Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 2. 1. 1996 als Pilot und seit 1999 als Flugkapitän beschäftigt. Zunächst war sein Dienstgeber die Rechtsvorgängerin der Beklagten T***** GmbH („VO“), nunmehr ist es die Beklagte („OS“). Der Kläger war zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bei der Beklagten als Pilot auf Regionalflugzeugen eingesetzt, aufgrund seiner Lizenz ist er aber auf allen Flugzeugtypen einsetzbar.
Mit 1. 7. 2012 wurde der Flugbetrieb der OS auf die VO übertragen; VO führte den gesamten Flugbetrieb unter der Marke „A*****“ durch. Mit Wirkung vom 1. 4. 2015 wurde das Unternehmen VO mit OS fusioniert. Der Flugbetrieb und die Mitarbeiter sind dabei wieder auf die Beklagte übergegangen.
Mit 1. 12. 2014 trat für das Bordpersonal der Beklagten (sowohl OS als auch VO) der neue Kollektivvertrag „OS-KV 2015“ in Kraft. Dieser Kollektivvertrag sieht für die Reihung der Piloten der beiden zusammengeführten Luftfahrtunternehmen zwei Senioritätslisten vor, wobei im Mainline-Bereich alle Piloten der OS vor jenen der VO rangieren und im Regional-Bereich diese Reihung umgekehrt erfolgt.
Seit 2016 werden die im Flugbetrieb der VO bisher verwendeten Regionalflugzeuge sukzessiv durch solche des Typs Embraer E195 ersetzt, die als Mainline-Flugzeuge gelten. Die Besetzung der bis Ende 2017 eingeflotteten Embraer-Flugzeuge fand zunächst im Verhältnis 1:2 zugunsten der OS-Piloten statt.
Der Kläger hat sich mehrmals als Embraer-Kapitän beworben, wurde aber aufgrund der Seniorität abgelehnt. Bei Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung hatte er bereits die Zuweisung für die Embraer-Schulung im Dezember 2016. Das Erstgericht stellte zudem fest, dass der Kläger ab Ende April bzw Anfang Mai 2017 voraussichtlich als Kapitän auf der Embraer eingesetzt wird.
Mit 1. 9. 2016 erfolgte eine Änderung des OS-KV 2015 durch die Kollektivvertragspartner im Wege des „Zusatzprotokolls 2“, mit dem die bisher für die Besetzung der Embraer geltende Quotenregel auf 0:1 zugunsten der VO-Piloten geändert wurde.
Der Kläger begehrte (zusammengefasst) die Feststellung, dass
- für seine beruflichen Vorrückungen und Bewerbungen auf allen Flugzeugtypen der Beklagten die ab dem tatsächlichen Eintrittsdatum bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern zurückgelegten Vordienstzeiten im gleichen Ausmaß wie bei den OS-Piloten zu berücksichtigen seien,
- in eventu, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung als Kapitän – auf dem Luftfahrzeug Embraer – mit sofortiger Wirkung habe,
- in eventu, dass er ein Recht auf Anrechnung sämtlicher seit 2. 1. 1996 bei allen Luftfahrtunternehmen zurückgelegten Vordienstzeiten – auch im Verhältnis zu OS-Piloten – bei Vorrückungen in die nächsthöhere Entlohnungsstufe und bei der Ermittlung des Senioritätsstichtags im Fall einer Bewerbung auf ein Flugzeug der sogenannten „Mainline“ iSd Teils 5 des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Beklagten habe,
- in eventu, dass die Beklagte schuldig sei, ihn in die Senioritätsliste „Mainline“ iSd Art 64.1. des Kollektivvertrags mit seinem Eintrittsdatum einzureihen,- in eventu, dass die Beklagte schuldig sei, ihn in die Senioritätsliste „Mainline“ iSd Artikel 64 Punkt eins, des Kollektivvertrags mit seinem Eintrittsdatum einzureihen,
- in eventu, dass die Beklagte schuldig sei, ihn in die Senioritätsliste „Mainline“ mit dem ersten Tag des Flugdienstes einzureihen.
