Rechtssatz RS0029940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029940
Geschäftszahl
14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 8ObA284/94; 8Ob49/24z
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (Paragraph 3, ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: Paragraph 40, AngG) und der Urlaubsentschädigung (Paragraph 12, UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB).
Entscheidungstexte
- 14 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
Veröff: Arb 10578 = SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil)
- 8 ObA 284/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 284/94
Auch
- 8 Ob 49/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 49/24z
vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029940
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00167_8600000_002