Rechtssatz RS0028710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028710
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Norm
AngG §29 Abs1 II4
AngG §29 Abs1 II6
AngG §34
UrlG §9
Rechtssatz
Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.Ein aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 8/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObS 8/89
- 9 ObA 1032/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 1032/93
Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2)
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Entschädigung, Schadenersatz,
Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Fallfrist, Frist,
Ausschlußfrist, Geltendmachung, Ende
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028710
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002