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Entscheidung 9 ObA 2180/96w×

Entscheidung 9 ObA 2180/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2180/96w

Entscheidungsdatum

04.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Agnes K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadt Innsbruck, Rathaus, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 31.212,89 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Mai 1996, GZ 15 Ra 66/96k-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Februar 1996, GZ 43 Cga 177/94x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 15.11.1965 bis 30.6.1994 bei der beklagten Partei als Aufräumerin beschäftigt. Anläßlich ihrer Pensionierung erhielt sie eine Abfertigung, bei deren Ermittlung unter anderem die gewährte Erschwerniszulage und die Leistungszulage nicht berücksichtigt waren.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die entsprechende Abfertigungsdifferenz.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Auf Grund der (unverständlichen) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8.11.1995, 9 ObA 119/95, sei der Klägerin zwar die aus der Einrechnung der Sonderzahlungen entstandene Differenz nachgezahlt worden, doch stehe ihr die begehrte weitere Nachzahlung nicht zu. Nach Paragraph 27, der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck (VBO) habe die Klägerin nur Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe des Vielfachen des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Familienzulage. Der die Entlohnung regelnde Paragraph 9, VBO verweise auf das Schema für pragmatisierte Beamte. Für diese gelte Paragraph 55, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, das wiederum auf das Gehaltsgesetz 1956, BGBl 54 verweise. In dessen Paragraph 3, Absatz 2, sei festgelegt, daß der Monatsbezug aus dem Gehalt und bestimmten Zulagen bestehe. Eine Erschwernis- und Leistungszulage falle nicht unter die aufgezählten Zulagen. Daraus folge, daß diese Zulagen Nebengebühren im Sinne des Paragraph 13, VBO seien. Diese Bestimmung verweise aber auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck. Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl 44, zuletzt geändert mit LGBl 1995/96 bestimme in seinem Paragraph 26, die Nebengebühren und enthalte in Absatz eins, Litera d, Sonderzulagen. In Absatz 2, leg cit werde auf eine vom Gemeinderat erlassene Nebengebührenverordnung verwiesen. Im Paragraph 2, Litera d, dieser Nebengebührenverordnung seien unter anderem Sonderzulagen als Nebengebühren definiert. Im Paragraph 6, der Verordnung seien "Sonderzulagen zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse... Schmutz- und Gefahrenzulagen" angeführt. Da die Klägerin als Aufräumerin tätig gewesen sei, habe sie neben ihrem Monatsentgelt noch die Erschwerniszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren erhalten. Diese Nebengebühren seien daher nicht unter dem Begriff des "Monatsentgelts" zu subsumieren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Die Klägerin erhielt bei ihrem Eintritt in die Dienste der beklagten Partei keinen schriftlichen Dienstvertrag. Es wurde mit ihr lediglich mündlich vereinbart, daß auf ihr Dienstverhältnis die Vertragsbedienstetenordnung der Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck Anwendung finde. Sie erhielt eine Aufstellung mit dem Titel "Monatsbezüge", auf der die Verwendungsgruppe, das Grundgehalt sowie die damals gewährten Zulagen sowie der Gesamtbetrag ihres monatlichen Entgelts aufgelistet waren. Sowohl die Erschwerniszulage als auch die Leistungszulage wurden der Klägerin regelmäßig monatlich ausgezahlt.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß in der Nebengebührenverordnung des Gemeinderats, auf welche Paragraph 26, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes verweise, zwar eine Schmutz- und Gefahrenzulage genannt, aber von einer "Erschwerniszulage" oder "Leistungszulage" keine Rede sei. Die Verweisung in der VBO auf die Schemata für die pragmatisierten Beamten bringe nichts für die Frage, ob die begehrten Zulagen in die Bemessung des Abfertigunganspruches einzubeziehen seien. Zufolge der unsystematischen Verwendung der Bezeichnungen für die Entlohnung lasse sich der in Paragraph 27, VBO verwendete Begriff des "Monatsentgelts" nicht näher abgrenzen. Soweit in Paragraph 13, VBO Nebengebühren angeführt seien, ergebe sich daraus noch kein zwingender Hinweis darauf, daß diese Nebengebühren nicht monatliches Entgelt und sohin Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 27, VBO seien.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der VBO der beklagten Partei im interpretativen Weg keine exakte Abgrenzung des Entgeltbegriffes zu entnehmen sei. Die Nebengebühren gemäß Paragraph 13, VBO seien als Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie als andere Nebengebühren (näher definiert als Aufwandsentschädigungen) erwähnt und bezüglich dieser Nebengebühren werde wiederum auf das Dienstrecht der Beamten der beklagten Partei verwiesen. Ziehe man diese Regelung heran, könnten aber nicht alle Bestimmungen aus der Verordnung der beklagten Partei zur Qualifizierung der Nebengebühren herangezogen werden, sondern nur jene, die sich aus dem wörtlichen Verständnis des Paragraph 13, VBO ergeben. Bei diesen Nebengebühren handle es sich um reine Aufwandsentschädigungen, welche tatsächlich nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen wären. Bei der der Klägerin gewährten Erschwernis- und Leistungszulage handle es sich aber nicht um derartige Aufwandsentschädigungen. Die von der beklagten Partei gewünschte globale Verweisung auf Paragraph 26, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes scheitere schon daran, daß dem Paragraph 13, VBO eine solche globale Verweisung eben nicht zu entnehmen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das noch streitverfangene Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil es zur Frage, ob die gegenständlichen Zulagen in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen sind, noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt; die Revision ist aber nicht berechtigt.

