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Entscheidung 9 ObA 73/15y×

Entscheidung 9 ObA 73/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036979 Rechtssatz 16.05.1979Zivilrecht
Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.
RS0037011 Rechtssatz 22.09.1949Zivilrecht
Wiedereröffnung der Verhandlung nur von amtswegen.
RS0052618 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige ÖBB - Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass "auf das Dienstverhältnis die DO... in ihrer letzte …
RS0081830 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Die VBO ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wird.
RS0081839 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Mangels einer landesgesetzlichen oder vertraglichen Determinierung des der Berechnung der Abfertigung zugrundeliegenden Begriffes "Monatsentgelt" in § 27 VBO ist der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff, wonach alle nur erdenklichen Entge …
RS0112269 Rechtssatz 16.06.1999Zivilrecht
Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläge …
RS0126594 Rechtssatz 15.12.2010Zivilrecht
Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.