Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil es zur Frage, ob die gegenständlichen Zulagen in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen sind, noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Mangels Gesetzgebungskompetenz des Gemeinderats ist die Vertragsbedienstetenordnung der beklagten Partei lediglich eine Vertragsschablone, die nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages wird. Auch die vielfachen Verweisungen in dieser an sich unverbindlichen Schablone auf öffentliches Bundes-, Landes- und Gemeindedienstrecht haben nur zur Folge, daß diese Bestimmungen einzelvertraglich als sogenannte lex contractus Beachtung finden können. Schon daraus folgt, daß sich die beklagte Partei, die sich dieser Vertragsschablone bedient, auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB entgegenhalten lassen muß. Andererseits gelten aus der weiterwirkenden Bundeskompetenz (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG iVm Art XI Abs 2 B-VGNov BGBl 1974/444) die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über den Dienstvertrag (vgl DRdA 1994/2 [zust Schnorr] mwH).Mangels Gesetzgebungskompetenz des Gemeinderats ist die Vertragsbedienstetenordnung der beklagten Partei lediglich eine Vertragsschablone, die nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages wird. Auch die vielfachen Verweisungen in dieser an sich unverbindlichen Schablone auf öffentliches Bundes-, Landes- und Gemeindedienstrecht haben nur zur Folge, daß diese Bestimmungen einzelvertraglich als sogenannte lex contractus Beachtung finden können. Schon daraus folgt, daß sich die beklagte Partei, die sich dieser Vertragsschablone bedient, auch die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB entgegenhalten lassen muß. Andererseits gelten aus der weiterwirkenden Bundeskompetenz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG in Verbindung mit Artikel römisch elf, Absatz 2, B-VGNov BGBl 1974/444) die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über den Dienstvertrag vergleiche DRdA 1994/2 [zust Schnorr] mwH).
Gemäß § 27 Abs 3 der auf Gemeinderatsbeschlüssen beruhenden Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck (VBO) beträgt die Abfertigung ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Familienzulagen. Nun enthält das ABGB zwar keine Regelung über die Abfertigung, aber einen umfassenden Entgeltbegriff. Unter Entgelt wird im Sinne des § 1152 ABGB alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Das Entgelt umfaßt nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art (vgl Krejci in Rummel2 ABGB § 1152 Rz 9 sowie § 1154 Rz 4 je mwH; 9 ObA 119/95). Die Herausnahme der Familienzulage in § 27 Abs 3 VBO vermag diesen zugrundezulegenden Entgeltbegriff noch nicht einzuschränken, da diese Zulage zwar auch Entgelt im weiteren Sinn ist, aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit steht, sondern auf Grund der besonderen familiären Verhältnisse gewährt oder mangels dieser Komponenten nicht gewährt wird.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der auf Gemeinderatsbeschlüssen beruhenden Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck (VBO) beträgt die Abfertigung ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Familienzulagen. Nun enthält das ABGB zwar keine Regelung über die Abfertigung, aber einen umfassenden Entgeltbegriff. Unter Entgelt wird im Sinne des Paragraph 1152, ABGB alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Das Entgelt umfaßt nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art vergleiche Krejci in Rummel2 ABGB Paragraph 1152, Rz 9 sowie Paragraph 1154, Rz 4 je mwH; 9 ObA 119/95). Die Herausnahme der Familienzulage in Paragraph 27, Absatz 3, VBO vermag diesen zugrundezulegenden Entgeltbegriff noch nicht einzuschränken, da diese Zulage zwar auch Entgelt im weiteren Sinn ist, aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit steht, sondern auf Grund der besonderen familiären Verhältnisse gewährt oder mangels dieser Komponenten nicht gewährt wird.
