Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob S 15/88 ausgesprochen hat, ist das Arbeitsamt gemäß § 7 Abs 1 IESG bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl. auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 6 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersandten Auszug eines Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Ausgleichsverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung, so tritt gemäß § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 6 IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs 4 IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (§§ 32 Abs 2 und 3, 38 Abs 3 bis 5 und 54 Abs 1 Satz 1 AO) durch den Ausgleichsverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung eines gesicherten Anspruches Hand in Hand (vgl. Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 163 f sowie 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der gegenüber § 53 a AO alter Fassung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des § 54 Abs 4 AO, die wie folgt lautet: "Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen." Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 168 ff [169]). Der gegenteiligen - vor Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des VwGH vom 14. Dezember 1979 Arb. 9.876, wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB Versäumungs- und Anerkenntnisurteile), hinsichtlich der Qualifikation eines Anspruches als gesichert ebensowenig bindend seien wie Parteierklärungen in Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmungen der KO bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben, und d"e Verwaltungsbehörde daher aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat nämlich im § 7 IESG in Einklang mit den (späteren) allgemeinen Regeln der §§ 60 Abs 2 Satz 1 KO und 54 Abs 4 AO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist, und solchen Entscheidungen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteil und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenzausfallgeldfond vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (§ 1 Abs 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt; er hat aber eine dem § 7 Abs 1 Z 1 UVG analoge Bestimmung - diese Vorschrift verpflichtet das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht - für das insoweit vergleichbare System der Gewährung von Insolvenzausfallgeld nicht getroffen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Ob S 15/88 ausgesprochen hat, ist das Arbeitsamt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden vergleiche auch Paragraphen 38, 69, Absatz eins, Litera c, AVG). Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersandten Auszug eines Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Ausgleichsverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung, so tritt gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß Paragraph 6, Absatz 4, IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (Paragraphen 32, Absatz 2 und 3, 38 Absatz 3 bis 5 und 54 Absatz eins, Satz 1 AO) durch den Ausgleichsverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung eines gesicherten Anspruches Hand in Hand vergleiche Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 163 f sowie 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der gegenüber Paragraph 53, a AO alter Fassung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 4, AO, die wie folgt lautet: "Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen." Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 168 ff [169]). Der gegenteiligen - vor Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des VwGH vom 14. Dezember 1979 Arb. 9.876, wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB Versäumungs- und Anerkenntnisurteile), hinsichtlich der Qualifikation eines Anspruches als gesichert ebensowenig bindend seien wie Parteierklärungen in Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmungen der KO bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben, und d"e Verwaltungsbehörde daher aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat nämlich im Paragraph 7, IESG in Einklang mit den (späteren) allgemeinen Regeln der Paragraphen 60, Absatz 2, Satz 1 KO und 54 Absatz 4, AO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist, und solchen Entscheidungen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteil und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenzausfallgeldfond vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt; er hat aber eine dem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG analoge Bestimmung - diese Vorschrift verpflichtet das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht - für das insoweit vergleichbare System der Gewährung von Insolvenzausfallgeld nicht getroffen.
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw. ist die Feststellung im Konkurs oder Ausgleich (§§ 109 Abs 1 KO und 54 Abs 1 Satz 1 AO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie muß hiebei aber wiederum zugrundelegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art gach (§ 1 Abs 1 IESG) zu den gesicherten Ansprüchen gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung - sofern dieser Anspruch das Entgelt für 3 Monate übersteigt - anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches gegen den Arbeitgeber nur über Einwendung aufzugreifen hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers infolge Bindung an die rechtswirksame Feststellung im Ausgleichsverfahren davon auszugehen hatte, daß dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber im Rahmen des grundsätzlich zustehenden Ersatzanspruches nach § 20 d AO (vgl. zur § 20 d AO entsprechenden alten Fassung des § 25 Abs 2 KO Arb. 9.857 = SZ 53/34) Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung im angemeldeten Umfang gebührt, und bei der Prüfung der Frage, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, nur die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG von Amts wegen wahrzunehmen hatte. Da der Kläger Ansprüche aus dem der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG entsprechenden Titel des Gehaltes und der Sonderzahlungen nur für die ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat, kommt hier auch bei analoger Anwendung der Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen nicht in Betracht.Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend bzw. ist die Feststellung im Konkurs oder Ausgleich (Paragraphen 109, Absatz eins, KO und 54 Absatz eins, Satz 1 AO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie muß hiebei aber wiederum zugrundelegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art gach (Paragraph eins, Absatz eins, IESG) zu den gesicherten Ansprüchen gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung - sofern dieser Anspruch das Entgelt für 3 Monate übersteigt - anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches gegen den Arbeitgeber nur über Einwendung aufzugreifen hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers infolge Bindung an die rechtswirksame Feststellung im Ausgleichsverfahren davon auszugehen hatte, daß dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber im Rahmen des grundsätzlich zustehenden Ersatzanspruches nach Paragraph 20, d AO vergleiche zur Paragraph 20, d AO entsprechenden alten Fassung des Paragraph 25, Absatz 2, KO Arb. 9.857 = SZ 53/34) Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung im angemeldeten Umfang gebührt, und bei der Prüfung der Frage, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, nur die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG von Amts wegen wahrzunehmen hatte. Da der Kläger Ansprüche aus dem der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG entsprechenden Titel des Gehaltes und der Sonderzahlungen nur für die ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat, kommt hier auch bei analoger Anwendung der Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG eine Anrechnung des anderweitig Erworbenen nicht in Betracht.
