Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin schloß im Sommer 1989 die Handelsschule ab und war dann bis November 1992 bei verschiedenen Unternehmen als Angestellte tätig. Am 15. 3. 1993 wurde die Erstklägerin von der Beklagten als Buchhalterin angestellt. Im Dienstvertrag wurde unter anderem die Anwendung des Gehaltsschemas laut Kollektivvertrag vereinbart, ohne daß die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe festgelegt wurde. Als Anfangsgehalt erhielt die Erstklägerin monatlich S 10.000 brutto bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Ab März 1994 verdiente die Erstklägerin S 12.000 monatlich brutto und ab April 1995 S 13.000. Ab Juni 1996 betrug ihr monatlicher Bruttogehalt S
14.300.
Ab Beginn des Jahres 1994 absolvierte die Erstklägerin bis März 1995 einen Buchhalterlehrgang, den sie mit gutem Erfolg abschloß. Danach hatte sie bei der Beklagten Bilanzakten anzulegen, wobei sie Aufstellungen anfertigen mußte, aus denen die Zusammensetzung des Saldos des jeweiligen Klienten ersichtlich war. Ebenso machte die Erstklägerin die monatlichen Buchhaltungen und zusätzliche Abstimmarbeiten für die Prokuristin, darunter die Aufstellung und Umbuchung hinsichtlich der einzelnen Konten, damit der Jahresabschluß schneller angefertigt werden konnte. Die Tätigkeit der Erstklägerin umfaßte das Sammeln von Belegen, deren EDV-mäßige Erfassung sowie das Kontieren. Sie erstellte Saldenlisten und Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Erstklägerin besuchte sodann einen Bilanzbuchhalterlehrgang, welchen sie Ende April 1996 mit gutem Erfolg abschloß.
Die Zweitklägerin ist Maturantin und war als Lohnverrechnerin und Buchhalterin tätig. Am 15. 3. 1995 begann sie bei der Beklagten als Sekretärin und Lohnverrechnerin zu arbeiten. Es wurde ein monatliches Entgelt von S 13.000 brutto vereinbart. Über die genaue kollektivvertragliche Einstufung wurde bei Abschluß des Dienstvertrages nicht gesprochen. Ab Oktober 1995 war die Klägerin nur mehr halbtags beschäftigt und verdiente S 6.500 brutto.
Im Mai 1996 stellte die Zweitklägerin bei Durchsicht des Kollektivvertrags fest, daß ihre Entlohnung zu niedrig sei. Sie sprach darüber mit der Prokuristin der Filiale der Beklagten, die sie aufforderte, ihre und der Erstklägerin kollektivvertragliche Entlohnung herauszuschreiben, damit sie darüber mit dem Geschäftsführer sprechen könne. Dieses Gespräch fand am 29. 5. 1996 statt. Danach erhielt die Zweitklägerin ab Juni 1996 monatlich um S 350 mehr. Die Erstklägerin erhielt ab diesem Zeitpunkt statt bisher S 13.000 brutto nunmehr S 14.300 monatlich brutto.
Nach diesen Lohnerhöhungen teilten beide Klägerinnen der Prokuristin und in weiterer Folge deren Nachfolger mehrmals mit, daß sie mit dem Gehalt nicht einverstanden seien. Im Dezember 1996 fand im Betrieb der Beklagten eine Prüfung durch die Gebietskrankenkasse statt, wobei der Prüfer feststellte, daß die Entlohnung der Erst- und Zweitklägerin unterkollektivvertraglich sei. Dies teilte er den beiden Klägerinnen mit. Die Zweitklägerin erklärte daraufhin gegenüber dem Kanzleileiter der Filiale der Beklagten, daß sie die Beklagte verlassen würde, wenn ihr der Lohn nicht nachgezahlt werde. Die Erstklägerin sagte dem Kanzleileiter, daß sie ihre kollektivvertragliche Entlohnung haben möchte. Am 16. 12. 1996 fand eine Besprechung zwischen dem Kanzleileiter und dem Geschäftsführer statt. Anläßlich der Weihnachtsfeier teilte der Kanzleileiter den beiden Klägerinnen mit, daß ab 1. 1. 1997 über eine andere Einstufung gesprochen werden könne. Die Nachzahlung der Differenz auf die kollektivvertragliche Entlohnung werde nicht erfolgen.