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, wird die dem Vertragsbediensteten zukommende Gegenleistung in der VBO ohne nähere Definition in unsystematischer Weise mit verschiedenen Bezeichnungen umschrieben. Nach § 4 Abs 1 lit c hat der Dienstvertrag Bestimmungen darüber zu enthalten, welche "Bezüge" der Vertragsbedienstete erhält.Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, wird die dem Vertragsbediensteten zukommende Gegenleistung in der VBO ohne nähere Definition in unsystematischer Weise mit verschiedenen Bezeichnungen umschrieben. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hat der Dienstvertrag Bestimmungen darüber zu enthalten, welche "Bezüge" der Vertragsbedienstete erhält.
§ 7 Abs 3 regelt den Verlust der "Bezüge" bei Dienstverhinderung. Nach § 9 Abs 1 (Entlohnung) errechnet sich die "Entlohnung" der Vertragsbediensteten aus den Schemata für pragmatisierte Bedienstete in der Weise, daß sich bei den beiden Schemata unter Berücksichtigung der in Geltung stehenden sozialversicherungsmäßigen Belastungen dieselbe Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergibt. In § 9 Abs 2 ist von "Dienstbezügen" die Rede und in § 9 Abs 3 und 4 vom "Entgelt", das für eine höherwertige Verwendung gebührt. Der Begriff "Monatsentgelt" findet sich in § 10 Abs 1 und 2, während in Abs 3 leg cit von einem "besonderen Entgelt" die Rede ist. In § 11 wird hinsichtlich der Höhe der "Entlohnung" für die Mehrdienstleistungen und der "sonstigen Nebenbezüge" auf die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils erlassenen Vorschriften verwiesen. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten gemäß § 12 den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des "Monatsentgelts" und der Familienzulagen. Nach § 13 (Nebengebühren) gelten für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen), soweit nicht eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß. Bei Dienstverhinderung behält der Vertragsbedienstete gemäß § 15 Abs 1 durch 2 Wochen den Anspruch auf das "Entgelt" und die Familienzulagen. Von "Entgelt" ist ferner auch in den Absätzen 7 und 8 leg cit die Rede. Gehaltsvorschüsse können nach § 16 Abs 2 unter anderem durch Abzug aus "Gehalts- und Gebührenforderungen" hereingebracht werden. § 18 Abs 1 regelt den "Erholungsurlaub" unter "Fortzahlung der Dienstbezüge einschließlich der Familienzulagen sowie der Zulagen, die der Vertragsbedienstete 6 Monate hindurch vor Antritt des Urlaubs bezogen hat". In diesem Zusammenhang ist auch die Übergangsbestimmung des § 31 Abs 1 von Interesse. Ergibt sich nämlich bei der Erneuerung des Dienstvertrages ein niedrigeres "Monatsengelt" als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt werden. Die ausdrückliche Erwähnung der "anderen Zulagen" im Zusammenhalt mit dem "Monatsentgelt" spricht dafür, daß diese Zulagen ohne jeweilige besondere Herausnahme als Teil des Monatsentgelts angesehen wurden. Wären nämlich diese anderen Zulagen von vornherein nicht Bestandteil des "Monatsentgelts" hätte es keiner besonderen Herausnahme bedurft.Paragraph 7, Absatz 3, regelt den Verlust der "Bezüge" bei Dienstverhinderung. Nach Paragraph 9, Absatz eins, (Entlohnung) errechnet sich die "Entlohnung" der Vertragsbediensteten aus den Schemata für pragmatisierte Bedienstete in der Weise, daß sich bei den beiden Schemata unter Berücksichtigung der in Geltung stehenden sozialversicherungsmäßigen Belastungen dieselbe Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergibt. In Paragraph 9, Absatz 2, ist von "Dienstbezügen" die Rede und in Paragraph 9, Absatz 3 und 4 vom "Entgelt", das für eine höherwertige Verwendung gebührt. Der Begriff "Monatsentgelt" findet sich in Paragraph 10, Absatz eins und 2, während in Absatz 3, leg cit von einem "besonderen Entgelt" die Rede ist. In Paragraph 11, wird hinsichtlich der Höhe der "Entlohnung" für die Mehrdienstleistungen und der "sonstigen Nebenbezüge" auf die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils erlassenen Vorschriften verwiesen. