Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war zuletzt als Prokuristin, die Chefsekretärin des Dr.Kurt R*****, des Generaldirektors der beklagten Partei. Ihr Monatsgehalt betrug rund S 50.000,-- brutto 15 Mal jährlich. Seit 1.9.1978 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter durch einen Sondervertrag geregelt, der der Klägerin einen Abfertigungsanspruch in Höhe eines Jahresgehaltes auch für den Fall der Arbeitnehmerkündigung gewährte. Dieser Abfertigungsanspruch sollte nur bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt entfallen.
Ende Februar 1986 kam aufgrund einer internen Revision zutage, daß der Generaldirektor die Auszahlung von Versicherungsleistungen veranlaßt hatte, denen offenkundig keine Schäden zugrundelagen. Es konnten mehrere Angestellte der Beklagten eruiert werden, die auf diese Art Zahlungen erhalten hatten, ohne daß ein von der Beklagten zu deckender Schaden vorgelegen wäre. Die Klägerin war im Zeitpunkt dieser Erhebungen auf Urlaub. Sie kehrte am 3.3.1986 zurück. Für 9 Uhr war ein Termin mit dem zuständigen Vorstandsdirektor vereinbart, da die Klägerin die Direktion eines Hotels übernehmen sollte. Bei dieser Besprechung wurde sie in Gegenwart leitender Angestellter und der Beklagtenvertreter sofort mit Vorwürfen konfrontiert, Zahlungen aus fingierten Schadensmeldungen, insbesondere S 995.000,--, erhalten zu haben. Die Klägerin erklärte hiezu, die Zahlung von S 995.000,-- irrtümlich erhalten und nach einem Gespräch mit dem Generaldirektor an diesen bar S 900.000,-- zurückbezahlt zu haben. S 95.000,-- habe sie als Gratifikation behalten dürfen. Den Angaben der Klägerin wurde kein Glauben geschenkt. Man verwies sie darauf, daß ihre Beweislage äußerst schlecht sei. Es wurden ihr die negativen Folgen ihrer nunmehrigen Situation vorgehalten, insbesondere wurde ihr die Fälligstellung vom während des aufrechten Dienstverhältnisses gewährten Darlehen sowie eine mögliche Inhaftierung verbunden mit großem medialem Aufsehen vergegenwärtigt. Die Klägerin empfand diese Vorhaltungen als Bedrohung, sie war sehr aufgeregt und befand sich in einer Ausnahmesituation. Der Klägerin wurde nahegelegt, zu kündigen. Die Beklagte werde im Gegenzug auf die Fälligstellung des Darlehens sowie die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung verzichten. Nachdem die Klägerin schließlich erklärt hatte, daß sie kündigen werde, wurde die Besprechung gegen Mittag beendet. Die Klägerin erhielt den Auftrag, sich einen Rechtsbeistand zu wählen. Sie kontaktierte in der Folge den von ihr gewählten Rechtsanwalt und besprach mit ihm den Sachverhalt. In den Nachmittagsstunden kam es neuerlich zu einer Besprechung zwischen den Vertretern der Beklagten und der Klägerin sowie deren Rechtsanwalt. Letzterer vertrat den Standpunkt, daß in der gegebenen Situation eine Arbeitnehmerkündigung das Beste wäre. Daraufhin wurde eine schriftliche Kündigungserklärung abgefaßt. Der Rechtsanwalt der Klägerin gab in ihrem Vollmachtsnamen weiters die Erklärung ab, daß die Klägerin sich bereit erkläre, einen Betrag von S 1,267.426,70 zuzüglich 8 % Zinsen in Monatsraten a' S 1.000,-- zurückzuzahlen. Der Klägerin wurde zugesagt, daß sie S 900.000,-- dann nicht zurückzahlen müsse, wenn sich ihre Angaben, das Geld dem Generaldirektor der Beklagten gegeben zu haben, bewahrheiten. Hinsichtlich der Abfertigung gab es eine Verwendungszusage eines Beklagtenvertreters, daß im Falle die Angaben der Klägerin wahr seien und die sonstigen Beträge in Raten ordnungsgemäß bezahlt würden, der Klägerin von den Rückzahlungen etwas nachgelassen werde. In der Folge gerieten die Abfertigungsansprüche in Vergessenheit.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.4.1991 GZ 12 cVr 1219/90, Hv 683/90 wurde die Klägerin zwar von der Anklage der Beteiligung am Verbrechen der Untreue in Beziehung auf die Anweisung von S 995.000,-- freigesprochen, jedoch des Verbrechens des versuchten schweren Betruges schuldig erkannt, weil sie durch eine fingierte Schadensmeldung die vom Generaldirektor der Beklagten veranlaßte Überweisung von S 150.000,--, S 488.844,-- und S 351.091 erreicht habe. Dieses Urteil ist durch ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.1991 in Rechtskraft erwachsen.
