Zutreffend weist die Revisionswerberin zunächst darauf hin, dass zur Frage, welche von § 19e Abs 2 AZG abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne, unterschiedliche Auffassungen bestehen und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht existiert.Zutreffend weist die Revisionswerberin zunächst darauf hin, dass zur Frage, welche von Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne, unterschiedliche Auffassungen bestehen und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht existiert.
Der mit BGBl I 1997/46 eingefügte § 19e Abs 1 AZG sieht vor, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, in Geld auszuzahlen sind. § 19e Abs 2 AZG normiert, dass auch für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.Der mit BGBl römisch eins 1997/46 eingefügte Paragraph 19 e, Absatz eins, AZG sieht vor, dass bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, in Geld auszuzahlen sind. Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG normiert, dass auch für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr möglich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.
Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g) hat im Zusammenhang mit § 19e AZG ausgeführt, dass nach der neuen Regelung auch für Guthaben an Normalarbeitszeit in der Regel ein Zuschlag gebühren solle, wenn ein Ausgleich nicht mehr möglich sei. Der Gesetzgeber lasse damit erkennen, dass der tatsächliche Zeitausgleich Vorzug vor der Geldlösung genieße. Der Zuschlag sei gewissermaßen der Preis für eine Flexibilisierung, die keinen Zeitausgleich mehr ermögliche. Allerdings hatte sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht mit der Frage zu befassen, welche abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne.Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g) hat im Zusammenhang mit Paragraph 19 e, AZG ausgeführt, dass nach der neuen Regelung auch für Guthaben an Normalarbeitszeit in der Regel ein Zuschlag gebühren solle, wenn ein Ausgleich nicht mehr möglich sei. Der Gesetzgeber lasse damit erkennen, dass der tatsächliche Zeitausgleich Vorzug vor der Geldlösung genieße. Der Zuschlag sei gewissermaßen der Preis für eine Flexibilisierung, die keinen Zeitausgleich mehr ermögliche. Allerdings hatte sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht mit der Frage zu befassen, welche abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen könne.
B. Schwarz (in Cerny/Klein/Schwarz Arbeitszeitgesetz Erl 3 zu §§ 19e und 19f) vertritt die allerdings nicht näher begründete Auffassung, dass die abweichenden Regelungsmöglichkeiten des Kollektivvertrags sehr eingeschränkt seien, der 50 %ige Zuschlag für Überschreitungen der Normalarbeitszeit selbst nicht kollektivvertragsdispositiv sei. Schindler („Flexible Arbeitszeit: Die neuen Regelungen der Kollektivverträge der Metallindustrie" in RdW 1997, 664 ff; sowie „Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeit" in Resch Arbeitszeitrecht 100 und in DRdA 2006, 223) führt aus, dass der 50 %ige Zuschlag selbst kollektivvertrags-dispositiv sei. Sämtliche Kollektivverträge, die Alterszeit regeln, hätten ihn abbedungen. Die Kollektivvertragspartner seien der Auffassung gewesen, dass in einem solchen Fall, in dem durch den Lohnausgleich bereits eine zusätzliche Zahlung erfolgt sei, nicht auch noch ein Zuschlag für die Gutstunden bezahlt werden solle. Grillberger (AZG² Erl 2.1 zu § 19e), lässt zunächst offen, ob der Kollektivvertrag nur die Möglichkeit zu weiteren Ausnahmen (zB für verschuldete Entlassung) eröffnen soll oder ob die Zuschlagspflicht für Normalarbeitszeit gänzlich zur Disposition des Kollektivvertrags stehe. In der Folge vertritt er allerdings die Auffassung, dass die allgemeine Formulierung eher dafür spreche, dass der Kollektivvertrag die Zuschlagsverpflichtung für die Normalarbeitszeit generell ausschließen könne. Schindler („Flexibilisierung der Arbeitszeit - Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung als Gestaltungsmittel" in Resch Arbeitszeitrecht 27 ff) weist zudem auf die aktuelle Tendenz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung hin und sieht, ausgehend davon, dass es bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit in erster Linie um Entgelt- und Verteilungsfragen, also letztlich um Lohnpolitik geht, den Kollektivvertrag dafür zweifellos als das richtige Instrument an. Das Machtgleichgewicht der Kollektivvertrags-Partner und der Ausfluss von staatlicher Zwangsschlichtung biete auch bei Arbeitszeitregelungen in Kollektivverträgen eine soziale Richtigkeitsgewähr. Den Kollektivvertragspartnern könne grundsätzlich zugemutet werden, dass sie sich den gesellschaftlichen Zielen des Arbeitszeitschutzes verpflichtet fühlen.B. Schwarz (in Cerny/Klein/Schwarz Arbeitszeitgesetz Erl 3 zu Paragraphen 19 e und 19 f) vertritt die allerdings nicht näher begründete Auffassung, dass die abweichenden Regelungsmöglichkeiten des Kollektivvertrags sehr eingeschränkt seien, der 50 %ige Zuschlag für Überschreitungen der