezügen eine Unterscheidung zwischen dem
Monatsbezug und den Sonderzahlungen trifft und für die Berechnung der
Abfertigung nur den Monatsbezug heranzieht, läßt sich daraus nicht
beantworten, ob die Sonderzahlung bei Berechnung der Abfertigung der
VBO zu berücksichtigen ist, weil in § 27 VBO kein Verweis auf das Gehaltsgesetz enthalten ist.VBO zu berücksichtigen ist, weil in Paragraph 27, VBO kein Verweis auf das Gehaltsgesetz enthalten ist.
Aus den von der VBO an verschiedenen Stellen unsystematisch
verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen für die monatliche
Entlohnung wie Dienstbezug, Monatsbezug, Entgelt, Monatsentgelt läßt
sich keine Aussage über den Inhalt des in § 27 VBO verwendeten
Begriffes "Monatsentgelt" ableiten. Die monatliche Entlohnung wird
zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in Punkt IV des
Dienstvertrages aufgelistet, jedoch ergibt sich aus der
unsystematischen unterschiedlichen Bezeichnung des monatlichen Entgelts in der VBO mangels einer Definition dieser Begriffe und mangels einer feststellbaren besonderen Parteienabsicht, insbesondere auf Anwendbarkeit des VBG 1948, aus der VBO der Erklärungswert des Begriffes Monatsentgelt nicht eindeutig, so daß er mittels Auslegung zu ermitteln ist.
Die genaue Auflistung der einzelnen Teile des monatlichen Bezuges im Dienstvertrag steht einer differenzierten Bedeutung des Begriffes Monatsentgelt in § 27 VBO schon auf Grund der unterschiedlichen nicht definierten Bezeichnungen in der VBO nicht entgegen; aber auch deshalb nicht, weil doch die hier in Frage stehende Sonderzahlung gar nicht monatlich fällig ist und daher das Fehlen in der Auflistung die Berücksichtigung bei Berechnung der Abfertigung in § 27 VBO nicht ausschließt. Daß der Beklagten selbst die Bedeutung des Begriffes der monatlichen Entlohnung in § 9 VBO nicht eindeutig und vollständig genug erschien, zeigt ihr Vorbringen in der Berufungsbeantwortung, daß nun nach Überarbeitung der VBO genau definiert wird, welche Zulagen bei Ansprüchen, die nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, dem Monatsentgelt zuzuzählen sind und daß "außer dem Monatsentgelt" dem Vertragsbediensteten für das Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung ... gebührt.Die genaue Auflistung der einzelnen Teile des monatlichen Bezuges im Dienstvertrag steht einer differenzierten Bedeutung des Begriffes Monatsentgelt in Paragraph 27, VBO schon auf Grund der unterschiedlichen nicht definierten Bezeichnungen in der VBO nicht entgegen; aber auch deshalb nicht, weil doch die hier in Frage stehende Sonderzahlung gar nicht monatlich fällig ist und daher das Fehlen in der Auflistung die Berücksichtigung bei Berechnung der Abfertigung in Paragraph 27, VBO nicht ausschließt. Daß der Beklagten selbst die Bedeutung des Begriffes der monatlichen Entlohnung in Paragraph 9, VBO nicht eindeutig und vollständig genug erschien, zeigt ihr Vorbringen in der Berufungsbeantwortung, daß nun nach Überarbeitung der VBO genau definiert wird, welche Zulagen bei Ansprüchen, die nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, dem Monatsentgelt zuzuzählen sind und daß "außer dem Monatsentgelt" dem Vertragsbediensteten für das Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung ... gebührt.
Richtig ist, daß wegen des Homogenitätsprinzips die Rechtsprechung den bislang nach der VBO nicht kündigungsgeschützten Vertragsbediensteten der Beklagten Kündigungsschutz zubilligt (DRdA 1994/2 = SZ 66/35). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Vertragsbedienstete zwar Bestandschutz genieße, aber eine nachteilige, Sonderzahlungen nicht beinhaltende Berechnung der Abfertigung in Kauf nehmen müsse. Die VBO enthält eine Abfertigungsregelung, so daß durch Säumigkeit des Landesgesetzgebers diesbezüglich kein Nachteil des Vertragsbediensteten eintrat, der es erforderte, wie im vom Berufungsgericht zitierten Fall, wo ein Kündigungsschutz fehlte, die fehlende Regelung hier durch eine dem § 35 VBG 1948 entsprechende Regelung auszugleichen. Das VBG 1948 mit seinem Entgeltbegriff kommt auch nicht als lex contractus zur Anwendung.Richtig ist, daß wegen des Homogenitätsprinzips die Rechtsprechung den bislang nach der VBO nicht kündigungsgeschützten Vertragsbediensteten der Beklagten Kündigungsschutz zubilligt (DRdA 1994/2 = SZ 66/35). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Vertragsbedienstete zwar Bestandschutz genieße, aber eine nachteilige, Sonderzahlungen nicht beinhaltende Berechnung der Abfertigung in Kauf nehmen müsse. Die VBO enthält eine Abfertigungsregelung, so daß durch Säumigkeit des Landesgesetzgebers diesbezüglich kein Nachteil des Vertragsbediensteten eintrat, der es erforderte, wie im vom Berufungsgericht zitierten Fall, wo ein Kündigungsschutz fehlte, die fehlende Regelung hier durch eine dem Paragraph 35, VBG 1948 entsprechende Regelung auszugleichen. Das VBG 1948 mit seinem Entgeltbegriff kommt auch nicht als lex contractus zur Anwendung.
Mangels einer Regelung des Dienstrechts der Gemeindevertragsbediensteten gilt für fehlende Sachverhalte Bundesrecht, bis das Land entsprechende Bestimmungen erläßt (Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht, 38f; DRdA 1994/2 (Schnorr]; Arb 11.079). Demzufolge ist aber auch mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 1152 mwN; Rz 4 zu § 1154) für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen.Mangels einer Regelung des Dienstrechts der Gemeindevertragsbediensteten gilt für fehlende Sachverhalte Bundesrecht, bis das Land entsprechende Bestimmungen erläßt (Kirschbaum in Runggaldier, Abfertigungsrecht, 38f; DRdA 1994/2 (Schnorr]; Arb 11.079). Demzufolge ist aber auch mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in Paragraph 27, VBO der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1152, mwN; Rz 4 zu Paragraph 1154,) für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Abfertigungsdifferenz von S
26.462 (= 22.108 plus 2.870 plus 1.484 : 2) zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.