Beschluss:
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 42.000,- brutto sA und brachte dazu - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - vor:
Die Beklagte habe mit ihm einen mit fünf Jahren befristeten Sonderdienstvertrag geschlossen, der am 1. 1. 2004 hätte beginnen sollen. Wegen dieses Dienstverhältnisses habe der Kläger ein am 1. 7. 2003 angetretenes Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber aufgekündigt.
Vor Abschluss des Sonderdienstvertrages mit der Beklagten sei besprochen worden, dass eine gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank geführte gerichtliche Voruntersuchungen wegen des Verdachtes nach den §§ 15, 105, 106, 153, 288 StGB am 17. 9. 2003 eingestellt worden sei. Im Hinblick darauf sei ein Sideletter zum Dienstvertrag erstellt worden, in dem festgehalten worden sei, dass die Beklagte von einer neuerlichen Aufnahme von Voruntersuchungen oder Vorerhebungen gegen den Kläger, resultierend aus der Tätigkeit als Vorstand der Bank, unverzüglich in Kenntnis zu setzen sei. Daraus seien aber nur im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung Konsequenzen zu ziehen.Vor Abschluss des Sonderdienstvertrages mit der Beklagten sei besprochen worden, dass eine gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank geführte gerichtliche Voruntersuchungen wegen des Verdachtes nach den Paragraphen 15, 105, 106, 153, 288, StGB am 17. 9. 2003 eingestellt worden sei. Im Hinblick darauf sei ein Sideletter zum Dienstvertrag erstellt worden, in dem festgehalten worden sei, dass die Beklagte von einer neuerlichen Aufnahme von Voruntersuchungen oder Vorerhebungen gegen den Kläger, resultierend aus der Tätigkeit als Vorstand der Bank, unverzüglich in Kenntnis zu setzen sei. Daraus seien aber nur im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung Konsequenzen zu ziehen.
In der Folge habe im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit der Bank der Verhandlungsrichter gegen den Kläger Strafanzeige ua wegen des Verdachtes der falschen Zeugenaussage erstattet, worauf abermals gerichtliche Vorerhebungen eingeleitet worden seien. Daraufhin habe die Beklagte am 11. 12. 2003 das Dienstverhältnis des Klägers zum nächstmöglichen Termin aufgekündigt, weil das angesichts der exponierten Position des Klägers erforderliche Vertrauensverhältnis nicht gegeben sei. In diesem Schreiben sei jedoch ausdrücklich erwähnt worden, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses in keinem Zusammenhang mit den gerichtlichen Vorerhebungen stehe und an der persönlichen Integrität des Klägers kein Zweifel bestehe. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass der Antritt des Dienstverhältnisses per 1. 1. 2004 nicht notwendig sei und er für die Dauer des Dienstverhältnisses dienstfrei gestellt werde. Ungeachtet der rückwirkenden Abmeldung des Klägers bei der TGKK per 1. 1. 2004 sei dem Kläger das Gehalt für Jänner und Feber 2004 ausgezahlt worden.
Der von der Beklagten behauptete wichtige Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses liege nicht vor. Der Beklagten seien bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die wesentlichen Vorwürfe gegen den Kläger bekannt gewesen. Im Übrigen sei der Verdacht der Vertrauensunwürdigkeit des Klägers durch die spätere Einstellung auch der neuerlichen Vorerhebungen ausgeräumt worden.
