Entscheidungsgründe:
Die Parteien vereinbarten am 2.Mai 1991, daß der Kläger ab 1.Juni 1991 auf unbestimmte Zeit als Landesdirektorstellvertreter bei der Beklagten angestellt werde. Nach der zugleich abgeschlossenen Zusatzvereinbarung sollte der Dienstvertrag aber nur dann "endgültig in Kraft treten", wenn es dem Kläger gelinge, daß mindestens zehn seiner ehemaligen Außendienstmitarbeiter spätestens mit 1.Juli 1991 ein Dienstverhältnis bei der Beklagten begründen. Sollten weniger als zehn Mitarbeiter bei der Beklagten eintreten, werde pro fehlender Person das Gehalt des Klägers um S 5.000,- gekürzt. Falls nur sieben oder weniger Außendienstmitarbeiter zur Beklagten wechselten, endet das Dienstverhältnis des Klägers mit 15.Juli 1991.
Der Kläger machte in der Folge insgesamt vierzehn Personen namhaft, die eine Tätigkeit bei der Beklagten beginnen sollten. Zu einer Besprechung Anfang Mai 1991 kamen fünf Interessenten, denen vorbereitete Dienstvertragsanbote ausgehändigt wurden. Auf Grund vom Kläger nicht zu vertretender Differenzen und wegen der Befürchtung, daß es dem Kläger nicht gelingen werde eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zum Übertritt zu bewegen, erklärte sich der Landesleiter für Niederösterreich im Mai 1991 nicht mehr bereit, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Dem Kläger wurde vom Vorstandsdirektor der Beklagten nahegelegt, von der getroffenen Vereinbarung einvernehmlich abzugehen. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er meldete sich am Montag, dem 3.Juni 1991 zum Dienst in der Zentrale der Beklagten in Graz. Er konnte den Dienst jedoch nicht antreten, da er weggeschickt wurde. In einem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, daß das Dienstverhältnis wegen der Nichteinhaltung der Zusatzvereinbarung nicht zustande gekommen sei, vorsichtshalber werde der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
In der Folge machte der Kläger vor dem Erstgericht jene Ansprüche geltend, welche ihm bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin dem 30. September 1991 zugestanden wären. Aus diesem Titel wurden ihm insgesamt S 254.170,67 brutto rechtskräftig zugesprochen.
Der Kläger war jedoch über diesen Zeitraum hinaus von Oktober 1991 bis 1.März 1992 ohne Beschäftigung, obwohl er sich schon seit Juni 1991 bemüht hatte eine vergleichbare Stellung bei einer Versicherungsanstalt zu finden. Durch den von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritt hatte der Kläger sein Mitarbeiterteam verloren. Dadurch sanken sein Marktwert und die Chancen, zu einer anderen Versicherung wechseln zu können, stark herab. Mit 1.3.1992 machte sich der Kläger als Marketingberater selbständig.
Mit seiner am 2.Dezember 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger nunmehr für die Zeit von Oktober 1991 bis Februar 1992 den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes, wobei er das ihm von der Beklagten zugesicherte Gehalt zuzüglich anteiliger Provisionen seiner Berechnung zugrunde legte.
Die Beklagte, die das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, bestritt dieses im übrigen und begehrte dessen Abweisung. Gemäß § 34 AngG seien Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung binnen sechs Monaten geltend zu machen. Diese Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem die Entlassung oder der Austritt stattgefunden habe, bei Rücktrittsansprüchen an dem Tag, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien daher verjährt. Überdies sei der Anspruch auch deshalb nicht berechtigt, da mit dem Begriff des "weitergehenden Schadens" in § 29 AngG nur Schäden in dem Zeitraum gemeint seien, für welchen Kündigungsentschädigung zustehe.Die Beklagte, die das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, bestritt dieses im übrigen und begehrte dessen Abweisung. Gemäß Paragraph 34, AngG seien Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung binnen sechs Monaten geltend zu machen. Diese Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem die Entlassung oder der Austritt stattgefunden habe, bei Rücktrittsansprüchen an dem Tag, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien daher verjährt. Überdies sei der Anspruch auch deshalb nicht berechtigt, da mit dem Begriff des "weitergehenden Schadens" in Paragraph 29, AngG nur Schäden in dem Zeitraum gemeint seien, für welchen Kündigungsentschädigung zustehe.
Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 Abs 1 AngG keine Anwendung finde, da sie nur für die Ersatzansprüche im Sinne der §§ 28, 29 und 31 AngG Geltung habe. Für weitergehende Schäden sei die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgeblich, die im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen sei.Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch die sechsmonatige Ausschlußfrist des Paragraph 34, Absatz eins, AngG keine Anwendung finde, da sie nur für die Ersatzansprüche im Sinne der Paragraphen 28, 29 und 31 AngG Geltung habe. Für weitergehende Schäden sei die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB maßgeblich, die im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und teilte dessen Rechtsansicht, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch keinem jener Ansprüche entspreche wie sie in § 34 Abs 1 AngG aufgezählt seien.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und teilte dessen Rechtsansicht, daß der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch keinem jener Ansprüche entspreche wie sie in Paragraph 34, Absatz eins, AngG aufgezählt seien.