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Entscheidung 8 ObA 51/22s×

Entscheidung 8 ObA 51/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014030 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidun …
RS0014082 Rechtssatz 10.06.1970Zivilrecht
Der Widerruf eines Antrages muß beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Anbot eintreffen.
RS0028753 Rechtssatz 05.02.1957Zivilrecht
Da auch eine ungerechtfertigte Entlassung das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, dem kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz zukommt, beendet, kann der entlassene Dienstnehmer nur Schadenersatz für den Entgang seiner Dienstwohnung, aber nicht dere …
RS0030082 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.
RS0032927 Rechtssatz 22.02.1955Zivilrecht
Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit gilt dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinne der §§ 1293, 1323, 1324 ABGB, wenn das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird; in diesem Fall liegt positiver Schaden vor …
RS0111898 Rechtssatz 29.04.1999Zivilrecht
Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar na …