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten gemäß Paragraph 12, den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des "Monatsentgelts" und der Familienzulagen. Nach Paragraph 13, (Nebengebühren) gelten für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen), soweit nicht eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß. Bei Dienstverhinderung behält der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch 2 Wochen den Anspruch auf das "Entgelt" und die Familienzulagen. Von "Entgelt" ist ferner auch in den Absätzen 7 und 8 leg cit die Rede. Gehaltsvorschüsse können nach Paragraph 16, Absatz 2, unter anderem durch Abzug aus "Gehalts- und Gebührenforderungen" hereingebracht werden. Paragraph 18, Absatz eins, regelt den "Erholungsurlaub" unter "Fortzahlung der Dienstbezüge einschließlich der Familienzulagen sowie der Zulagen, die der Vertragsbedienstete 6 Monate hindurch vor Antritt des Urlaubs bezogen hat". In diesem Zusammenhang ist auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, von Interesse. Ergibt sich nämlich bei der Erneuerung des Dienstvertrages ein niedrigeres "Monatsengelt" als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt werden. Die ausdrückliche Erwähnung der "anderen Zulagen" im Zusammenhalt mit dem "Monatsentgelt" spricht dafür, daß diese Zulagen ohne jeweilige besondere Herausnahme als Teil des Monatsentgelts angesehen wurden. Wären nämlich diese anderen Zulagen von vornherein nicht Bestandteil des "Monatsentgelts" hätte es keiner besonderen Herausnahme bedurft.
Die von der beklagten Partei geforderte Gleichstellung des Begriffes der "Entlohnung" gemäß § 9 VBO mit dem in § 27 Abs 3 erwähnten "Monatsentgelt" ist daher der Vertragschablone nicht zu entnehmen. Insofern ist auch aus dem Umstand, daß es "Nebengebühren" gemäß § 13 VBO gibt, nichts für die Revisionswerberin zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, betreffen die Nebengebühren, die in § 13 VBO angeführt und hinsichtlich derer auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie andere Nebengebühren, welche der Klammerausdruck näher mit Aufwandsentschädigung umschreibt. Aufwandsentschädigungen gebühren aber nur als Ersatz eines echten Aufwandes, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt und sind daher kein Entgelt (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 173 mwH). Daß der der Klägerin monatlich gezahlten Erschwernis- oder Leistungszulage ein Äquivalent in Form eines erhöhten Verbrauches gegenübergestanden wäre, wurde von der beklagten Partei bisher nicht dargetan. Aber auch der in § 13 VBO enthaltene Verweis auf die "einschlägigen Vorschriften" für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck erbringt kein anderes Ergebnis.Die von der beklagten Partei geforderte Gleichstellung des Begriffes der "Entlohnung" gemäß Paragraph 9, VBO mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, erwähnten "Monatsentgelt" ist daher der Vertragschablone nicht zu entnehmen. Insofern ist auch aus dem Umstand, daß es "Nebengebühren" gemäß Paragraph 13, VBO gibt, nichts für die Revisionswerberin zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, betreffen die Nebengebühren, die in Paragraph 13, VBO angeführt und hinsichtlich derer auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie andere Nebengebühren, welche der Klammerausdruck näher mit Aufwandsentschädigung umschreibt. Aufwandsentschädigungen gebühren aber nur als Ersatz eines echten Aufwandes, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt und sind daher kein Entgelt vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 173 mwH). Daß der der Klägerin monatlich gezahlten Erschwernis- oder Leistungszulage ein Äquivalent in Form eines erhöhten Verbrauches gegenübergestanden wäre, wurde von der beklagten Partei bisher nicht dargetan. Aber auch der in Paragraph 13, VBO enthaltene Verweis auf die "einschlägigen Vorschriften" für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck erbringt kein anderes Ergebnis.