Der Kläger brachte vor, die getrennten Senioritätslisten sowie die Regelung für die Besetzung der einzuflottenden Embraer-Flugzeuge insbesondere wegen Verletzung des Gleichheitssatzes seien rechtswidrig. Die Senioritätslisten hätten durch Reihung aller Piloten nach dem jeweiligen Eintrittsdatum gebildet werden müssen. Ob die Änderung der Rechtslage durch das Zusatzprotokoll 2 zum KV ab 1. 9. 2016 wirksam werde, stehe aufgrund des ungewissen Eintritts der Bedingung (ausreichende Anzahl von Flugzeugen) noch nicht fest.
Die Beklagte wandte ein, die vom Kläger bekämpften Regelungen im OS-KV 2015 seien sachlich gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Gestaltungsfreiheit von Kollektivvertragsparteien finde ihre Schranke erst in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB. Bei der Schaffung der vom Kläger bekämpften Regelungen hätten die Kollektivvertragsparteien zulässige Ziele verfolgt, insbesondere seien die unterschiedlichen Senioritätslisten sachlich begründbar und wirksam. Die Karrieremöglichkeiten der VO-Piloten seien durch die Zusammenlegung der Flugbetriebe letztlich erweitert worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Gestaltungsfreiheit von Kollektivvertragsparteien finde ihre Schranke erst in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB. Bei der Schaffung der vom Kläger bekämpften Regelungen hätten die Kollektivvertragsparteien zulässige Ziele verfolgt, insbesondere seien die unterschiedlichen Senioritätslisten sachlich begründbar und wirksam. Die Karrieremöglichkeiten der VO-Piloten seien durch die Zusammenlegung der Flugbetriebe letztlich erweitert worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der einen völlig gleichartigen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 8 ObA 67/16k mit ausführlicher Begründung das Hauptbegehren zwar nicht als berechtigt erachtet, jedoch festgehalten, dass die Quotenregelung von 2:1 für die Besetzung derjenigen Embraer-Flugzeuge, die als Ersatz für bisherige VO-Flugzeuge eingesetzt würden, als nichtig anzusehen sei.
Daraus könne der Kläger jedoch im Ergebnis nichts für seinen Standpunkt ableiten, weil – wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen habe – die begehrte Eventualfeststellung eines Anspruchs auf sofortige Ernennung zum Kapitän einer Embraer eine konkrete aufrechte Bewerbung voraussetze. Da lediglich gescheiterte Bewerbungen des Klägers feststünden und auf eine neuerliche Bewerbung ohnedies bereits die Neuregelung des „Zusatzprotokolls 2“ anwendbar wäre, sei sein Rechtsschutzbedürfnis weggefallen.
Soweit der Kläger auch diese Regelung als unsachlich kritisiere, weil nicht alle früheren VO-Kapitäne Embraer-Kapitäne werden und davon profitieren könnten, übersehe er, dass nur seine konkreten Klagebegehren zu beurteilen seien und nicht die Rechtsstellung anderer Dienstnehmer.
Der Eintritt der Bedingung für die Wirksamkeit der Quotenänderung im „Zusatzprotokoll 2“, nämlich der Einsatz von mindestens 42 Mainline-Flugzeugen ab spätestens 31. 12. 2016 exklusive Embraer E195 bei der Beklagten, könne einfach durch einen Blick in die Website der Beklagten festgestellt werden. Eine allfällige Reduktion der Mainline-Flugzeuge zu einem späteren Zeitpunkt wäre aber ohne Auswirkungen auf bereits auf Embraer „eingeflottete“ VO-Kapitäne, sodass die Rechtsposition des Klägers davon nicht berührt würde.
Ein unbedingter Anspruch auf sofortige Ernennung zum Embraer-Kapitän stehe dem Kläger im Übrigen keinesfalls zu, er könne sich bei einer Bewerbung lediglich auf die Nichtanwendung der „alten“ Quotenregelung berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die primär auf eine Stattgebung seines Hauptbegehrens abzielt.
Die Beklagte hat die ihr freigestellte (§ 508a ZPO) Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen. Der Kläger sei tatsächlich bereits seit 29. 3. 2017 als Kapitän einer Embraer eingesetzt.Die Beklagte hat die ihr freigestellte (Paragraph 508 a, ZPO) Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen. Der Kläger sei tatsächlich bereits seit 29. 3. 2017 als Kapitän einer Embraer eingesetzt.