[1] Der Antragssteller brachte im Mai 2019 gegen die beiden Antragsgegner jeweils einen auf § 54 Abs 2 ASGG gestützten Feststellungsantrag ein. Diese Anträge wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 6. 2019 zu 8 ObA 35/19h (Erstantragsgegner) und vom 25. 6. 2019 zu 9 ObA 71/19k (Zweitantragsgegner) abgewiesen, weil dem Antragsteller die Antragslegitimation nach § 54 Abs 2 ASGG fehlt. [1] Der Antragssteller brachte im Mai 2019 gegen die beiden Antragsgegner jeweils einen auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestützten Feststellungsantrag ein. Diese Anträge wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 6. 2019 zu 8 ObA 35/19h (Erstantragsgegner) und vom 25. 6. 2019 zu 9 ObA 71/19k (Zweitantragsgegner) abgewiesen, weil dem Antragsteller die Antragslegitimation nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG fehlt.
[2] In der Folge – und aus Anlass zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren – wurde für den Antragsteller ***** ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.
[3] Am 14. 9. 2021 brachte der Antragsteller – ohne Einbindung seines Erwachsenenvertreters und des Pflegschaftsgerichts – direkt beim Obersten Gerichtshof wiederum einen Antrag auf Feststellung ein, der sich diesmal gegen beide Antragsgegner zugleich richtet und auf § 54 Abs 5 ASGG iVm § 54 Abs 2 ASGG stützt. [3] Am 14. 9. 2021 brachte der Antragsteller – ohne Einbindung seines Erwachsenenvertreters und des Pflegschaftsgerichts – direkt beim Obersten Gerichtshof wiederum einen Antrag auf Feststellung ein, der sich diesmal gegen beide Antragsgegner zugleich richtet und auf Paragraph 54, Absatz 5, ASGG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt.
[4] Der Rückgriff auf § 54 Abs 5 ASGG, der nur das Verhältnis zur Leistungsklage regelt, ändert indes nichts daran, dass in § 54 Abs 1 und Abs 2 ASGG ein kollektives Klage- bzw Antragsrecht statuiert ist und dem Antragsteller als natürliche Person die Aktivlegitimation fehlt. Eine Verbesserung durch einen Vertreter kommt hier nicht in Betracht. [4] Der Rückgriff auf Paragraph 54, Absatz 5, ASGG, der nur das Verhältnis zur Leistungsklage regelt, ändert indes nichts daran, dass in Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, ASGG ein kollektives Klage- bzw Antragsrecht statuiert ist und dem Antragsteller als natürliche Person die Aktivlegitimation fehlt. Eine Verbesserung durch einen Vertreter kommt hier nicht in Betracht.
[5] Daher erschöpft sich die Eingabe des Antragstellers in sinn- und zwecklosen Ausführungen und in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte, sodass sie ohne Verbesserungsversuch im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051). [5] Daher erschöpft sich die Eingabe des Antragstellers in sinn- und zwecklosen Ausführungen und in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte, sodass sie ohne Verbesserungsversuch im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden vergleiche RS0129051).