Normalarbeitszeit selbst nicht kollektivvertragsdispositiv sei. Schindler („Flexible Arbeitszeit: Die neuen Regelungen der Kollektivverträge der Metallindustrie" in RdW 1997, 664 ff; sowie „Gestaltungsmöglichkeiten bei Altersteilzeit" in Resch Arbeitszeitrecht 100 und in DRdA 2006, 223) führt aus, dass der 50 %ige Zuschlag selbst kollektivvertrags-dispositiv sei. Sämtliche Kollektivverträge, die Alterszeit regeln, hätten ihn abbedungen. Die Kollektivvertragspartner seien der Auffassung gewesen, dass in einem solchen Fall, in dem durch den Lohnausgleich bereits eine zusätzliche Zahlung erfolgt sei, nicht auch noch ein Zuschlag für die Gutstunden bezahlt werden solle. Grillberger (AZG² Erl 2.1 zu Paragraph 19 e,), lässt zunächst offen, ob der Kollektivvertrag nur die Möglichkeit zu weiteren Ausnahmen (zB für verschuldete Entlassung) eröffnen soll oder ob die Zuschlagspflicht für Normalarbeitszeit gänzlich zur Disposition des Kollektivvertrags stehe. In der Folge vertritt er allerdings die Auffassung, dass die allgemeine Formulierung eher dafür spreche, dass der Kollektivvertrag die Zuschlagsverpflichtung für die Normalarbeitszeit generell ausschließen könne. Schindler („Flexibilisierung der Arbeitszeit - Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung als Gestaltungsmittel" in Resch Arbeitszeitrecht 27 ff) weist zudem auf die aktuelle Tendenz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung hin und sieht, ausgehend davon, dass es bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit in erster Linie um Entgelt- und Verteilungsfragen, also letztlich um Lohnpolitik geht, den Kollektivvertrag dafür zweifellos als das richtige Instrument an. Das Machtgleichgewicht der Kollektivvertrags-Partner und der Ausfluss von staatlicher Zwangsschlichtung biete auch bei Arbeitszeitregelungen in Kollektivverträgen eine soziale Richtigkeitsgewähr. Den Kollektivvertragspartnern könne grundsätzlich zugemutet werden, dass sie sich den gesellschaftlichen Zielen des Arbeitszeitschutzes verpflichtet fühlen.
Der erkennende Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung an, wonach der Kollektivvertrag eine von § 19e Abs 2 gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass in den bisherigen, zu § 19e Abs 2 AZG ergangenen Entscheidungen der Oberste Gerichtshof stets zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Arbeitnehmer ein 50 %iger Zuschlag gebührt, übergeht sie, dass den zitierten Entscheidungen (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g; 8 ObS 20/05g) jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem eine, den Zuschlag gemäß § 19e Abs 2 AZG ausschließende kollektivvertragliche Bestimmung gerade nicht vorlag.Der erkennende Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung an, wonach der Kollektivvertrag eine von Paragraph 19 e, Absatz 2, gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen kann. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass in den bisherigen, zu Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG ergangenen Entscheidungen der Oberste Gerichtshof stets zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Arbeitnehmer ein 50 %iger Zuschlag gebührt, übergeht sie, dass den zitierten Entscheidungen (9 ObA 96/04i; 9 ObA 82/05g; 8 ObS 20/05g) jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem eine, den Zuschlag gemäß Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG ausschließende kollektivvertragliche Bestimmung gerade nicht vorlag.
Zwar weist die Rechtsmittelwerberin zutreffend darauf hin, dass auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Lohnausgleichs unterschiedliche Auffassungen in der Lehre bestehen, doch ist hieraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 44/XIV; derselbe in Jungwirth/Risak/Schrank Pensionsreform 2003, Rz 250 f) lehnt die Einbeziehung des Lohnausgleichs überhaupt ab. Infolge seines besonderen Zwecks erhöhe der Lohnausgleich weder die Berechnungsbasis der Stundenabgeltung noch könne ihn der Arbeitgeber zu seinen Gunsten als Teilbezahlung der Zeitguthaben anrechnen und in Abzug bringen. Auch die sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor allem während der Freizeitphase stellende Zusatzfrage, ob nicht angesichts des Umstands, dass bei dieser Konstellation der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitsleistung bereits erbracht habe, für die offenen Zeitguthaben ausnahmsweise auch der gewissermaßen noch „offene" Lohnausgleich zu zahlen sei, sei nach den Bestimmungen und Wertungen des Altersteilzeitgelds zu verneinen. Der Lohnausgleich gebühre nicht für Arbeit, sondern für die entfallene Arbeit. Er diene nur der Förderung der Altersteilzeit im aufrechten Arbeitsverhältnis, was neben seiner Ausfallsfunktion für sein umfassend eigenständiges rechtliches Schicksal spreche. Der Lohnausgleich werde zwar rechtlich vom Arbeitgeber, wirtschaftlich aber von der Versichertengemeinschaft im Weg des Altersteilzeitgelds getragen. Dies gebiete eine mit dem Altersteilzeitgeld harmonisierte Auslegung.