Ob man nun das Kündigungsschreiben der Beklagten als Beendigungserklärung oder als Rücktritt iSd § 31 Abs 1 AngG werte, sei ohne Belang. In jedem Fall könne sich die Beklagte auf keinen ihre Erklärung rechtfertigenden Grund berufen, sodass sie verpflichtet sei, dem Kläger Schadenersatz zu leisten. Gehe man von einem Rücktritt iSd § 31 Abs 1 AngG aus, schulde die Beklagte neben dem Entgelt für die ersten drei Monate „weitergehenden Schadenersatz" iSd § 31 Abs 1 letzter Satz AngG, der darin bestehe, dass dem Kläger das Entgelt aus seinem vorher bestandenen Dienstverhältnis, das er wegen des Vertrages mit der Beklagten aufgekündigt habe, entgangen sei.Ob man nun das Kündigungsschreiben der Beklagten als Beendigungserklärung oder als Rücktritt iSd Paragraph 31, Absatz eins, AngG werte, sei ohne Belang. In jedem Fall könne sich die Beklagte auf keinen ihre Erklärung rechtfertigenden Grund berufen, sodass sie verpflichtet sei, dem Kläger Schadenersatz zu leisten. Gehe man von einem Rücktritt iSd Paragraph 31, Absatz eins, AngG aus, schulde die Beklagte neben dem Entgelt für die ersten drei Monate „weitergehenden Schadenersatz" iSd Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz AngG, der darin bestehe, dass dem Kläger das Entgelt aus seinem vorher bestandenen Dienstverhältnis, das er wegen des Vertrages mit der Beklagten aufgekündigt habe, entgangen sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei vom noch nicht angetretenen Dienstverhältnis zurückgetreten. Der Rücktritt sei begründet, weil sich die Beklagte, die bemüht sei, ihre Arbeit aus den Schlagzeilen der Medien herauszuhalten, auf Grund der neuerlichen Vorerhebungen und der dadurch ausgelösten Pressemeldungen außerstande gesehen habe, das Dienstverhältnis zu realisieren. Der Kläger habe auf die Reputation der Beklagten nicht Rücksicht genommen und seine Interessen in den Vordergrund gestellt. Bei noch nicht angetretenen Dienstverhältnissen auf bestimmte, drei Monate nicht übersteigende Zeit seien im Fall des Rücktritts vom Vertrag die Ansprüche des Dienstnehmers auf drei Monate ab dem Tag des vereinbarten Dienstantritts beschränkt. Hier stehe dem Kläger überhaupt nichts zu, weil der Rücktritt begründet gewesen sei. Die Gehaltszahlungen für Jänner und Februar 2004 seien irrtümlich erfolgt. Jedenfalls seien die geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die erst am 13. 7. 2004 erfolgte Klageeinbringung verfristet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es qualifizierte das Beendigungsschreiben der Beklagten als Rücktritt vom Vertrag. Dieser sei ungeachtet des vom Kläger ins Treffen geführten Sideletters berechtigt, weil der den Gegenstand der neuen Vorerhebungen bildende Verdacht einer falschen Zeugenaussage nicht vom früheren Tätigkeitsbereich des Klägers als Bankvorstand umfasst sei und das Vertrauensverhältnis zur Beklagten erschüttert habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht wertete die Erklärung der Beklagten vom 11. 12. 2003 ebenfalls als Rücktritt vom Vertrag. Dieser Rücktritt sei nicht berechtigt erfolgt, weil der Kläger zwischen dem Abschluss des Dienstvertrages und dem Rücktritt kein Verhalten gesetzt habe, das einen Vertrauensverlust bewirken könnte. Die gegen den Kläger bestehenden Vorwürfe seien der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen. Demzufolge sei die neuerliche Einleitung von Vorerhebungen - auch diese seien später eingestellt worden - kein Grund für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses gewesen.