Beide Klägerinnen waren mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden. Die Zweitklägerin erklärte am 20. 12. 1996 und die Erstklägerin am 3. 1. 1997 ihren vorzeitigen Austritt.
Der auf beide Klägerinnen anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern definiert die Berufsgruppen II bis IV wie folgt:Der auf beide Klägerinnen anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern definiert die Berufsgruppen römisch zwei bis römisch vier wie folgt:
"Beschäftigungsgruppe II - Tätigkeitsmerkmale:"Beschäftigungsgruppe römisch zwei - Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache buchhalterische Arbeiten oder Büroarbeiten mit und ohne Verwendung maschineller Behelfe (Schreib-, Buchungs- und Rechenmaschinen) verrichten, soweit sie nicht in eine höhere Gruppe einzureihen sind; Stenotypisten(innen), Kontoführer(innen);
Beschäftigungsgruppe III - Tätigkeitsmerkmale:Beschäftigungsgruppe römisch drei - Tätigkeitsmerkmale:
Durchführung buchhalterischer Arbeiten mit Fähigkeiten zur Erstellung einfacher Bilanzen, jedoch mit Ausnahme der Revisionstätigkeit; Stenotypisten(innen), die ihre Tätigkeit überwiegend am Bildschirm verrichten, fremdsprachige Stenotypisten(innen), Lohnbuchhalter und Lohnabrechner. Die ununterbrochene dreimonatige Verwendung für das umrissene Aufgabengebiet begründet die Einstufung;
Beschäftigungsgruppe IV - Tätigkeitsmerkmale:Beschäftigungsgruppe römisch vier - Tätigkeitsmerkmale:
Bilanzbuchhalter, diese müssen in der Lage sein, Bewertungsgrundsätze und steuerliche Erfordernisse mit Ausnahme von Spezialfragen mitzuverarbeiten. Die ununterbrochene dreimonatige Verwendung für das umrissene Aufgabengebiet begründet die Einstufung, jedoch nur dann, wenn mindestens zwei Jahre in WTH-Kanzleien ununterbrochen zugebracht wurden."
Mit ihren am 31. 1. 1997 beim Erstgericht eingelangten und in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die beiden Klägerinnen die jeweilige Gehaltsdifferenz auf den kollektivvertraglichen Lohn sowie Abfertigung, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, und zwar die Erstklägerin insgesamt S 129.754 (darin enthalten Gehaltsdifferenz für die Zeit Jänner 1994 bis Dezember 1996 von S 22.600) und die Zweitklägerin S 69.450 (darin enthalten Gehaltsdifferenz in der Zeit von März 1995 bis Dezember 1996 im Gesamtbetrag von S 30.845). Beide Klägerinnen brachten vor, sie seien unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Weil die Beklagte die Nachzahlung der Differenzbeträge verweigert habe, sei ihr Austritt berechtigt erfolgt.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß die Meinungsverschiedenheiten über die Gehaltshöhe vergleichsweise bereinigt worden seien. Der Austritt der Klägerinnen sei ohne Nachfristsetzung überraschend und somit unberechtigt erfolgt.
Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren Folge. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Erstklägerin bis zur Absolvierung der Bilanzbuchhalterprüfung in der Beschäftigungsgruppe II und danach in der Gruppe III zu entlohnen gewesen sei. Die Zweitklägerin wäre von Anbeginn in die Beschäftigungsgruppe III einzustufen gewesen. Beide Klägerinnen seien unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Die von ihnen jeweils begehrte Gehaltsdifferenz bestehe zu Recht. Beide Klägerinnen seien berechtigt ausgetreten. Eine Nachfristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Dezember 1996 erklärt habe, keine Nachzahlungen zu leisten.Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren Folge. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Erstklägerin bis zur Absolvierung der Bilanzbuchhalterprüfung in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei und danach in der Gruppe römisch drei zu entlohnen gewesen sei. Die Zweitklägerin wäre von Anbeginn in die Beschäftigungsgruppe römisch drei einzustufen gewesen. Beide Klägerinnen seien unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Die von ihnen jeweils begehrte Gehaltsdifferenz bestehe zu Recht. Beide Klägerinnen seien berechtigt ausgetreten. Eine Nachfristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Dezember 1996 erklärt habe, keine Nachzahlungen zu leisten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Zweitklägerin und änderte es hinsichtlich der Erstklägerin dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 29.902,27 brutto sA schuldig erkannte, das Mehrbegehren von S 99.851,73 brutto sA hingegen abwies. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen beurteilte es die Ansprüche der Erstklägerin dahin, daß diese bereits ab Mai 1996 in die Beschäftigungsgruppe III einzustufen gewesen wäre, weil sie schon bis dahin die Buchhaltung vollständig geführt habe und durch die Ablegung der Prüfung nunmehr die Fähigkeit zur Erstellung einfacher Bilanzen hinzugetreten sei. Allerdings könne der Austritt der Erstklägerin nicht als berechtigt angesehen werden. Die keinesfalls eindeutigen Einstufungskriterien des maßgeblichen Kollektivvertrags belegten, daß der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach nur eine Einstufung in der Beschäftigungsgruppe II vorzunehmen gewesen sei, nicht als unvertretbar bezeichnet werden könne. Die Erstklägerin habe es im Gegensatz zur Zweitklägerin auch unterlassen, für den Fall der Nichtbezahlung ihrer Gehaltsforderungen den Austritt anzudrohen. Auch ihr Verhalten nach Zugang der Mitteilung bei der Weihnachtsfeier, daß keine Nachzahlungen geleistet würden, lasse keine deutliche Willenserklärung erkennen. Im Zusammenhalt damit, daß die Erstklägerin noch bis 2. 1. 1996 ihre Tätigkeit bei der Beklagten fortgesetzt habe, hätte es einer eindeutigen Klarstellung durch Setzung einer Nachfrist bedurft. Bezüglich offener Gehaltsrückstände aus der Zeit vor Mai 1996 habe die Erstklägerin die unterkollektivvertragliche Entlohnung stillschweigend hingenommen und nie Gehaltsforderungen erhoben. Es stünden ihr daher die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht zu.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in Ansehung der Zweitklägerin und änderte es hinsichtlich der Erstklägerin dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 29.902,27 brutto sA schuldig erkannte, das Mehrbegehren von S 99.851,73 brutto sA hingegen abwies. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen beurteilte es die Ansprüche der Erstklägerin dahin, daß diese bereits ab Mai 1996 in die Beschäftigungsgruppe römisch drei einzustufen gewesen wäre, weil sie schon bis dahin die Buchhaltung vollständig geführt habe und durch die Ablegung der Prüfung nunmehr die Fähigkeit zur Erstellung einfacher Bilanzen hinzugetreten sei. Allerdings könne der Austritt der Erstklägerin nicht als berechtigt angesehen werden. Die keinesfalls eindeutigen Einstufungskriterien des maßgeblichen Kollektivvertrags belegten, daß der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach nur eine Einstufung in der Beschäftigungsgruppe römisch zwei vorzunehmen gewesen sei, nicht als unvertretbar bezeichnet werden könne. Die Erstklägerin habe es im Gegensatz zur Zweitklägerin auch unterlassen, für den Fall der Nichtbezahlung ihrer Gehaltsforderungen den Austritt anzudrohen. Auch ihr Verhalten nach Zugang der Mitteilung bei der Weihnachtsfeier, daß keine Nachzahlungen geleistet würden, lasse keine deutliche Willenserklärung erkennen. Im Zusammenhalt damit, daß die Erstklägerin noch bis 2. 1. 1996 ihre Tätigkeit bei der Beklagten fortgesetzt habe, hätte es einer eindeutigen Klarstellung durch Setzung einer Nachfrist bedurft. Bezüglich offener Gehaltsrückstände aus der Zeit vor Mai 1996 habe die Erstklägerin die unterkollektivvertragliche Entlohnung stillschweigend hingenommen und nie Gehaltsforderungen erhoben. Es stünden ihr daher die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung nicht zu.