Begründung:
Im ersten Rechtsgang hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.5.1996, 8 ObA 250/95, die Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 1,541.586,-- sA auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Er führte aus, daß die Lohnforderungen der Klägerin gegen ihren Gatten noch aufrecht bestünden und weder verjährt noch verfallen seien; gemäß § 1495 ABGB könne hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stünden, mit Ausnahme des erst später eingeführten Anspruches auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Die Lohnansprüche der Klägerin gegen ihren Gatten seien somit, auch wenn sie teilweise bereits vor über einem Jahrzehnt entstanden seien, weder nach § 1486 Z 5 ABGB verjährt, noch unterlägen sie einer kürzeren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausschlußfrist. Im ergänzenden Verfahren seien Feststellungen über die "kompensando" eingewandten Privatentnahmen der Klägerin zu treffen.Er führte aus, daß die Lohnforderungen der Klägerin gegen ihren Gatten noch aufrecht bestünden und weder verjährt noch verfallen seien; gemäß Paragraph 1495, ABGB könne hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stünden, mit Ausnahme des erst später eingeführten Anspruches auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Die Lohnansprüche der Klägerin gegen ihren Gatten seien somit, auch wenn sie teilweise bereits vor über einem Jahrzehnt entstanden seien, weder nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt, noch unterlägen sie einer kürzeren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausschlußfrist. Im ergänzenden Verfahren seien Feststellungen über die "kompensando" eingewandten Privatentnahmen der Klägerin zu treffen.
Im fortgesetzten Verfahren dehnte die Klägerin das Klagebegehren um weitere offene Gehaltsforderungen, die noch nicht verjährt seien, auf S 1,866.358,-- netto aus.
Der Beklagte replizierte, alle Ansprüche der Klägerin seien verfallen, weil diese eine Scheidungsklage eingebracht habe und mit dieser die Verjährungshemmung ende.
Das Erstgericht wies das noch offene Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte ergänzend fest, daß die Klägerin im Oktober 1991 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist und am 9.12.1991 die Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten begehrt hat. Mit Urteil vom 8.3.1996 wurde die Ehe aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Gehaltsansprüche der Klägerin seien präkludiert, da sie diese erst lange nach Einbringung der Scheidungsklage, nämlich am 8.2.1994 gegen den Beklagten konkret geltend gemacht habe. Ihr sei nämlich ab Einbringung der Scheidungsklage auch die klageweise Geltendmachung ihrer Gehaltsansprüche zumutbar gewesen, sodaß mit diesem Zeitpunkt auch die Hemmung der Verjährungsfrist bzw von Präklusivfristen geendet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die in § 511 Abs 1 ZPO normierte Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes sei nicht verletzt worden, weil sich der festgestellte Sachverhalt verändert habe. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes sei zutreffend, daß der der Bestimmung des § 1495 Satz 1 ABGB innewohnende Zweck, eine den Familienfrieden beeinträchtigende Klagsführung zu vermeiden, nach Einbringung der Ehescheidungsklage durch jenen Ehegatten, der auch andere Ansprüche stelle, nicht mehr erkannt werden könne. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil, soweit erkennbar, die Frage des Beginnes des Laufes einer Verfallsfrist bei aufrechtem Eheband, aber Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Einbringung einer Scheidungsklage durch den Forderungsberechtigten nicht dezidiert geschieden worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die in Paragraph 511, Absatz eins, ZPO normierte Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes sei nicht verletzt worden, weil sich der festgestellte Sachverhalt verändert habe. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes sei zutreffend, daß der der Bestimmung des Paragraph 1495, Satz 1 ABGB innewohnende Zweck, eine den Familienfrieden beeinträchtigende Klagsführung zu vermeiden, nach Einbringung der Ehescheidungsklage durch jenen Ehegatten, der auch andere Ansprüche stelle, nicht mehr erkannt werden könne. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil, soweit erkennbar, die Frage des Beginnes des Laufes einer Verfallsfrist bei aufrechtem Eheband, aber Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Einbringung einer Scheidungsklage durch den Forderungsberechtigten nicht dezidiert geschieden worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagsstattgebung, hilfsweise im Sinn der Aufhebung und Rückverweisung zur Verfahrensergänzung.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.