Nach Steiger/Schrenk (FJ 2002, 363) soll der Lohnausgleich bei der Abgeltung des Zeitguthabens ebenfalls keine Rolle spielen. Spitzl (ecolex-Skript 2001/19, 5) differenziert. Er hält die Berechnung der Abgeltung aufgrund des verringerten Entgelts ohne Lohnausgleich nur dann für zulässig, wenn der Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von, bzw den Ersatz durch Altersteilzeitgeld geknüpft sei.
Anzenberger (ZIK 2002/3) verweist zunächst darauf, dass das Teilzeitentgelt inklusive Lohnausgleich grundsätzlich unabhängig davon gebühre, ob der Arbeitgeber tatsächlich das gesetzlich vorgesehene Altersteilzeitgeld in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei es möglich, den Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezugs zu knüpfen. Die Abgeltung des Zusatzaufwands in Form des Lohnausgleichs werde so ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage. Der Oberste Gerichtshof hat - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - in seiner Entscheidung 8 ObS 20/05g die Frage offen gelassen, welcher der in der Lehre vertretenen Auffassungen der Vorzug zu geben sei, jedenfalls aber die Meinung Anzenbergers ausdrücklich gebilligt und die von ihm zu beurteilende Altersteilzeitvereinbarung dahin ausgelegt, dass der Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldbezuges geknüpft wurde. Auch die vorliegend zu beurteilende Altersteilzeitvereinbarung ist in diesem Sinn auszulegen, findet sich doch in Punkt 6 die ausdrückliche Regelung, dass der Wegfall des Altersteilzeitgelds auch zum Wegfall des Lohnausgleichs führt und in Punkt 8. die ausdrückliche Regelung, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungszeitraums die in der Vollzeitphase eingearbeitete nicht mehr ausgleichbare Arbeitszeit mit dem Normalgehalt ohne Lohnausgleich vergütet wird. Auch das Berufungsgericht hat die gegenständliche Altersteilzeitvereinbarung zutreffend in diesem Sinn ausgelegt.
Der Mängelrüge der Revisionswerberin kommt ebensowenig Berechtigung zu. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, ist das Berufungsgericht keineswegs ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern hat vielmehr eine ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunde (nämlich die Altersteilzeitvereinbarung ./3), auf die sich die Rechtsmittelwerberin in ihrer Klage auch ausdrücklich bezogen hat, ausgelegt. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aber um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 247/01h; RIS-Justiz RS0043422 ua). Letztlich versagt auch das Argument der Schlechterstellung der Klägerin, hat diese doch im Ergebnis, also unter Mitberücksichtigung der Abgeltung für das bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Zeitguthaben für die in der Vollzeitphase gearbeiteten Zeiten 125 % des Entgelts erhalten, das sie ohne die Altersteilzeitvereinbarung erhalten hätte. Das Berufungsgericht hat aus diesen Erwägungen zu Recht die Einbeziehung des Lohnausgleichs und des im anzuwendenden Kollektivvertrag ausgeschlossenen Zuschlags nach § 19e AZG verneint und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.Der Mängelrüge der Revisionswerberin kommt ebensowenig Berechtigung zu. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung, ist das Berufungsgericht keineswegs ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern hat vielmehr eine ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunde (nämlich die Altersteilzeitvereinbarung ./3), auf die sich die Rechtsmittelwerberin in ihrer Klage auch ausdrücklich bezogen hat, ausgelegt. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aber um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 247/01h; RIS-Justiz RS0043422 ua). Letztlich versagt auch das Argument der Schlechterstellung der Klägerin, hat diese doch im Ergebnis, also unter Mitberücksichtigung der Abgeltung für das bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehende Zeitguthaben für die in der Vollzeitphase gearbeiteten Zeiten 125 % des Entgelts erhalten, das sie ohne die Altersteilzeitvereinbarung erhalten hätte. Das Berufungsgericht hat aus diesen Erwägungen zu Recht die Einbeziehung des Lohnausgleichs und des im anzuwendenden Kollektivvertrag ausgeschlossenen Zuschlags nach Paragraph 19 e, AZG verneint und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.