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Entscheidung 8 ObA 66/05x×

Entscheidung 8 ObA 66/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA66/05x

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Robert G*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die Beklagten 1. B***** GesmbH, *****, 2. B***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 10 Ra 179/04y-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer Argumentation, dass die Vorinstanzen unzutreffend davon ausgegangen seien, dass die Zweitbeklagte und nicht die Erstbeklagte Arbeitgeber des Klägers sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Der anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu lösenden Frage, wer die jeweiligen Partner eines Arbeitsvertrages sind, kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.

Dies gilt auch für die Auslegung des Inhalts der hier maßgeblichen Urkunden.

Die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz - die im Übrigen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde - kann nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (2 Ob 106/01d uva).

In der Entscheidung der Vorinstanzen, dass aufgrund des Unterbleibens der Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung des Klägers - ungeachtet der Frage, ob österreichisches oder deutsches Arbeitsrecht anzuwenden sei - die Kündigung jedenfalls unwirksam ist, kann eine (grobe) Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Textnummer

E78696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00066.05X.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_008OBA00066_05X0000_000