Sei der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten, habe er dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate übersteige, nach § 31 Abs 1 AngG den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgelts zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche blieben davon unberührt. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Angestellte über das Entgelt für drei Monate hinausgehende Ersatzansprüche nur geltend machen könne, wenn ihm in dieser Zeit zusätzlich ein Schaden entstanden sei. Einen derartigen zusätzlichen Schaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. Bei seinem Vorbringen, er hätte bei seinem vorherigen Dienstgeber ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 11.3333,30 brutto lukriert, dessen er sich im Vertrauen auf das aufrechte Dienstverhältnis mit der Beklagten begeben habe, handle es sich vielmehr um eine konkrete Schadensberechnung im Sinne eines Differenzschadens, wobei aber der Kläger letztlich nicht das entgangene Entgelt aus dem früheren Dienstverhältnis, sondern lediglich einen Teilbetrag von EUR 10.500,- brutto monatlich geltend gemacht habe. Es handle sich daher lediglich um eine andere Art der Schadensberechnung, die aber gemäß § 31 Abs 1 AngG auf drei Monatsentgelte zu limitieren sei.Sei der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten, habe er dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate übersteige, nach Paragraph 31, Absatz eins, AngG den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgelts zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche blieben davon unberührt. Dazu habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Angestellte über das Entgelt für drei Monate hinausgehende Ersatzansprüche nur geltend machen könne, wenn ihm in dieser Zeit zusätzlich ein Schaden entstanden sei. Einen derartigen zusätzlichen Schaden habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. Bei seinem Vorbringen, er hätte bei seinem vorherigen Dienstgeber ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 11.3333,30 brutto lukriert, dessen er sich im Vertrauen auf das aufrechte Dienstverhältnis mit der Beklagten begeben habe, handle es sich vielmehr um eine konkrete Schadensberechnung im Sinne eines Differenzschadens, wobei aber der Kläger letztlich nicht das entgangene Entgelt aus dem früheren Dienstverhältnis, sondern lediglich einen Teilbetrag von EUR 10.500,- brutto monatlich geltend gemacht habe. Es handle sich daher lediglich um eine andere Art der Schadensberechnung, die aber gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AngG auf drei Monatsentgelte zu limitieren sei.
Ungeachtet dessen sei die Klageforderung jedenfalls verfristet. Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag iSd § 31 AngG müssten gemäß § 34 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginne gemäß § 34 Abs 2 AngG mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen; hier also am 1. 1. 2004. Fraglich könne lediglich sein, ob auch die in § 31 Abs 1 letzter Satz AngG normierten „weiteren Schadenersatzansprüche" der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 34 AngG unterliegen oder ob insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zum Tragen komme. Der Oberste Gerichtshof habe in 8 ObA 273/95 die Ansicht vertreten, dass auf derartige „weitere Schadenersatzansprüche" die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Zu folgen sei jedoch der (mit der überwiegenden Lehre übereinstimmenden) Entscheidung 9 ObA 4/95, nach der Ersatzansprüche jeder Art der sechsmonatigen Verfallsfrist des § 34 Abs 1 AngG unterliegen. Demnach wäre aber selbst dann, wenn man in den verlorenen Bezügen des Klägers aus dem früheren Dienstverhältnis einen „weitergehenden" Schaden iSd § 31 AngG erblicken wollte, Verfristung nach § 34 AngG eingetreten, da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen Präklusivfrist erhoben worden sei.Ungeachtet dessen sei die Klageforderung jedenfalls verfristet. Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag iSd Paragraph 31, AngG müssten gemäß Paragraph 34, AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginne gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AngG mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen; hier also am 1. 1. 2004. Fraglich könne lediglich sein, ob auch die in Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz AngG normierten „weiteren Schadenersatzansprüche" der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG unterliegen oder ob insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zum Tragen komme. Der Oberste Gerichtshof habe in 8 ObA 273/95 die Ansicht vertreten, dass auf derartige „weitere Schadenersatzansprüche" die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Zu folgen sei jedoch der (mit der überwiegenden Lehre übereinstimmenden) Entscheidung 9 ObA 4/95, nach der Ersatzansprüche jeder Art der sechsmonatigen Verfallsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, AngG unterliegen. Demnach wäre aber selbst dann, wenn man in den verlorenen Bezügen des Klägers aus dem früheren Dienstverhältnis einen „weitergehenden" Schaden iSd Paragraph 31, AngG erblicken wollte, Verfristung nach Paragraph 34, AngG eingetreten, da die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen Präklusivfrist erhoben worden sei.