Mit ihrer am 3.9.1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich ausschließlich das Urteil, daß die Kündigung vom 3.3.1986 unwirksam sei. Die Klägerin habe in einer Zwangs- und Notsituation die Kündigung ausgesprochen, insbesondere habe sich nunmehr herausgestellt, daß ihre Verantwortung, sie habe ihr irrtümlich überwiesene S 900.000,-- dem Generaldirektor zurückgestellt, richtig gewesen sei. Hätte sie sich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, hätte die Klägerin die Kündigung niemals ausgesprochen.
Am 29.9.1986 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens. Die Beklagte gab außergerichtlich die Erklärung ab, für einen Zeitraum bis 3 Monate nach rechtskräftiger Erledigung des gegen die Klägerin laufenden Strafverfahrens auf die Einwendung der nicht gehörigen Fortsetzung des Prozesses zu verzichten. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes an den ausgewiesenen Vertreter der Klägerin am 13.2.1993, setzte diese mit Schriftsatz vom 19.5.1993 das Verfahren fort. Nunmehr stellte sie für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin S 804.895,-- brutto sA zu bezahlen. Es sei ihr zugesagt worden, über die Abfertigungsansprüche neu zu verhandeln, sobald sich herausstellt, daß die Klägerin den Betrag von S 900.000,-- tatsächlich zurückbezahlt habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die Klägerin, die aufgrund fingierter Schadensmeldungen Beträge erhalten habe, sei daran interessiert gewesen, in den Genuß der tätigen Reue zu kommen. Auch habe die Klägerin die ihr angekündigte fristlose Entlassung unbedingt vermeiden wollen, da sie Nachteile für ihr weiteres Fortkommen befürchtet habe. Die Klägerin habe daher einerseits die Rückzahlung der erhaltenen Beträge zugesagt und andererseits nach Beratung mit ihrem Anwalt die Kündigungserklärung abgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung sei verjährt. Der anläßlich der Vereinbarung des Ruhens dieses Verfahrens abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung habe sich ausschließlich auf die damals allein Prozeßgegenstand bildende Anfechtung der Kündigung bezogen; der Abfertigungsanspruch sei davon nicht umfaßt gewesen.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Klägerin anläßlich der Abgabe ihrer Kündigungserklärung nicht im Sinne des § 870 ABGB beeinträchtigt gewesen sei. Die angedrohte Fälligstellung des Darlehens, das damals noch mit rund S 223.000,-- ausgehaftet habe, sei nicht geeignet gewesen, begründete Furcht bei der Klägerin hervorzurufen, da sie in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere des in ihrem Eigentum stehenden Hauses im 14. Wiener Gemeindebezirk, leicht in der Lage gewesen wäre, ein Bankdarlehen zu erhalten, um die Verbindlichkeiten bei der Beklagten abdecken zu können. Auch die angedrohte Inhaftierung habe auf die Willensbildung der Beklagten keinerlei Einfluß gehabt, da ihr erkennbar gewesen sei, daß eine Verhaftung nur durch den Untersuchungsrichter aufgrund eines Antrages des Staatsanwaltes möglich gewesen wäre. Eine Strafanzeige der Beklagten gegen die Klägerin wäre in Anbetracht des Sachverhaltes weder unbegründet noch rechtswidrig gewesen. Auch hinsichtlich der angekündigten Berichterstattung in den Medien sei für die Klägerin erkennbar gewesen, daß es sich hiebei um unabänderliche Abläufe handle, auf welche die Beklagte keinen Einfluß nehmen konnte. Der Beklagten sei die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung der Klägerin offengestanden. Der Versuch, eine einvernehmliche, für alle Beteiligten nicht allzu schmerzvolle Lösung zu finden, habe ein Entgegenkommen der Beklagten dargestellt. Es sei unbestreitbar, daß sich die Klägerin in einer Zwangslage befunden habe, doch habe die Beklagte diese nicht genützt, da sie der Klägerin die Beiziehung eines Rechtsvertreters gestattet habe. Die dem Eventualbegehren der Klägerin zugrundeliegende Forderung sei verjährt. Der Verjährungsverzicht der Beklagten aus dem Jahre 1986 habe sich nur auf das Hauptbegehren des Verfahrens bezogen, da damals von Abfertigungsansprüchen der Klägerin keine Rede gewesen sei. Auch sei der Fortsetzungsantrag der Klägerin erst nach Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Frist nach Beendigung des Strafverfahrens bei Gericht eingelangt.Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Klägerin anläßlich der Abgabe ihrer Kündigungserklärung nicht im Sinne des Paragraph 870, ABGB beeinträchtigt gewesen sei. Die angedrohte Fälligstellung des Darlehens, das damals noch mit rund S 223.000,-- ausgehaftet habe, sei nicht geeignet gewesen, begründete Furcht bei der Klägerin hervorzurufen, da sie in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere des in ihrem Eigentum stehenden Hauses im 14. Wiener Gemeindebezirk, leicht in der Lage gewesen wäre, ein Bankdarlehen zu erhalten, um die Verbindlichkeiten bei der Beklagten abdecken zu können. Auch die angedrohte Inhaftierung habe auf die Willensbildung der Beklagten keinerlei Einfluß gehabt, da ihr erkennbar gewesen sei, daß eine Verhaftung nur durch den Untersuchungsrichter aufgrund eines Antrages des Staatsanwaltes möglich gewesen wäre. Eine Strafanzeige der Beklagten gegen die Klägerin wäre in Anbetracht des Sachverhaltes weder unbegründet noch rechtswidrig gewesen. Auch hinsichtlich der angekündigten Berichterstattung in den Medien sei für die Klägerin erkennbar gewesen, daß es sich hiebei um unabänderliche Abläufe handle, auf welche die Beklagte keinen Einfluß nehmen konnte. Der Beklagten sei die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung der Klägerin offengestanden. Der Versuch, eine einvernehmliche, für alle Beteiligten nicht allzu schmerzvolle Lösung zu finden, habe ein Entgegenkommen der Beklagten dargestellt. Es sei unbestreitbar, daß sich die Klägerin in einer Zwangslage befunden habe, doch habe die Beklagte diese nicht genützt, da sie der Klägerin die Beiziehung eines Rechtsvertreters gestattet habe. Die dem Eventualbegehren der Klägerin zugrundeliegende Forderung sei verjährt. Der Verjährungsverzicht der Beklagten aus dem Jahre 1986 habe sich nur auf das Hauptbegehren des Verfahrens bezogen, da damals von Abfertigungsansprüchen der Klägerin keine Rede gewesen sei. Auch sei der Fortsetzungsantrag der Klägerin erst nach Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Frist nach Beendigung des Strafverfahrens bei Gericht eingelangt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und folgte im wesentlichen auch dessen rechtlicher Beurteilung.