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Entscheidung 8 ObA 55/22d×

Entscheidung 8 ObA 55/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014664 Rechtssatz 15.07.1981Zivilrecht
Bestimmungen einer (hier: der nö) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeiste …
RS0014717 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts (hier: Verein) enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam, derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch di …
RS0019484 Rechtssatz 06.11.1991Zivilrecht
Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebensowenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung.
RS0021594 Rechtssatz 18.10.1951Zivilrecht
Der Grundsatz, daß Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, gilt dann nicht, wenn die Entlassungserklärung durch Umstände verzögert wird, die in der inneren Organisation des Unternehmens ihren Grund haben.
RS0028965 Rechtssatz 18.12.1950Zivilrecht
Entlassungsgründe sind unverzüglich geltend zu machen.
RS0028987 Rechtssatz 22.03.1977Zivilrecht
Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes verhindern.
RS0029328 Rechtssatz 10.09.1963Zivilrecht
1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dien …
RS0031799 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider …
RS0134148 Rechtssatz 30.08.2022Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit iSd § 42 Abs 1 NÖ GVBG ist eine objektive ex-ante Betrachtung vorzunehmen.