Mangels Gesetzgebungskompetenz des Gemeinderats ist die Vertragsbedienstetenordnung der beklagten Partei lediglich eine Vertragsschablone, die nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Inhalt des jeweiligen Dienstvertrages wird. Auch die vielfachen Verweisungen in dieser an sich unverbindlichen Schablone auf öffentliches Bundes-, Landes- und Gemeindedienstrecht haben nur zur Folge, daß diese Bestimmungen einzelvertraglich als sogenannte lex contractus Beachtung finden können. Schon daraus folgt, daß sich die beklagte Partei, die sich dieser Vertragsschablone bedient, auch die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB entgegenhalten lassen muß. Andererseits gelten aus der weiterwirkenden Bundeskompetenz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG in Verbindung mit Artikel römisch elf, Absatz 2, B-VGNov BGBl 1974/444) die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über den Dienstvertrag vergleiche DRdA 1994/2 [zust Schnorr] mwH).

Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der auf Gemeinderatsbeschlüssen beruhenden Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck (VBO) beträgt die Abfertigung ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Familienzulagen. Nun enthält das ABGB zwar keine Regelung über die Abfertigung, aber einen umfassenden Entgeltbegriff. Unter Entgelt wird im Sinne des Paragraph 1152, ABGB alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Das Entgelt umfaßt nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art vergleiche Krejci in Rummel2 ABGB Paragraph 1152, Rz 9 sowie Paragraph 1154, Rz 4 je mwH; 9 ObA 119/95). Die Herausnahme der Familienzulage in Paragraph 27, Absatz 3, VBO vermag diesen zugrundezulegenden Entgeltbegriff noch nicht einzuschränken, da diese Zulage zwar auch Entgelt im weiteren Sinn ist, aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit steht, sondern auf Grund der besonderen familiären Verhältnisse gewährt oder mangels dieser Komponenten nicht gewährt wird.

Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, wird die dem Vertragsbediensteten zukommende Gegenleistung in der VBO ohne nähere Definition in unsystematischer Weise mit verschiedenen Bezeichnungen umschrieben. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hat der Dienstvertrag Bestimmungen darüber zu enthalten, welche "Bezüge" der Vertragsbedienstete erhält.

Paragraph 7, Absatz 3, regelt den Verlust der "Bezüge" bei Dienstverhinderung. Nach Paragraph 9, Absatz eins, (Entlohnung) errechnet sich die "Entlohnung" der Vertragsbediensteten aus den Schemata für pragmatisierte Bedienstete in der Weise, daß sich bei den beiden Schemata unter Berücksichtigung der in Geltung stehenden sozialversicherungsmäßigen Belastungen dieselbe Lohnsteuerbemessungsgrundlage ergibt. In Paragraph 9, Absatz 2, ist von "Dienstbezügen" die Rede und in Paragraph 9, Absatz 3 und 4 vom "Entgelt", das für eine höherwertige Verwendung gebührt. Der Begriff "Monatsentgelt" findet sich in Paragraph 10, Absatz eins und 2, während in Absatz 3, leg cit von einem "besonderen Entgelt" die Rede ist. In Paragraph 11, wird hinsichtlich der Höhe der "Entlohnung" für die Mehrdienstleistungen und der "sonstigen Nebenbezüge" auf die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils erlassenen Vorschriften verwiesen. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten gemäß Paragraph 12, den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des "Monatsentgelts" und der Familienzulagen. Nach Paragraph 13, (Nebengebühren) gelten für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigungen), soweit nicht eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß. Bei Dienstverhinderung behält der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch 2 Wochen den Anspruch auf das "Entgelt" und die Familienzulagen. Von "Entgelt" ist ferner auch in den Absätzen 7 und 8 leg cit die Rede. Gehaltsvorschüsse können nach Paragraph 16, Absatz 2, unter anderem durch Abzug aus "Gehalts- und Gebührenforderungen" hereingebracht werden. Paragraph 18, Absatz eins, regelt den "Erholungsurlaub" unter "Fortzahlung der Dienstbezüge einschließlich der Familienzulagen sowie der Zulagen, die der Vertragsbedienstete 6 Monate hindurch vor Antritt des Urlaubs bezogen hat". In diesem Zusammenhang ist auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, von Interesse. Ergibt sich nämlich bei der Erneuerung des Dienstvertrages ein niedrigeres "Monatsengelt" als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt werden. Die ausdrückliche Erwähnung der "anderen Zulagen" im Zusammenhalt mit dem "Monatsentgelt" spricht dafür, daß diese Zulagen ohne jeweilige besondere Herausnahme als Teil des Monatsentgelts angesehen wurden. Wären nämlich diese anderen Zulagen von vornherein nicht Bestandteil des "Monatsentgelts" hätte es keiner besonderen Herausnahme bedurft.

