Rechtssatz RS0034468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034468
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Die Verjährung wird grundsätzlich gemäß § 1497 ABGB nur durch die Klagsanbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nicht aber durch außerhalb eines Prozesses abgegebene Erklärungen des Gläubigers (SZ 62/64).Die Verjährung wird grundsätzlich gemäß Paragraph 1497, ABGB nur durch die Klagsanbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen. Nicht aber durch außerhalb eines Prozesses abgegebene Erklärungen des Gläubigers (SZ 62/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034468
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_008OBA00284_9400000_001