Der auf Abgeltung des während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubs gerichtete Ersatzanspruch kann nicht allein aus § 9 Abs 1 UrlG abgeleitet werden, weil der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach dieser Bestimmung einen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsanspruch voraussetzt. Ein derartiger während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch ist vielmehr bei Berechnung des dem Arbeitnehmer nach § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruches zu berücksichtigen. Eine Kürzung dieses Anspruches gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG kommt nicht in Betracht, weil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verbrauch des Urlaubes in natura nicht mehr möglich ist (siehe Arb. 9.871 = SZ 53/69; Arb. 9.938; Arb. 10.177; Arb. 10.217; DRdA 1986, 323 [Petrovic]; Cerny Urlaubsrecht 117; Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 653 f; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS 1985, 54 ff [64 f]). Ein derartiger aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt - anders als ein allein auf § 9 UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Arb. 10.072) - der Präklusivfrist des § 34 AngG (siehe Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 660), die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (siehe das bei Martinek-Schwarz aaO 688 zitierte Judikatat 49 = Arb. 4.516). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig. Bildet aber der Ersatzanspruch für den bei Fortsetzung während der fiktiven Kündigungsfrist entstehenden Urlaubsanspruch einen Teil der Kündigungsentschädigung, dann führt auch eine analoge Anwendung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG nicht zu einer Kürzung dieses Ersatzanspruches, sofern der Urlaubsanspruch in den ersten 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden wäre. Da damit auch bezüglich des im Ausgleich bindend festgestellten Anspruches des Klägers auf Urlaubsentschädigung eine Kürzung nach der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG nicht vorzunehmen ist, steht dem Kläger der volle aus dem Titel Urlaubsentschädigung geltend gemachte Ersatzanspruch zu. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf die Bindung an die im Ausgleichsverfahren erfolgte Feststellung nicht zu prüfen war, ob der Ersatzanspruch nach § 20 d AO tatsächlich den Ansprüchen nach §§ 29 AngG und 1162 b ABGB entspricht und daher insbesondere für die ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf anderweitigen Erwerb nicht Bedacht zu nehmen ist. Ebensowenig war zu prüfen, ob und inwieweit - im Fall eines später als 3 Monate nach Beendigung entstandenen fiktiven Urlaubsanspruches - ein anderweitig erworbener Urlaubsanspruch zu berücksichtigen ist. Die Entscheidungen 5 Ob 335/86 = RdW 1988, 137 = WBl. 1988, 237 sowie 9 Ob S 15/88, in denen eine derartige Anrechnung bejaht wurde, betrafen Fälle des besonderen Kündigungsschutzes sowie Urlaubsansprüche, die erst nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraumes entstanden waren. Die Ablehnung der Anrechnung für einen innerhalb der ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen fiktiven Urlaubsanspruch ist daher mit diesen Entscheidungen vereinbar.Der auf Abgeltung des während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubs gerichtete Ersatzanspruch kann nicht allein aus Paragraph 9, Absatz eins, UrlG abgeleitet werden, weil der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach dieser Bestimmung einen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsanspruch voraussetzt. Ein derartiger während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch ist vielmehr bei Berechnung des dem Arbeitnehmer nach Paragraph 29, Absatz eins, AngG gebührenden Ersatzanspruches zu berücksichtigen. Eine Kürzung dieses Anspruches gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG kommt nicht in Betracht, weil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verbrauch des Urlaubes in natura nicht mehr möglich ist (siehe Arb. 9.871 = SZ 53/69; Arb. 9.938; Arb. 10.177; Arb. 10.217; DRdA 1986, 323 [Petrovic]; Cerny Urlaubsrecht 117; Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 653 f; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS 1985, 54 ff [64 f]). Ein derartiger aus Paragraph 29, Absatz eins, AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt - anders als ein allein auf Paragraph 9, UrlG gestützter Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Arb. 10.072) - der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG (siehe Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 660), die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (siehe das bei Martinek-Schwarz aaO 688 zitierte Judikatat 49 = Arb. 4.516). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig. Bildet aber der Ersatzanspruch für den bei Fortsetzung während der fiktiven Kündigungsfrist entstehenden Urlaubsanspruch einen Teil der Kündigungsentschädigung, dann führt auch eine analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG nicht zu einer Kürzung dieses Ersatzanspruches, sofern der Urlaubsanspruch in den ersten 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden wäre. Da damit auch bezüglich des im Ausgleich bindend festgestellten Anspruches des Klägers auf Urlaubsentschädigung eine Kürzung nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG nicht vorzunehmen ist, steht dem Kläger der volle aus dem Titel Urlaubsentschädigung geltend gemachte Ersatzanspruch zu. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf die Bindung an die im Ausgleichsverfahren erfolgte Feststellung nicht zu prüfen war, ob der Ersatzanspruch nach Paragraph 20, d AO tatsächlich den Ansprüchen nach Paragraphen 29, AngG und 1162 b ABGB entspricht und daher insbesondere für die ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf anderweitigen Erwerb nicht Bedacht zu nehmen ist. Ebensowenig war zu prüfen, ob und inwieweit - im Fall eines später als 3 Monate nach Beendigung entstandenen fiktiven Urlaubsanspruches - ein anderweitig erworbener Urlaubsanspruch zu berücksichtigen ist. Die Entscheidungen 5 Ob 335/86 = RdW 1988, 137 = WBl. 1988, 237 sowie 9 Ob S 15/88, in denen eine derartige Anrechnung bejaht wurde, betrafen Fälle des besonderen Kündigungsschutzes sowie Urlaubsansprüche, die erst nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraumes entstanden waren. Die Ablehnung der Anrechnung für einen innerhalb der ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen fiktiven Urlaubsanspruch ist daher mit diesen Entscheidungen vereinbar.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.