Die von der beklagten Partei geforderte Gleichstellung des Begriffes der "Entlohnung" gemäß Paragraph 9, VBO mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, erwähnten "Monatsentgelt" ist daher der Vertragschablone nicht zu entnehmen. Insofern ist auch aus dem Umstand, daß es "Nebengebühren" gemäß Paragraph 13, VBO gibt, nichts für die Revisionswerberin zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, betreffen die Nebengebühren, die in Paragraph 13, VBO angeführt und hinsichtlich derer auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie andere Nebengebühren, welche der Klammerausdruck näher mit Aufwandsentschädigung umschreibt. Aufwandsentschädigungen gebühren aber nur als Ersatz eines echten Aufwandes, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt und sind daher kein Entgelt vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 173 mwH). Daß der der Klägerin monatlich gezahlten Erschwernis- oder Leistungszulage ein Äquivalent in Form eines erhöhten Verbrauches gegenübergestanden wäre, wurde von der beklagten Partei bisher nicht dargetan. Aber auch der in Paragraph 13, VBO enthaltene Verweis auf die "einschlägigen Vorschriften" für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck erbringt kein anderes Ergebnis.

Nach Paragraph 55, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt 44 finden auf das Besoldungsrecht der Beamten folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) Paragraph 2, Litera c, mit Ausnahme der Ziffer eins, Sub-Litera, a, a und b, b des Landesbeamtengesetzes 1994 mit folgenden Abweichungen:

1.) Die 34-igste Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979/136 und die 35-igste Gehaltsgesetznovelle, BGBl 1979/561 finden zur Gänze Anwendung.

2.) Die Paragraphen 15 bis 20 c, 30 b, 30 c, und 38 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 1995/297 finden keine Anwendung.

3.) .....

b) die Paragraphen 10, 11 und 11 a des Landesbeamtengesetzes 1994.

c) Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, des Gehaltsgesetzes 1956.

Paragraph 2, Litera c, des Landesbeamtengesetzes verweist weiter auf das Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1978/677 mit Ausnahme des Paragraph 83, sowie mit folgenden Abweichungen .............

Aus der Definition des Paragraph 3, Absatz 2, GehG, daß der Monatsbezug des Beamten aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen besteht, ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei für das Verständnis der VBO mangels Begriffsidentität nichts zu gewinnen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, des Innsbrucker Gemeindesbeamtengesetzes 1970 sind Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen, einmalige Belohnungen, Jubiläumsgaben und Treuegeld. Dazu gibt es Beschlüsse des Gemeinderats, die in Paragraph 2, der Nebengebührenverordnung als Nebengebühren Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen und einmalige Belohnungen anführen. Dem Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung ist dazu zu entnehmen, daß Sonderzulagen zur Abgeltung besonderer dienstlicher Erschwernisse insbesondere als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz- und Gefahrenzulage gewährt werden.

Abgesehen davon, daß die Verweisung in Paragraph 13, VBO auf die dort definierten Aufwandsentschädigungen eingeschränkt ist und die fortgesetzten Weiterverweisungen den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Dienstnehmers übersteigen, so daß er nicht mehr wissen kann, was "vereinbart" ist, findet sich sohin auch in diesen Bestimmungen kein Hinweis, daß damit auch die der Klägerin gewährte Erschwernis- und Leistungszulage umfaßt wäre. Diese Zulagen sind daher vom Begriff des "Monatsentgelts" im Sinne des Paragraph 27, VBO nicht ausgenommen.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E44508 09B21806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02180.96W.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19961204_OGH0002_009OBA02180_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung