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Rechtssatz RS0028710×

Rechtssatz RS0028710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028710

Geschäftszahl

9ObS8/89; 9ObA1032/93

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Norm

AngG §29 Abs1 II4
AngG §29 Abs1 II6
AngG §34
UrlG §9

Rechtssatz

Ein aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 8/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObS 8/89
  • 9 ObA 1032/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 1032/93
    Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2)

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, Fallfrist, Frist, Ausschlußfrist, Geltendmachung, Ende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028710

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002