Rechtssatz RS0081839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081839
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen; geleistete Sonderzahlungen sind daher in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen.Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in Paragraph 27, VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen; geleistete Sonderzahlungen sind daher in die Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 119/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 119/95
- 9 ObA 2180/96w
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2180/96w
Auch; nur: Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entgeltarten, wie Zulagen, Provisionen, Prämien etc Entgelt sind, für die Auslegung des Begriffes "Monatsentgelt" als Abfertigungsberechnungsgrundlage heranzuziehen. (T1)
- 9 ObA 73/15y
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 73/15y
Auch
- 8 ObA 45/19d
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 45/19d
- 8 ObA 21/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081839
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00119_9500000_002