Entscheidung 9 ObA 1032/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Anton Hartmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dzemal R*****, vertreten durch Dr.Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 9.362,63 brutto s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.August 1993, GZ 32 Rs 96/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der auf die rechtswidrige einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den beklagten Dienstgeber gegründete Anspruch auf Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist leitet sich aus § 29 Abs 1 AngG ab. Der Anspruch unterliegt daher - anders als ein allein auf § 10 UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsabfindung (Arb 10.141) oder auf laufenden Gehalt oder Sonderzahlungen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses - der Präklusivfrist des § 34 AngG (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 696; 9 Ob S 8/89 = ARD 4137/18/90 = DRdA 1990, 143 [dort nur tw veröffentlicht]).Der auf die rechtswidrige einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den beklagten Dienstgeber gegründete Anspruch auf Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist leitet sich aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG ab. Der Anspruch unterliegt daher - anders als ein allein auf Paragraph 10, UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsabfindung (Arb 10.141) oder auf laufenden Gehalt oder Sonderzahlungen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses - der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 696; 9 Ob S 8/89 = ARD 4137/18/90 = DRdA 1990, 143 [dort nur tw veröffentlicht]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01032.93.1102.000
Dokumentnummer
JJT_19931102_OGH0002_009OBA01032_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung