Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 52/07s×

Entscheidung 8 ObA 52/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA52/07s

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F. T*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Österreich, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses und Leistung (196.891,78 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2007, GZ 8 Ra 61/06z-62, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelwerber kann zwar eine gewisse Berechtigung hinsichtlich seiner Kritik an der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, was die Annahme des Vorliegens von Entlassungsgründen im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs und deren rechtzeitige Geltendmachung betrifft, nicht abgesprochen werden; dennoch braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher eingegangen werden, weil die Entlassung auch auf andere Gründe gestützt wurde und die Entlassung aus diesen Gründen jedenfalls nicht unvertretbar ist:

Nach den Feststellungen (S 21 f des Ersturteils, die vom Berufungsgericht übernommen wurden) bestand beim Fachverband seit vielen Jahren die Übung, Vergütungen, die der europäische Verband der Werkzeugmaschinenhersteller zahlte, zunächst auf einem Inhabersparbuch, später auf einem Konto anzulegen und daraus Zahlungen zu leisten, die insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten betrafen, die von der beklagten Partei nicht im Weg offizieller Reisekostenabrechnungen ersetzt wurden. Die Verwaltung dieser Gelder lag bei einem Funktionär des Fachverbands, der gemeinsam mit einer Mitarbeiterin für das Konto zeichnungsberechtigt war, wobei auch der Kläger (als Geschäftsführer des Fachverbands) mehrfach Anweisungen für Geldbewegungen auf dem Konto gab. Die Guthaben auf dem Sparbuch bzw dem Konto, wurden nie in den Rechnungsabschluss des Fachverbands aufgenommen und gelangten nie zur Kenntnis der Finanzabteilung der beklagten Partei. Im September 2001 nahm der Kläger trotz seiner Dienstfreistellung mit Erlaubnis der beklagten Partei an einer Fachmesse in Hannover teil. Über seine Reise- und Aufenthaltskosten legte er eine Reiserechnung, die von der beklagten Partei bezahlt wurde. Dennoch ließ er sich die Flugkosten nochmals aus den am erwähnten Konto erliegenden Geldern bezahlen und bezog sie somit „doppelt".

Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinn des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (8 ObA 90/02x; RIS-Justiz RS0029547). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (8 ObA 28/05h; 9 ObA 134/05d; RIS-Justiz RS0029323). Bei Angestellten in leitender Position ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen (8 ObA 94/06s; RIS-Justiz RS0029341). Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dies stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (8 ObA 90/03y; 8 ObA 67/06w; 8 ObA 81/07f; RIS-Justiz RS0105955 und RS0103201).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Entlassung des Klägers wegen Vertrauensunwürdigkeit (auch) aufgrund des hier dargestellten Verhaltens berechtigt war, kann schon im Hinblick auf die besondere Vertrauensposition des Klägers - ungeachtet seiner Dienstfreistellung - nicht als unvertretbar angesehen werden. Soweit der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertritt, dass die beklagte Partei dem Kläger im Schreiben vom 2. März 1992 die Unverfallbarkeit seiner „Betriebspension" gemäß Paragraph 7, Betriebspensionsgesetz ungeachtet einer allfälligen Berechtigung der Entlassung zugesichert habe, kann in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich aus diesem Schreiben ein derartiger rechtsgeschäftlicher Wille der beklagten Partei gerade nicht ableiten lasse, eine grobe Verkennung der Rechtslage ebenfalls nicht erblickt werden. Die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine bestimmte Willenserklärung enthalten ist oder nicht, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt - abgesehen vom Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage dar (8 ObA 48/01v; RIS-Justiz RS0113306).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87327 8ObA52.07s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5895/5/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00052.07S.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_008OBA00052_07S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029323 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werde …
RS0029341 Rechtssatz 07.02.1978Zivilrecht
Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Ärztebesucherin).
RS0029547 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten d …
RS0103201 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumut …
RS0105955 Rechtssatz 16.10.1996Zivilrecht
Ob die Äußerung des Arbeitnehmers "Alter mach Dir nicht ins Hemd" im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründete, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0113306 Rechtssatz 23.02.2000Zivilrecht
Die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist insofern nicht verallgemeinerungsfähig. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur im Falle einer auffa …