Nach § 55 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl 44 finden auf das Besoldungsrecht der Beamten folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:Nach Paragraph 55, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt 44 finden auf das Besoldungsrecht der Beamten folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
a) § 2 lit c mit Ausnahme der Z 1 sublit aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1994 mit folgenden Abweichungen:a) Paragraph 2, Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, a, a und b, b des Landesbeamtengesetzes 1994 mit folgenden Abweichungen:
1.) Die 34-igste Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979/136 und die 35-igste Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979/561 finden zur Gänze Anwendung.
2.) Die §§ 15 bis 20 c, 30 b, 30 c, und 38 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 1995/297 finden keine Anwendung.2.) Die Paragraphen 15 bis 20 c, 30 b, 30 c, und 38 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 1995/297 finden keine Anwendung.
3.) .....
b) die §§ 10, 11 und 11 a des Landesbeamtengesetzes 1994.b) die Paragraphen 10, 11 und 11 a des Landesbeamtengesetzes 1994.
c) § 55 Abs 1 und § 56 des Gehaltsgesetzes 1956.c) Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 2 lit c des Landesbeamtengesetzes verweist weiter auf das Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 idF des Bundesgesetzes BGBl 1978/677 mit Ausnahme des § 83 sowie mit folgenden Abweichungen .............Paragraph 2, Litera c, des Landesbeamtengesetzes verweist weiter auf das Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1978/677 mit Ausnahme des Paragraph 83, sowie mit folgenden Abweichungen .............
Aus der Definition des § 3 Abs 2 GehG, daß der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen besteht, ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei für das Verständnis der VBO mangels Begriffsidentität nichts zu gewinnen. Nach § 26 Abs 1 des Innsbrucker Gemeindesbeamtengesetzes 1970 sind Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen, einmalige Belohnungen, Jubiläumsgaben und Treuegeld. Dazu gibt es Beschlüsse des Gemeinderats, die in § 2 der Nebengebührenverordnung als Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen und einmalige Belohnungen anführen. Dem § 6 Abs 1 dieser Verordnung ist dazu zu entnehmen, daß Sonderzulagen zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse insbesondere als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz- und Gefahrenzulage gewährt werden.Aus der Definition des Paragraph 3, Absatz 2, GehG, daß der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen besteht, ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei für das Verständnis der VBO mangels Begriffsidentität nichts zu gewinnen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, des Innsbrucker Gemeindesbeamtengesetzes 1970 sind Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen, einmalige Belohnungen, Jubiläumsgaben und Treuegeld. Dazu gibt es Beschlüsse des Gemeinderats, die in Paragraph 2, der Nebengebührenverordnung als Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen und einmalige Belohnungen anführen. Dem Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung ist dazu zu entnehmen, daß Sonderzulagen zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse insbesondere als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz- und Gefahrenzulage gewährt werden.
Abgesehen davon, daß die Verweisung in § 13 VBO auf die dort definierten Aufwandsentschädigungen eingeschränkt ist und die fortgesetzten Weiterverweisungen den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Dienstnehmers übersteigen, so daß er nicht mehr wissen kann, was "vereinbart" ist, findet sich sohin auch in diesen Bestimmungen kein Hinweis, daß damit auch die der Klägerin gewährte Erschwernis- und Leistungszulage umfaßt wäre. Diese Zulagen sind daher vom Begriff des "Monatsentgelts" im Sinne des § 27 VBO nicht ausgenommen.Abgesehen davon, daß die Verweisung in Paragraph 13, VBO auf die dort definierten Aufwandsentschädigungen eingeschränkt ist und die fortgesetzten Weiterverweisungen den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Dienstnehmers übersteigen, so daß er nicht mehr wissen kann, was "vereinbart" ist, findet sich sohin auch in diesen Bestimmungen kein Hinweis, daß damit auch die der Klägerin gewährte Erschwernis- und Leistungszulage umfaßt wäre. Diese Zulagen sind daher vom Begriff des "Monatsentgelts" im Sinne des Paragraph 27, VBO nicht ausgenommen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.